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Vielfalt der Hochschulen auch beim Hochschulzugang ist notwendig, um das Grundrecht auf Ausbildungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu realisieren.
Dabei sind unzumutbare Härten für Studieninteressierte – im Sinne der Urteile des Bundesverfassungsgerichts – zu vermeiden. Eine Neuregelung des Hochschulzugangs sollte im Interesse der Bildungs- und Chancengerechtigkeit zu bundesweit vergleichbaren Standards, mehr Effizienz und Effektivität führen – ohne die Hochschulautonomie unzulässig einzuschränken. Zudem muss die Verschiedenheit der Hochschulzugänge sachlich begründet sein. Ziel einer Neuregelung des Hochschulzugangs ist die Verbesserung der Bildungsqualität im tertiären Bereich.
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