§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Konrad-Adenauer- Stiftung e.V.“. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Berlin, eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Klingelhöferstraße 23, 10785 Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Die Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. verfolgt auf christlich-demokratischer Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie wird insbesondere
- politische Bildung vermitteln,
- die geschichtliche Entwicklung der christlich- demokratischen Bewegung erforschen und dokumentieren,
- durch Forschung und Beratung Grundlagen politischen Wirkens erarbeiten,
- die europäische Einigung unterstützen, die internationale Verständigung durch Informationen und Begegnungen pflegen sowie mit entwicklungspolitischen Projekten und Programmen Hilfe leisten,
- politisch verfolgten Demokraten ideelle und materielle Hilfe gewähren,
- die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung begabter und charakterlich geeigneter junger Menschen fördern,
- Kunst und Kultur durch Veranstaltungen und Stipendien fördern,
- der Öffentlichkeit die Ergebnisse ihrer Arbeit zugänglich machen.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt die Konrad- Adenauer-Stiftung e.V. ihre ideellen, personellen und materiellen Möglichkeiten im In- und Ausland ein.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Mitgliedschaft. Die Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Gesamtzahl der Vereinsmitglieder ist auf 55 beschränkt. Die Mitgliedschaft endet drei Jahre nach der Aufnahme, sofern sie nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung um jeweils weitere drei Jahre verlängert wird. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Die Mitglieder, die innerhalb einer Frist von drei Jahren an keiner Mitgliederversammlung teilnehmen, scheiden damit aus dem Verein aus.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.
§ 4 Aufbringung der Vereinsmittel
Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung eines Beitrages nicht verpflichtet.
Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch Zuwendungen, freiwillige Beiträge und durch Spenden aufgebracht werden.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Generalsekretär und bis zu 16 weiteren Mitgliedern, von denen drei vom Vorstand kooptiert werden. Die Wahl und die Kooptation von Nichtmitgliedern in den Vorstand sind zulässig. Der Vorstand muss zu mehr als der Hälfte seiner Mitglieder aus Vereinsmitgliedern bestehen. Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Vorsitzenden für vier Jahre gewählt und vertritt den Vorsitzenden nach innen und außen. Das Amt des Vorstandes endet erst mit der Neuwahl. Die Mitgliederversammlung beschließt über das Verfahren der Wahl der Vorstandsmitglieder. Eine gemeinschaftliche Wahl ist zulässig.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Persönlichkeit wegen ihrer herausragenden Verdienste für die Stiftung zum Ehrenvorsitzenden berufen. Er hat im Vorstand und in den anderen Organen der Stiftung Sitz und Stimme.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium zugewiesen sind. Der Vorsitzende und der Generalsekretär können eine angemessene Aufwandsentschädigung bzw. eine angemessene Vergütung erhalten.
Über die Höhe der Zahlung entscheidet der Vorstand. Das betroffene Vorstandsmitglied ist insoweit nicht stimmberechtigt.
Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt, sooft eine Notwendigkeit gegeben ist. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen einzuberufen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.
In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung des Vorstands auch im schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Umlaufverfahren zulässig. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung im Umlaufverfahren, ist die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu behandeln.
Der Vorstand gibt der Stiftung eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 7 Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind sämtliche Mitglieder des Vorstands nach § 6 der Satzung. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Generalsekretär sind jeweils einzelvertretungsbefugt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei den Verein gemeinsam.
§ 8 Kuratorium
Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben. Das Kuratorium setzt sich aus mindestens 10 Personen zusammen, die vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen werden. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann dem Vorstand Vorschläge zur Berufung von Kuratoriumsmitgliedern unterbreiten. Die Kuratoriumsmitglieder brauchen nicht dem Verein anzugehören. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorstandes den Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Die Berufung kann zweimal um weitere drei Jahre verlängert werden. Der Vorstand kann Mitglieder des Kuratoriums vorzeitig abberufen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Kuratoriums kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode Ersatzmitglieder berufen.
Das Kuratorium soll möglichst einmal jährlich, mindestens aber einmal in einer Wahlperiode zusammentreten. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Kuratoriums. Er unterrichtet den Vorstand von den Ergebnissen der Beratungen des Kuratoriums.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Stiftung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung und Beschlussfassung über Arbeitsrichtlinien der Stiftung;
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl des Vorstandes;
- Beschlussfassung über die ihr in der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
§ 10 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder beraten und unterstützen die Arbeit der Stiftung. Sie haben ein Teilnahme- und Rederecht in Mitgliederversammlungen. Der Vorstand entscheidet über die vorläufige außerordentliche Mitgliedschaft. Die Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet 5 Jahre nach der Aufnahme und kann einmal um weitere 5 Jahre verlängert werden.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal, tunlichst im dritten Viertel des Geschäftsjahres, stattfinden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist sie beschlussunfähig, so ist eine mit der gleichen Tagesordnung geladene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.
§ 13 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied unterzeichnet.
§ 14 Gemeinnützigkeit
Die Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, und zwar insbesondere durch Förderung der demokratischen und staatsbürgerlichen Bildung sowie durch wissenschaftliche Forschung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den „Deutschen Caritasverband“ und an das „Diakonische Werk – Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 15 Rechnungslegung und Revision
Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.
Der Jahresabschluss ist von einem Sachverständigen bis Ende der ersten Hälfte des neuen Geschäftsjahres zu prüfen.
§ 16 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 17 BGB-Vorschriften
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 27 Abs. 2 und 3, 28, 32 und 33 BGB.