资产发布器

Die Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hanns-Seidel-Stiftung und die Heinrich-Böll-Stiftung haben ihr Selbstverständnis formuliert und ihren Standort bestimmt. Ihre gemeinsame Erklärung ist Selbstverpflichtung und Information der Öffentlichkeit zugleich.  Im November 1998 ist sie in der Europäischen Begegnungsstätte der Konrad-Adenauer-Stiftung in Cadenabbia intensiv beraten worden. Sie wurde einvernehmlich verabschiedet und von den Vorständen unterzeichnet. Die Rosa-Luxemburg-Stiftung schloss sich 2003 dieser Erklärung an.

Die Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hanns-Seidel-Stiftung und die Heinrich-Böll-Stiftung sind die der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Freien Demokratischen Partei, der Christlich Sozialen Union in Bayern und der Bundespartei Bündnis 90/Die Grünen nahestehenden Politischen Stiftungen. Mit der Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben wollen sie zur Gestaltung der Zukunft unseres Gemeinwesens beitragen. Ihre gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit, Information und Politikberatung im In- und Ausland, die auf den Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung aufbauen und den Grundsätzen der Solidarität, Subsidiarität und gegenseitigen Toleranz verpflichtet sind, haben insbesondere zum Ziel:

  • durch Vermittlung politischer Bildung die Beschäftigung der Bürger mit politischen Fragen anzuregen sowie ihr politisches Engagement zu fördern und zu vertiefen;
  • durch Wissenschaftsförderung, politische Forschung und Beratung Grundlagen politischen Handelns zu erarbeiten sowie den Dialog und Wissenstransfer zwischen Wissenschaft, Politik, Staat und Wirtschaft zu vertiefen;
  • die geschichtliche Entwicklung der Parteien sowie der politischen und sozialen Bewegungen zu erforschen;
  • mit Stipendien und studienbegleitenden Programmen die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung begabter junger Menschen zu fördern;
  • durch Veranstaltungen, Stipendien und Pflege und Erhalt von Kulturwerken Kunst und Kultur zu fördern;
  • durch Informationen und internationale Begegnungen die europäischen Einigungsbestrebungen zu unterstützen und zur Völkerverständigung beizutragen;
  • mit Programmen und Projekten entwicklungspolitische Hilfe zu leisten und zum Aufbau demokratischer, freiheitlicher und rechtsstaatlicher Strukturen, die den Menschen- und Bürgerrechten verpflichtet sind, beizutragen.

Es gehört zum Selbstverständnis der Politischen Stiftungen, ihre Ressourcen mit größtmöglichem Nutzen einzusetzen und darüber öffentlich Rechenschaft zu legen. Die Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und die Verwendung ihrer Mittel ist eine selbstgesetzte Verpflichtung der Politischen Stiftungen und stärkt das öffentliche Vertrauen in ihre Arbeit. Auch aus diesem Grund sind die Politischen Stiftungen übereingekommen, die Empfehlungen der vom Bundespräsidenten berufenen Kommission unabhängiger Sachverständiger aufzugreifen, ohne insoweit auf eine etwaige gesetzliche Regelung zu warten. In dieser Gemeinsamen Erklärung stellen sie ihr Selbstverständnis insbesondere im Hinblick auf die staatliche Finanzierung ihrer Arbeit und die öffentliche Rechenschaftslegung dar.

 

Erster Abschnitt: Freiheit, politische Bildung und staatliche Förderung

1. Die Politischen Stiftungen sind ein wichtiger Teil der politischen Kultur der Bundesrepublik Deutschland. Sie leisten für das Gemeinwesen nützliche Arbeit (Empfehlungen der vom Bundespräsidenten berufenen Kommission unabhängiger Sachverständiger), so daß deren staatliche Förderung im öffentlichen Interesse liegt und der Verfassung entspricht (Bundesverfassungsgericht 2 BvE 5/83). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung die langjährige Staatspraxis der Globalfinanzierung der Politischen Stiftungen bestätigt.

2. Der freiheitliche Staat hat durch die Verfassung den Auftrag, politische Bildung zu fördern. Er lebt aus der politischen Kultur, deren gesellschaftliche und politische Wurzeln sich seiner Gewalt entziehen. Politischer Diskurs und politische Entscheidung setzen Information und ethisch-politische Orientierung voraus. Politische, Orientierung bietende Bildungsarbeit nicht-staatlicher Bildungsträger, die auch politische For-schung, Information und Beratung sowie Begabtenförderung umfaßt, ist eine notwendige Voraussetzung für die Entfaltung politischer Freiheit und sichert den Fortbestand des freiheitlichen, pluralistischen Gemeinwesens.

3. Der Staat verstößt nicht gegen seine verfassungsrechtliche Neutralitätspflicht, wenn er die Bildungsarbeit der Politischen Stiftungen finanziell fördert (BVerfG aaO). Er erfüllt vielmehr seinen verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag effektiver, wenn er Finanzzuwendungen erbringt, als wenn er selbst durch eigene Behörden tätig wird. Politisches und kulturelles Leben bedarf der Flexibilität und Kreativität. Die staatliche Finanzhilfe regt die dezentrale Erfüllung des Gemeinwohls an und bewirkt einen Wettbewerb der gesellschaftlichen Kräfte um Ideen, Konzepte und attraktive Programme. Er führt zu Leistungsorientierung, Initiativenvielfalt und zur Aktivierung privaten Sachverstands auf breiter Ebene. Politische Bildungsarbeit ist Zukunftsgestaltung, nicht Verwaltung; ihre Organisation bedarf unbürokratischer Strukturen und offener Verfahrensweisen.

 

Zweiter Abschnitt: Status der Politischen Stiftungen

1. Die Politischen Stiftungen sind privatrechtliche Organisationen, die Leistungen erbringen, die - wie dargestellt - im öffentlichen Interesse liegen, aber vom Staat selbst nicht wahrgenommen werden können. Die Tätigkeit der Politischen Stiftungen hat ihre verfassungsrechtliche Grundlage, soweit es ihre privatrechtliche Organisation und ihre Tätigkeit betrifft, in Art. 5, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Tätigkeit der Politischen Stiftungen unterliegt nicht den parteienrechtlichen Regelungen des Art. 21 GG und des Parteiengesetzes. Die Tätigkeiten der politischen Parteien und der Stiftungen verfolgen verschiedene, voneinander abgrenzbare Ziele. Ihre politische Bildungsarbeit soll die Beschäftigung der Bürger mit politischen Sachverhalten anregen und den Rahmen bieten für eine - allen Bürgern zugängliche - Diskussion politischer Fragen. Dadurch wird das Interesse an einer aktiven Mitgestaltung des gesellschaftlichen und politischen Lebens geweckt und das dazu notwendige Rüstzeug vermittelt (BVerfG 2 BvE 5/83).

2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 2 BvE 5/83) gehört es zum Selbstverständnis der Politischen Stiftungen, daß sie von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig sind und ihre Aufgaben selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit wahrnehmen. Sie wahren auch in der Praxis die gebotene Distanz zu der jeweiligen Partei. Die Politischen Stiftungen werden (BVerfG 2 BvE 5/83) diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht: Verfassungsrechtliches Leitbild, Selbstverständnis der Politischen Stiftungen und tatsächliche Praxis stimmen überein.

3. Die Politischen Stiftungen besetzen ihre Aufsichts- und Vertretungsorgane sowie die Position des Hauptgeschäftsführers bzw. Geschäftsführers in eigener Verantwortung. Der gebotenen Distanz zu den Parteien tragen sie auch bei der Besetzung der Führungspositionen in folgender Weise Rechnung:

Der Vorsitzende des Vorstands, der Vorstandssprecher, der Geschäftsführende Vorsitzende, das geschäftsführende Vorstandsmitglied und der Schatzmeister einer Politischen Stiftung üben in der jeweils nahestehenden Partei keine vergleichbare Funktion aus.

Die Vertretungsorgane der Politischen Stiftungen bestehen nicht vornehmlich aus in hervorgehobener Stellung aktiv tätigen Parteimitgliedern. Eine hervorgehobene Stellung in einer Partei haben Bundes- und Landesparteivorsitzende, Mitglieder eines Bundesvorstandes, Schatzmeister, Generalsekretäre und Bundesgeschäftsführer sowie vergleichbare Funktionsinhaber in den Fraktionen des Bundestags und der Landtage.

 

Dritter Abschnitt: Staatliche Förderung und Neutralitätspflicht

1. Die Förderung der gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit, Information und Politikberatung der Politischen Stiftungen ist Bildungsförderung im gesellschaftlichen Pluralismus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt der Staat seiner verfassungsrechtlichen Neutralitätspflicht, wenn er die dauerhaften, ins Gewicht fallenden Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt (BVerfG 2 BVE 5/83 ). Nur wenn die staatliche Förderung der pluralen Struktur der gesellschaftlichen und politischen Kräfte Rechnung trägt, wird sie dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG aaO).

Dazu vertreten die Politischen Stiftungen die Auffassung, daß Maßstab für die Dauerhaftigkeit und Gewichtigkeit einer politischen Grundströmung die Stärkeverhältnisse sein sollten, die vier Bundestagswahlen widerspiegeln, weil erst dadurch die Dauerhaftigkeit und Gewichtigkeit belegt wird.

Es obliegt der parlamentarischen Entscheidung, nach welchen Kriterien Politische Stiftungen erstmals Globalzuschüsse erhalten.

Ein geeigneter Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit der ins Gewicht fallenden Grundströmung in der Bundesrepublik Deutschland dürfte eine wiederholte Vertretung, dabei zumindest einmal in Fraktionsstärke, der der Politischen Stiftung nahestehenden Partei im Deutschen Bundestag sein. Dabei könnte auch zwischen ihrer Stärke als Fraktion oder Gruppe unterschieden werden.

Bei der erstmaligen Festlegung der Höhe der Förderung könnte das Parlament von einem Sockelbetrag ausgehen und diesen in einer bestimmten Anzahl von Wahlperioden kontinuierlich bis hin zur anteiligen Förderung im Rahmen des oben genannten Maßstabes aufwachsen lassen.

Scheidet eine Partei aus dem Deutschen Bundestag aus, sollte die ihr nahestehende Politische Stiftung mindestens für die Dauer einer Wahlperiode den Anspruch auf Zuteilung von Globalzuschüssen behalten.

2. Die Politischen Stiftungen erhalten neben den Globalzuschüssen projektbezogene Fördermittel aus dem Bundeshaushalt. Nach Auffassung der Politischen Stiftungen ist es sachgerecht, daß die genannten Maßstäbe auch auf die Gewährung der Projektmittel angewendet werden.

 

Vierter Abschnitt: Staatliche Grundstockfinanzierung

Zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben bedürfen die Politischen Stiftungen einer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung, die eine kontinuierliche und professionelle Arbeit ermöglicht. Dafür erhalten die Politischen Stiftungen institutionelle Förderung aus dem Bundeshaushalt (Globalzuschüsse). Dieser Globalfinanzierung kommt eine besondere Bedeutung zu, da sie den Grundstock bildet, ohne den eine kontinuierliche fachliche, personelle und finanzielle Planung nicht möglich wäre.

Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der vom Bundespräsidenten eingesetzten Kommission unabhängiger Sachverständiger vertreten die Politischen Stiftungen im Hinblick auf die Zuteilung und Bewirtschaftung der Globalzuschüsse folgende Auffassung:

1. Entsprechend der bisherigen Praxis sollten die Globalzuschüsse weiterhin mit Gesamtansatz und Einzelansätzen im Haushaltsgesetz festgelegt werden. Die Politischen Stiftungen folgen der Anregung der vom Bundespräsidenten berufenen Kommission unabhängiger Sachverständiger und halten es für angemessen, daß bei einer Erhöhung des Gesamtansatzes der Globalzuschüsse die Zuwachsrate des Gesamthaushaltes grundsätzlich nicht überschritten werden sollte.

2. In dem durch das Haushaltsgesetz festgelegten Rahmen bewilligt der Bundesminister des Innern als zuständiger Zuwendungsgeber wie bisher die Globalzuschüsse gegenüber den Politischen Stiftungen zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben auf der Grundlage der Bundeshaushaltsordnung und der Besonderen Bewirtschaftungsgrundsätze, die als Nebenbestimmungen dem Bewilligungsbescheid zugrundegelegt werden. Zuwendungsfähig sind Projektausgaben, Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für Investitionen. Andere gemeinnützige Organisationen der politischen Bildungsarbeit können von den Politischen Stiftungen im Rahmen des in Satz 1 genannten Verwendungszwecks finanziell gefördert werden.

3. Die Politischen Stiftungen verwenden die Globalzuschüsse ausschließlich zur Erfüllung des Zuwendungszwecks. Im Sinne ihrer jeweiligen geistig-politischen Zielsetzung strebt ihre Wirtschaftsführung Professionalität, Effektivität und Effizienz sowie einen hohen Qualitätsstandard an und beachtet den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

4. Die Flexibilität der Politischen Stiftungen sollte erhalten bleiben (Empfehlungen der vom Bundespräsidenten berufenen Kommission unabhängiger Sachverständiger). Über ihre rechtlichen Verpflichtungen hinaus legen die Politischen Stiftungen dem Bundesminister des Innern mit dem jährlichen Abruf des Globalzuschusses neben der Übersicht gemäß den Besonderen Bewirtschaftungsgrundsätzen eine Wirtschaftsplanung in Form einer Gesamtübersicht vor, in der alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben aufgeführt sind.

Die geplanten Ausgaben werden begründet. Dies gilt auch für die Ausgaben für Personal und Verwaltung einschließlich der Stellenstruktur.

5. Die Politischen Stiftungen lassen ihre Wirtschaftsführung auch künftig jährlich auf eigene Kosten von einem Wirtschaftsprüfer prüfen und weisen die Verwendung der Globalzuschüsse jährlich innerhalb von acht Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres gegenüber dem Bundesminister des Innern nach. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers über die Verwendung der Globalzuschüsse. Dies gilt entsprechend für die Verwendung von Mitteln aus Globalzuschüssen, mit denen andere gemeinnützige Organisationen der politischen Bildungsarbeit (siehe oben Ziffer 2.) gefördert wurden. Die Politischen Stiftungen legen dem Bundesminister des Innern ferner den vom Wirtschaftsprüfer geprüften und zur Veröffentlichung vorgesehenen Jahresabschluß entsprechend § 264 HGB mit Bilanz und Einnahmen- und Ausgabenrechnung vor.

 

Fünfter Abschnitt: Projektförderung aus dem Bundeshaushalt

Zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erhalten die Politischen Stiftungen neben den Globalzuschüssen Projektfördermittel aus dem Bundeshaushalt. Im Rahmen der Einsparmaßnahmen in den öffentlichen Haushalten und zur Verbesserung der Transparenz der Stiftungsfinanzierung haben die Politischen Stiftungen selber im Herbst 1992 gegenüber dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestags angeregt, die Projektförderung aus dem Bundeshaushalt auf die Titel zu beschränken, die sich aus der Anlage dieser Gemeinsamen Erklärung ergeben. Seit dem Haushaltsjahr 1993 wird so verfahren.

Die Beantragung, Verwendung und Abrechnung der Projektförderungsmittel richten sich - wie für jeden anderen

Zuwendungsempfänger - nach der Bundeshaushaltsordnung, den Richtlinien der Zuwendungsgeber und den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P).

 

Sechster Abschnitt: Kontrolle und Öffentliche Rechenschaftslegung

1. Die Politischen Stiftungen weisen darauf hin, daß die ordnungsgemäße, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Globalzuschüsse und Projektförderungsmittel seit jeher von der jeweils bewilligenden Bundesbehörde auf der Basis der eingereichten Verwendungsnachweise kontrolliert wird. Die Verwendung der Gobalzuschüsse wird zudem aktuell und laufend im Rahmen der begleitenden Kontrolle des Erfolgs durch das Bundesministerium des Innern auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) geprüft. Außerdem wird die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Politischen Stiftungen vom Bundesrechnungshof kontrolliert, dessen Prüfrecht sich aus § 104 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung ergibt. Der Bundesrechnungshof legt seine Prüfberichte der jeweils bewilligenden Bundesbehörde vor.

Daneben wird die Verwendung der Landesmittel durch Landesbehörden und Landesrechnungshöfe kontrolliert. Die Einhaltung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen wird von den Finanzbehörden geprüft.

2. Wie eingangs dargestellt, ist die Information der Öffentlichkeit eine wichtige Vertrauensgrundlage für die Arbeit der Politischen Stiftungen. Es ist ihr vorrangiges Anliegen, die Öffentlichkeit regelmäßig und umfassend über ihre Arbeit zu informieren und die Verwendung ihrer Mittel transparent zu machen. Sie haben deshalb bereits in den letzten Jahren auch ohne gesetzliche Publizitätspflicht ihre Mittelverwendung offengelegt. Zusätzlich greifen die Politischen Stiftungen die Empfehlungen der vom Bundespräsidenten berufenen Kommission unabhängiger Sachverständiger auf und werden ihre Wirtschaftsplanung in Form einer Gesamtübersicht nach beigefügtem Muster (Anlage 2) veröffentlichen.

Dies gilt gleichermaßen für den vom Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluß entsprechend § 264 HGB in Form einer Bilanz und einer Einnahmen-/ Ausgabenrechnung. Er enthält ergänzend folgende Angaben (Muster Anlage 3):

  • Zahl der Personalstellen im Vergleich zum Vorjahr;
  • Personelle Besetzung der gesetzlichen Organe der juristischen Person und des Hauptgeschäftsführers bzw. Geschäftsführers sowie dessen Stellvertreters mit Hinweis darauf, welche dieser Personen Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Landtage, der Bundes- oder Landesregierungen oder Bundes- oder Landesvorstände der jeweils nahestehenden Partei sind. Die genannten Angaben werden im Bundesanzeiger und in den Geschäftsberichten der Politischen Stiftungen veröffentlicht. Dies gilt entsprechend für die Wirtschaftsplanung und Jahresabschlüsse anderer gemeinnütziger Organisationen politischer Bildungsarbeit, die eine Politische Stiftung mit Globalmitteln fördert.

Mit diesen bereits praktizierten oder eingeleiteten Maßnahmen ist ein hohes Maß an Transparenz der Finanzierung der Politischen Stiftungen erreicht.

Die Politischen Stiftungen werden ihr Handeln auch künftig nach den Maßstäben dieser Gemeinsamen Erklärung ausrichten.

资产发布器