Das neu geplante Rechtsinstitut der “Verantwortungsgemeinschaft” möchte rechtliche Absicherungen für Lebensformen jenseits der Ehe schaffen. Begründet wird die Notwendigkeit des neuen Rechtsinstituts mit dem starken Wandel der Lebensformen in Deutschland. Ein deutlicher Wandel der Lebensformen lässt sich empirisch nur für die Zunahme nichtehelicher Paarbeziehungen belegen, gerade die sollen aber nicht zur Verantwortungsgemeinschaft gehören. Geplant ist ein mehrstufiges System der Verantwortungsgemeinschaft, in der die Mitglieder sich etwa gegenseitig Auskunfts- und Vertretungsrechte bis hin zu Unterhaltsvereinbarungen erteilen sollen. Für den Trennungsfall und für Kinder sind keine Regelungen vorgesehen.
Für die Verantwortungsgemeinschaft sind eheähnliche Steuerprivilegien vorgesehen, die Obergrenze soll der Status quo der Ehe sein. Mitglieder einer Verantwortungsgemeinschaft könnten somit in guten Zeiten Steuervorteile erlangen, in schlechten Zeiten, beim Scheitern der Beziehung, müssten die Risiken von der Solidargemeinschaft getragen werden.
Die „Ehe light“ und polygame Lebensformen sollen nicht zur Verantwortungsgemeinschaft gehören, das Konzept sieht jedoch keine Abgrenzungen hierzu vor. Möchte die Verantwortungsgemeinschaft ihren Namen verdienen, bedarf es rechtlicher Regelungen, die im Trennungsfall die Schwächeren in der Gemeinschaft absichern.
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Über diese Reihe
Die Reihe informiert in konzentrierter Form über Analysen der Konrad-Adenauer-Stiftung zu relevanten aktuellen Themen. Die einzelnen Ausgaben stellen zentrale Ergebnisse und Empfehlungen eigener und externer Expertinnen und Experten vor, bieten Kurzanalysen von rund fünf Seiten und nennen KAS-Ansprechpartnerinnen.