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Côte d’Ivoire und Benin schwächen den Afrikanischen Menschenrechtsgerichtshof

z Florian Karner

Rückzug von bedeutender Sondererklärung

Im Schatten der Corona-Krise zogen Côte d’Ivoire und Benin innerhalb von gut einer Woche eine bedeutende Sondererklärung gegenüber dem Afrikanischen Menschenrechtsgerichtshof zurück. Die Erklärung ermöglichte bis dato Individuen und Nichtregierungsorganisationen den Zugang zum Gerichtshof in Form einer Individualbeschwerde. Die beiden westafrikanischen Staaten beschneiden damit wertvolle Rechte ihrer Bürger und schwächen sowohl ihr nationales als auch das gesamtafrikanische Menschenrechtssystem.

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Rechtsstaatliche Rückschritte von Reformpartnern

Mit sofortiger Wirkung zogen die beiden Länder jüngst ihre Erklärung (special declaration) nach Art. 34 (6) des konstituierenden Protokolls (the proto- col) des Afrikanischen Menschenrechtsgerichtshofes zurück, die es Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Individuen bisher ermöglichte, den Gerichtshof bei vermuteten Menschenrechtsverletzungen direkt anzurufen. Sie folgen damit dem Beispiel Ruandas und Tansanias, die bereits im März 2016 bzw. im Dezember 2019 ihre Erklärungen zurückgezogen hatten. Die Rücknahme folgt einem einheitlichen Muster: NROs und Bürger der jeweiligen Länder nutzten das Beschwerdeverfahren zuvor in sensiblen Bereichen wie politischer Teilhabe, Angemessenheit von Justizentscheidun- gen, Behandlung von Strafgefangenen oder Pressefreiheit. Kommt das elfköpfige Richtergremium, dem aktuell der ivorische Richter Sylvain Oré als Präsident vorsitzt, zu einem entsprechenden Ergebnis, verurteilt es die Staaten, die grundsätzlich die Pflicht haben, die Gerichtsurteile zu befolgen und umzusetzen – auch wenn es keine Sanktionen bei fehlender Umsetzung gibt.

Der Afrikanische Menschrechtsgerichtshof ging aus einem Protokoll zur Afrikanischen Menschenrechtscharta zur Einrichtung eines afrikanischen Gerichtshofes für Menschrechte

und Rechte der Völker1 hervor, welches 2004 in Kraft trat. Sein Mandat ist es, die der Afrikani- schen Union (AU) angehörige Kommission der Menschrechte und Rechte der Völker, die über die Menschenrechtscharta wacht, zu stärken und zu ergänzen. Dreißig von 55 AU-Mitgliedern haben das zugehörige Protokoll unterzeichnet.2 Die Sondererklärung hatten bis zum Rückzug der o. g. Staaten zwischenzeitlich zehn Staaten hinterlegt.

Der ivorischen und beninischen Regierung wurde es nun aber augenscheinlich zu bunt: allzu oft wendeten sich NROs oder Individuen, insbesondere aus dem Oppositionslager, an den Gerichtshof, und allzu oft wurde die staatliche Seite ver- urteilt. Lautstark verkündeten sie daraufhin nun die Rücknahme ihrer Erklärungen – man wolle der als parteiisch und als unrechtmäßig empfun- denen Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten endlich ein Ende setzen.

Die gute Nachricht ist, dass beide Länder Mitgliedsstaaten der Menschenrechtscharta und somit auch des Gerichtshofes bleiben. Die schlechte ist, dass zwei Länder, die unter anderem privilegierter Reformpartner der deutschen Bundesregierung und Mitglieder der G20-Reforminitiative Compact with Africa sind, autoritäre Tendenzen verstärken und von einem falschen Rechtsbewusstsein geleitet scheinen.

Die Hintergründe in Benin:

Am 17. April hatte der Gerichtshof die beninische Regierung angehalten, die für den 17. Mai geplanten Kommunalwahlen zu verschieben. Geklagt hatte Sébastien Ajavon, politischer Gegner Präsident Talons, der sich aktuell im Exil in Frankreich aufhält. Die Richter gaben ihm dahingehend Recht, dass seiner politischen Teilhabe- möglichkeit durch die erzwungene Abwesen- heit irreparable Schäden zugefügt würden. Ein Regierungssprecher rechtfertigte den Rückzug der Regierung mit den wiederholten „juristischen Ausrutschern“ des Gerichtshofes. Dieser entferne sich von seiner eigentlichen Rolle, denn insbesondere ein Wahlprozess sei eine nationale Angelegenheit und werde durch die nationale Verfassung geregelt. Kein regionaler oder internationaler Akteur habe sich in diesen einzu- mischen, hieß es aus Cotonou. Am Wahltermin will und werde man bis auf weiteres festhalten.

Die Hintergründe in Côte d’Ivoire:

Am 22. April entschied der Gerichtshof auf eine Aussetzung des Haftbefehls gegen Ex-Premierminister und Parlamentspräsident Guillaume Soro, der sich aktuell im Exil in Frankreich aufhält. Am 28. April wurde Soro in Abwesenheit in einem eintägigen Verfahren zu zwanzig Jahren Gefängnisstrafe wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt. Am gleichen Tag ließ die ivorische Regierung in einem Communiqué verlautbaren, die Sondererklärung nach Art. 34 (6) zurückzu- ziehen. Begründet wurde dies mit den „schweren und inakzeptablen Kampagnen“ des Gerichtshofes gegen den ivorischen Staat. Schon mit seiner Entscheidung zur notwendigen Reform der natio- nalen Wahlrechtskommission hatte der Gerichtshof zuvor den Unmut der ivorischen Regierung auf sich gezogen. Die Opposition verurteilte den Rückzug der Regierung scharf und wies u. a. auf die fehlende Parlamentsbefassung hin.

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