Im Jahr 2015 trat § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft, mit dem die „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe gestellt wurde. Damit wurde die organisierte, auf Wiederholung angelegte Suizidbeihilfe, etwa durch sogenannte Sterbehilfeorganisationen und einzelne Sterbehelfer, in Deutschland verboten.
Mit Urteil vom 26. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) § 217 StGB für verfassungswidrig und nichtig. Das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe schränke die Selbstbestimmung des Menschen in unzulässiger Weise ein.
Im Interview wird das BVerfG-Urteil aus hausärztlicher Sicht reflektiert. Denn: Hausärztinnen und Hausärzte werden immer wieder mit Sterbewünschen ihrer Patientinnen und Patienten konfrontiert. Aufgrund der besonderen Vertrauenssituation sind sie für Menschen in existenziellen Notlagen besonders wichtig Ansprechpartner. Diese Perspektive beleuchtet Ulrich Weigeldt im Interview. Er ist Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes.
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