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Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit

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Verfassungsrecht

 

Zum Aufbau rechtsstaatlicher und demokratischer Strukturen in den Transformationsländern Südosteuropas gehört die Schaffung moderner Staatsverfassungen, in denen die institutionellen und materiellen Hauptelemente eines demokratischen Rechtsstaates verankert sind. Die Länder des Rechtsstaatsprogramms Südosteuropa (RSP SOE) unterscheiden sich in ihrem jeweiligen diesbezüglichen Entwicklungsstand: Bulgarien und Rumänien haben bereits  kurz nach dem Zusammenbruch der kommunistischen Regime, neue Verfassungen verabschiedet, die im Hinblick auf den EU-Beitritt Änderungen u.a. in Bereichen der Judikative betroffen haben.

  

In den Ländern des ehemaligen Jugoslawien hat es erst in jüngster Zeit bedeutende Entwicklungen im Bereich Verfassungsrecht gegeben: Die Republik Serbien hat  eine neue Verfassung verabschiedet. Positive Entwicklungen hat es auch in der Republik Montenegro gegeben: Das montenegrinische Parlament hat eine lang umstrittene erste Verfassung seit der Unabhängigkeit des Staates vor einem Jahr angenommen. Die Verfassung regelt nicht nur die kontrovers diskutierte Frage der richterlichen Unabhängigkeit (insbesondere, was die Ernennung der Richter anbetrifft) neu. Sie sieht vielmehr - wie die serbische Verfassung - erstmals auch eine Individualbeschwerde zum Verfassungsgericht vor, was für die Stärkung der Verfassungsgerichtsbarkeit wesentlich ist.

 

Auch in Bosnien und Herzegowina (BuH) ist Verfassungsreform noch wie vor ein aktuelles Thema. Eine Verfassungsreform ist dort notwendig, da durch das Dayton-Abkommen von 1995 zwar die Institutionen etabliert wurden, die für einen Rechtsstaat konstitutiv sind. Das Abkommen gibt aber nicht mehr den Verfassungs- und Verwaltungsrahmen, den das Land braucht, um die erforderlichen Fortschritte im EU-Integrationsprozess zu erzielen. Kernziel der Verfassungsreform war  es, die gesamtstaatlichen Institutionen und den Staat zu stärken und funktionsfähig zu machen. Mit der Verfassungsreform wurde  ferner angestrebt, den Schutz der Menschenrechte aller Bürger von BuH unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfassungsrechtlich zu garantieren.

 

 

VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT

 

Das RSP SOE verfolgt das Ziel, in seinen Programmländern die Verfassungsgerichtsbarkeit durch die Unterstützung der Arbeit der Verfassungsgerichte zu stärken

 

Ausgehend von der Überzeugung, dass die Anerkennung der Arbeit der Verfassungsgerichte maßgeblich von der Qualität und Konsistenz ihrer Rechtsprechung abhängt wird das RSP SOE weiterhin Projekte zur Verbesserung der Qualität und Integrität der Verfassungsrechtsprechung durchführen. Hierzu gehören vor allem die Übersetzung wesentlicher Entscheidungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in die Amtssprachen der Länder Südosteuropas. Die Übersetzungen sollen durch eine enge Zusammenarbeit mit den nationalen Verfassungsgerichten vorgestellt und übergeben werden. Auf diese Weise wurden bereits Übersetzungen wichtiger Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in die albanische, die bosnische, die bulgarische, die kroatische, die mazedonische, die serbische und die rumänische Sprache erstellt, gedruckt interessierten Rechtsanwendern zugänglich gedacht, Aktualisierungen (unter Berücksichtigung neuerer Entscheidungen) werden in größeren Abständen erstellt.

 

Diese umfangriechen Übersetzungen werden auch auf der Homepage der Stiftung kostenlos zugänglich gemacht: https://www.kas.de/de/web/rlpsee/uebersetzung-von-entscheidungen-des-bundesverfassungsgerichts

 

Schließlich kooperiert das RSP SOE mit „AIRE Centre“ und „Civil Rights Defenders“ jährlich bei der Organisation der „Annual Regional Rule of Law Programme South East Europe“.

 

Außerdem unterstützt das RSP SOE aktuell auch die erweiterte Neuauflage des Kommentars zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs von Bosnien-Herzegovina. Neben diesen Maßnahmen arbeitet das RSP SOE zusätzlich noch an vielen weiteren Projekten, um die Grundsätze der KAS den Ländern in Südosteuropa zu vermitteln und stets eine enge Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten zu pflegen. 

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