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An der Veranstaltung nahmen, neben kolumbianische Doktoranden in Deutschland, Dr. Carlos Guillermo Castro (Professor an der Universität Rosario, Kolumbien), sowie als Beobachter Eugenia Valenzuela und Franco Matillana (Staatsanwaltschaft des Internationalen Strafgerichtshofs)teil. Die Ergebnisse der Diskussion werden in einem Buch veröffentlicht, das der akademischen Gemeinschaft nächsten Mai vorgestellt werden soll.
Kai Ambos, Professor an der Universität Göttingen und akademischer Leiter derlateinamerikanischen Gruppe Internationales Strafrecht, und John Zuluaga (LL. M) Doktorant und wissenschaftlicher Mitarbeiter der Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik CEDPAL fassten in einem Artikel für die Zeitung "Ámbito Jurídico" die wesentlichen Ergebnisse des Seminars zusammen.
Im Seminar wurde herausgearbeitet, dass das Urteil des Verfassungsgerichtshofs über den sogenannten juristischen Rahmen des Friedens die Begriffe "Höchstgrenzen", "systematische Verbrechen" und "jedermann" des Artikels 1 der Verordnung 01 von 2012 definiert.
Das Urteil ist von besonderer Wichigkeit, da es sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der juristischen Übergangsmechanismen beschäftigt. Es geht insbesondere um Auswahl - und Prioritätskriterien bei der Verfolgung von internationalen Verbrechen.
In einem sehr ausführlichen Urteil (mehr als 400 Seiten) und ohne Präzedenzfälle in Lateinamerika, erklärte der Gerichtshof
die Durchsetzbarkeit der Klagen. Das Gerichtsurteil ist ein sehr wichtiger Beitrag für das Verständnis der Übergangsmechanismen, insbesondere im kolumbianischen Fall. Der Gerichtshof setzt einige Interpretationsleitlinien fest, die sowohl die Verpflichtung der Untersuchung und Gerechtigkeit, als auch die Rechte der Opfer und das Ziel eines "stabilen Friedens" im Auge behalten.
Trotzdem ist es wichtig einige Punkte des Urteils anzusprechen, die es schwierig machen, die Reichweite der Klagen festzusetzen und eben den juristischen Rahmen für den Frieden.
teemad
poolt esitatud
Rechtsstaatsprogramm Lateinamerika
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