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Parlamentswahlen 2024

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Aktuelle Informationen zu den Entwicklungen in Frankreich finden Sie in unseren Wochenspiegeln Spezial Wahlen

Wochenspiegel vom 14. Juni 2024

Wochenspiegel vom 21. Juni 2024

Wochenspiegel vom 28. Juni 2024

Wochenspiegel vom 5. Juli 2024

Veranstaltungen 

 

27. Juni 2024: Steht Frankreich vor einer Schicksalswahl?

Online-Veranstaltung/ 12.30 - 13.15 Uhr

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09. Juli 2024: Der Morgen danach - Wahlnachlese

Online-Veranstaltung/ 09.30 - 10.15 Uhr

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Bei den Parlamentswahlen werden insgesamt 577 Abgeordnete gewählt, die fünf Jahre lang in der Nationalversammlung, dem Unterhaus des Parlaments, vertreten sind. Die Legislaturperiode entspricht eigentlich der des Präsidenten der Republik. Durch die Auflösung der Nationalversammlung am 9. Juni 2024 ist es hier zu einer Verschiebung gekommen. Die zweite Parlamentskammer – der Senat – unterliegt einem anderen Wahlmodus und steht in diesem Jahr nicht zur Wahl. Bei den Wahlen zur Nationalversammlung handelt es sich um ein Mehrheitswahlsystem in zwei Wahlgängen. Ein Abgeordneter wird in jedem Wahlkreis gewählt: 539 Wahlkreise auf dem französischen Festland, 19 in den Überseegebieten (DOM), acht in den überseeischen Gebietskörperschaften und 11 für die im Ausland lebenden Franzosen. In jedem Wahlkreis leben circa 125.000 Einwohner. Es gibt jedoch einige Ausnahmen: 6.079 Einwohner in dem Wahlkreis Saint-Pierre-et-Miquelon (vor der Küste von Neufundland, Kanada) und mehr als 200.000 in dem ersten Wahlkreis der außerhalb Frankreichs lebenden Franzosen (Vereinigte Staaten und Kanada). Um die Repräsentativität der Gebiete zu gewährleisten, muss jedes Departement repräsentiert sein. Aufgrund dieser Tatsache gibt es Wahlkreise, die einem Department entsprechen, in dem allerdings weniger als 125.000 Einwohner leben: Dies ist der Fall für Lozère (76.000 Einwohner) und Creuse (117.000 Einwohner).

 

Entwicklung der Parlamentswahlen in der Fünften Republik (seit 1958)

 

In der Geschichte der französischen Parlamentswahlen gab es Wechsel zwischen verschiedenen Formen des Verhältniswahlrechts und dem Mehrheitswahlrecht. Die Fünfte Republik (seit 1958) zeichnet sich durch ihre politische Stabilität aus. Alle Wahlen wurden nach dem Mehrheitswahlrecht mit zwei Wahlgängen abgehalten. Eine Ausnahme stellen die Wahlen im Jahr 1986 dar, die aus machtpolitischen Überlegungen auf Vorgabe von Staatspräsident François Mitterand nach dem Verhältniswahlsystem mit einem einzigen Wahlgang stattfanden. Bei der Gründung der Fünften Republik im Jahr 1958 war zunächst eine siebenjährige Amtszeit des Präsidenten der Republik vorgesehen, die einmalig durch Wiederwahl verlängert werden konnte. Die Amtszeit der Abgeordneten beträgt seit jeher fünf Jahre. Im Jahr 2000 wurde die Amtszeit des Präsidenten der Republik im Rahmen einer Verfassungsreform auf 5 Jahre verkürzt, was nun der Amtszeit der Abgeordneten entspricht. Außerdem erfolgen die Parlamentswahlen immer einige Wochen nach den Präsidentschaftswahlen. So soll dem Präsidenten eine parlamentarische Mehrheit gesichert werden und er zum „Präsidenten der Mehrheit“ gemacht werden. Seit diesem neuen Wahlmodus konnte jeder französische Präsident eine Mehrheit im Parlament hinter sich vereinen und wusste um die Unterstützung der Legislative für seine Politik. Mehrere Präsidentschaftskandidaten kündigten in ihren Wahlprogrammen an, das Wahlrecht reformieren zu wollen, um eine bessere Repräsentativität im Parlament zu erreichen. Bereits 2017 hatte Emmanuel Macron versprochen, eine Wahlrechtsreform durchzusetzen und damit eine Forderung seiner Verbündeten der Partei Mouvement Démocrate (MoDem) aufgegriffen. Diese schob er allerdings auf, weil sich, seines Erachtens nach, nicht der richtige Zeitpunkt - aufgrund der bürgerlich-konservativen Opposition im Senat - bot. Im Wahlkampf 2022 sprach sich Macron erneut für die Einführung einer „Dosis Verhältniswahlrecht“ aus. 

 

Wer kann für ein Abgeordnetenmandat kandidieren?

 

Um zu kandidieren, müssen die Bewerber ihr 18. Lebensjahr vollendet haben sowie bürgerliche und politische Rechte besitzen. Es ist nicht vorgeschrieben in dem Wahlkreis zu wohnen, in dem man kandidiert, aber es ist nicht möglich, in mehreren Wahlkreisen gleichzeitig zu kandidieren. Die Kumulierung von Mandaten war in Frankreich in der Vergangenheit sehr stark ausgeprägt. Im Jahr 2012 hatten 476 von 577 Abgeordneten (82%) und 267 von 348 Senatoren (77%) zwei Ämter inne. Mehrere Gesetze haben diese „Dopplung“ nun eingeschränkt. Während es schon immer unmöglich war, das Abgeordnetenmandat mit anderen legislativen Ämtern (Senator, MdEP) zu vereinen, sind die zusätzlichen lokalen Mandate nun strenger geregelt und stärker eingeschränkt. Es ist demnach nicht möglich, einer lokalen Exekutive anzugehören und gleichzeitig Abgeordneter oder Senator zu sein. Im Jahr 2017 traten aufgrund dieser Regelung mehrere Abgeordnete von ihren lokalen Ämtern als Bürgermeister zurück; die meisten waren weiter als Gemeinderatsmitglieder auf kommunaler Ebene tätig.

 

Wie wird man gewählt?

 

Um gewählt zu werden, muss ein Kandidat mehrere Kriterien erfüllen: Ein Kandidat ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn er mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhält, die mindestens 25% der registrierten Wähler repräsentieren. Andernfalls sind Kandidaten, die im ersten Wahlgang mindestens 12,5% der registrierten Wählerstimmen erhalten haben, für den zweiten Wahlgang qualifiziert. Das bedeutet, dass es im zweiten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten antreten können. Der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl im zweiten Wahlgang gewinnt das Mandat

 

Die Finanzierung der Kampagne

 

Die maximal zulässigen Ausgaben pro Kandidat in jedem Wahlkreis belaufen sich auf 38.000 €, zuzüglich 0,15€ pro Einwohner des Wahlkreises. Kandidaten, die im ersten Wahlgang mindestens 5% der abgegebenen Stimmen erhalten, können ihre Wahlkampfkosten bis zu einer Höhe von 47,5% erstattet bekommen. Es sind nur Spenden von Einzelpersonen erlaubt; die Beteiligung einer juristischen Person an der Finanzierung des Wahlkampfs eines Kandidaten ist unabhängig von der Form dieser Beteiligung (Spenden, Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder anderen Leistungen) verboten.  Spenden von Einzelpersonen sind auf 4.600 € begrenzt. Darüber hinaus darf der Gesamtbetrag der in bar entrichteten Spenden höchstens ein Fünftel des genehmigten Ausgabenlimits betragen. Diese Spenden sind bis zu 66% steuerlich absetzbar, was neben der Erstattung der Wahlkampfkosten eine weitere Form der politischen Finanzierung darstellt.

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Kontakt

Anja Czymmeck

Anja Czymmeck

Leiterin des Auslandsbüros Frankreich

anja.czymmeck@kas.de +33 156 69 15 00