Asset-Herausgeber

Wie ist Rechtsextremismus in Deutschland organisiert?

Asset-Herausgeber

Rechtsextremisten stehen - kurz gesagt - alle Organisationsformen zur Verfügung, die sich auch andere politisch motivierte Interessengruppen zunutze machen. In den letzten 15 Jahren haben Rechtsextremisten im Gegensatz zu ihren bisherigen Gewohnheiten auf förmlich verfasste, nach dem Vereinsgesetz aufgebaute Strukturen eher verzichtet. Das liegt unter anderem daran, dass sie mit häufigen Verboten rechnen mussten.

In Deutschland sind politische Parteien rechtlich privilegiert: Sie sollen politische Interessen von Bürgern bündeln und sie durch den Erwerb von Mandaten bei Wahlen in Parlamenten vertreten. Selbst wenn sie eindeutige systemoppositionelle und daher verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, können sie nur vom Bundesversfassungsgericht verboten werden - sonst wäre es für regierende Parteien allzu einfach, durch Verbote eine unerwünschte Konkurrenz auszuschalten. Die Gründung von Parteien ist frei, heißt es im Grundgesetz (Art. 21 Abs. 1 Satz 2). Das bedeutet: Es gibt in Deutschland keine „zugelassenen Parteien“. Parteien sind entweder existent oder als verfassungswidrig verboten und damit rechtswirksam aufgelöst. Eine Partei, die zwar verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, kann daher legal sein (weil ein Verbotsverfahren noch nicht stattgefunden hat oder vielleicht auch überhaupt nicht beabsichtigt ist), sie ist aber nicht „zugelassen“

Eine zweite Möglichkeit, politische Interessen zu bündeln, ist die Gründung eines Vereins nach dem allgemeinen Vereinsrecht. Auch solche Zusammenschlüsse müssen nicht um „Erlaubnis“ nachsuchen. Sie können sich aber förmlich in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen lassen. Dazu müssen Verantwortliche eines Vorstandes benannt, ordentliche Jahreshauptversammlungen abgehalten und protokolliert werden; außerdem muss der Verein einen Sitz angeben. Für rechtsextremistische Zusammenschlüsse ist das alles eher nachteilig, denn es ermöglicht den Behörden im Verbotsfalle, auf die Verantwortlichen, das Vermögen und durch Beschlagnahme auch auf das Schriftgut eines solchen Vereins zuzugreifen. Verbote gegen Vereine können vom Bundesminister des Innern oder von den Innenministern der Länder verhängt werden, falls die Tätigkeiten einer Vereinigung „den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“ (Art. 9 Abs. 2 GG).

Besonders offen neonazistisch ausgerichtete Rechtsextremisten neigen daher dazu, auf die Bildung förmlich verfasster Zusammenschlüsse zu verzichten. Das galt schon immer für die Skinhead-Subkultur, wird aber auch von Neonazis mit sogenannten „Kameradschaften“, „Freien Kräften“ oder den Zusammenschlüssen der „Autonomen Nationalisten“ praktiziert. Eine kalkulierte Ausnahme von dieser Praxis stellen die Kleinstparteien „Die Rechte“ und „Der III.Weg“ dar (siehe auch „Neonazistische Kleinstparteien“).

Rechtsextremistischer Terrorismus wiederum wird sich - wie jeder politische Terrorismus - in hoch professionellen, sehr klandestinen und abgeschotteten Zellen organisieren. Für diese Organisationsform sind zwei Gründe ausschlaggebend: erstens das Bedürfnis, nicht gefasst zu werden und zweitens ein ausgeprägt elitäres Selbstverständnis. Solche Gruppen haben oft den Charakter von Sekten, Orden und Geheimbünden.

Für eine griffige Einteilung der verschiedenen Erscheinungsformen von Rechtsextremismus ist es deshalb sinnvoll, sich an der Organisationsform zu orientieren - oder an der ideologischen Ausrichtung.

 

Rudolf van Hüllen

Asset-Herausgeber

Asset-Herausgeber

Kontakt

Felix Neumann

Felix Neumann

Extremismus- und Terrorismusbekämpfung

felix.neumann@kas.de +49 30 26996-3879