Maß und Mitte unseres Rechtsdenkens ist der Mensch. Die Weichen für die anthropozentrische Ausrichtung der Rechtsordnung werden unmittelbar zu Beginn des Grundgesetzes gestellt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, lautet der erste Satz des ersten Artikels. Jedermann wird aufgrund seines Menschseins unabhängig von seinen Eigenschaften und Fähigkeiten in seiner Würde geschützt. Zum Kern dieses Achtungsanspruchs gehört die Mitgliedschaft in der Rechtsgemeinschaft. Der Mensch ist wesensmäßig Träger von Rechten und Pflichten; er ist Rechtssubjekt. Was aber bedeutet die anthropozentrische Ausrichtung der Rechts- und Verfassungsordnung für unser Verhältnis zur Natur? Ist es an der Zeit, den Grundsatz der exklusiv dem Menschen oder menschlichen Zusammenschlüssen vorbehaltenen Rechte zu überwinden? Über diese Fragen wird seit Jahrzehnten diskutiert. Aber in der Epoche des Anthropozäns, in der „der Mensch selbst zu einer Naturgewalt geworden ist“ (Jens Kersten), die zerstörerischen Einfluss auf Flora, Fauna und Klima nimmt, erlebt die Idee eigener Rechte der Natur eine Renaissance.
Inspiration und Impulse für die Debatte geben Länder, in denen der (Verfassungs-)Gesetzgeber oder Gerichte Lebensräume und Tiere als Rechtssubjekte anerkannt haben. Wegweisende Entscheidungen zu Eigenrechten der Natur wurden in Lateinamerika getroffen: Als erstes Land überhaupt hat Ecuador 2008 Rechte der Natur verfassungsrechtlich verankert. Eine wichtige Rolle spielte dabei das ganzheitliche Verständnis der indigenen Bevölkerung von Mensch und Natur.
Rechte und Bedürfnisse ethnischer Minderheiten standen auch im Zentrum kolumbianischer Gerichtsentscheidungen zu Rechten der Natur (vgl. Marie-Christine Fuchs / Levon Theisen). Kolumbiens oberste Gerichte haben 2016 dem Fluss Atrato, dem drittgrößten des Landes, und 2018 dem kolumbianischen Amazonasgebiet Rechtspersönlichkeit zuerkannt. In dreizehn Handlungsanweisungen an die kolumbianische Regierung hat das kolumbianische Verfassungsgericht den Anspruch des Flusses Atrato auf Regeneration, Pflege und Schutz konkretisiert. Dies geschah, um den sogenannten biokulturellen Rechten der an den Flussufern lebenden ethnischen Minderheiten Geltung zu verschaffen. Dazu zählt auch deren Vorrecht, ihre Territorien in Übereinstimmung mit den eigenen (Natur)Gesetzen und Gebräuchen zu verwalten.
Haben Bäume Rechte?
Das Konzept subjektiver Rechte für die Natur hat auch auf anderen Kontinenten Widerhall gefunden, vor allem beim Schutz von Flüssen (vgl. Jan Darpö). In Australien entschied der Gesetzgeber 2017, dem Yard River Klagebefugnis zuzusprechen, in Neuseeland wurde im gleichen Jahr der Whanganui River per Gesetz als Rechtsperson anerkannt. Auch diese Reformen sind im Kontext des pathozentrischen Naturverständnisses indigener Minderheiten zu sehen. In Indien und Bangladesch können Gerichtsentscheidungen, in denen etwa dem Ganges Rechtspersönlichkeit zugesprochen wurde, nicht losgelöst von der religiösen Verehrung der „Mutter Ganga“ im Hinduismus betrachtet werden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass diese Zuerkennung von Rechten der Natur jeweils maßgeblich von spezifischen historischen, soziokulturellen und religiösen Gegebenheiten und Vorstellungen zum Verhältnis von Mensch und Natur geprägt ist.
Auch in der westlichen Welt, vor allem in den Vereinigten Staaten von Amerika, gibt es seit Langem Forderungen, eigene Rechte der Natur anzuerkennen. Der 1972 erschienene Aufsatz „Should Trees have Standing?“ („Haben Bäume Rechte?“) des amerikanischen Rechtsprofessors Christopher Stone wurde zur Inspirationsquelle für zahlreiche Initiativen und Verfahren, die Natur aus ihrem Objektstatus zu befreien.
Anlass für Stones’ Forderung, „Wälder, Meere, Flüsse und andere ‚Objekte der Natur‘, ja sogar die natürliche Umwelt insgesamt“ als klagebefugte Trägerin subjektiver Rechte anzuerkennen, waren Pläne des Walt-Disney-Konzerns für ein Skigebiet im kalifornischen Mineral King Valley. Der Streit über das Vorhaben wurde bis hinauf zum Supreme Court der Vereinigten Staaten geführt (Sierra Club v. Morton). In einem berühmten Sondervotum machte sich der liberale Richter William O. Douglas Stones’ Argumentation zu eigen. Angesichts der „destruktiven Belastungen moderner Technik und modernen Lebens“ sei es notwendig, die jeweils betroffene Natur als Person im Rechtssinne anzuerkennen. Es genüge nicht, wenn Behörden den Auftrag hätten, die Natur „im öffentlichen Interesse“ zu schützen, da der Druck mächtiger Interessengruppen zu groß sei, um einen wirksamen Umweltschutz zu gewährleisten, schrieb der Supreme Court-Richter, der selbst ein leidenschaftlicher Naturliebhaber war, vor rund fünfzig Jahren.
Umweltschutz und Grundgesetz
Stones’ Forderung, das Verhältnis von Mensch und Natur rechtlich neu zu justieren, beschäftigte auch die deutsche Justiz: In der sogenannten Robbenklage forderten Umweltverbände in den 1980er-Jahren, die Seehunde der Nordsee im Wege der Rechtsfortbildung als klageberechtigt anzuerkennen. Hintergrund war ein Massensterben von Seehunden in der Nordsee, mutmaßlich verursacht durch die Verklappung von Dünnsäure. Das Verwaltungsgericht Hamburg war jedoch nicht bereit, juristisches Neuland zu betreten, und verwies auf die geltende Rechtslage. Tiere seien nicht klageberechtigt und die Klage damit „offensichtlich unzulässig“. Trotz der juristischen Niederlage hatten die Umweltverbände mit der „Robbenklage“ ein Ziel erreicht: neue Aufmerksamkeit für die Frage, ob unser menschenzentriertes Recht angesichts der Zerstörungen und Gefahren, die der Mensch seiner Umwelt zufügt, zu eng ist.
Schon vor der „Robbenklage“ gab es rechtspolitische Debatten zum Verhältnis von Mensch und Natur. Über die Berücksichtigung des Umweltschutzes im Grundgesetz wurde jahrelang gestritten. „Gegenstand des verfassungsrechtlichen Schutzes kann nicht die Umwelt aus eigenem Recht, sondern können nur die biologisch-physischen Lebensgrundlagen des Menschensein“, heißt es in dem Bericht, den die Sachverständigenkommission „Staatszielbestimmungen/Gesetzgebungsaufträge“ 1983 vorlegte. Da das Grundgesetz die Würde, den Schutz und die Rechte des Menschen an die Spitze seiner Gewährleistungen stelle, so die Argumentation, müsse einem Staatsziel Umweltschutz „eine Sichtweise, die vom Menschen ausgeht“, zugrunde liegen. Mit der gleichen Begründung warben knapp zehn Jahre später, als im Zusammenhang mit der deutschen Einheit über Änderungen und Ergänzungen des Grundgesetzes beraten wurde, CDU und CSU für die anthropozentrische Ausrichtung eines neuen Artikel 20a Grundgesetz (GG) zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Die Umwelt könne nicht aus eigenem Recht unter den Schutz des Grundgesetzes gestellt werden, da sie dem Menschen nicht gleichrangig sei. Die SPD hielt dagegen, die Umwelt müsse auch um ihrer selbst willen geschützt werden. Durch eine anthropozentrische „Verengung“ würden gegenläufige Interessen, etwa von Wirtschaft oder Verkehr, bei Abwägungsentscheidungen Übergewicht bekommen.
Rechtlosigkeit der Natur noch zeitgemäß?
Nach langem Ringen einigte man sich in der Gemeinsamen Verfassungskommission schließlich auf die Formulierung „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Ob der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen anthropozentrisch oder ökozentrisch gemeint ist, wurde im Bemühen politischer Konsensfindung nicht explizit geklärt, was die Debatte über Eigenrechte der Natur nicht einfacher macht. Unbestritten ist jedoch, dass der Umweltschutz in Artikel 20a GG als objektivrechtliches Staatsziel ausgestaltet ist. Individuell einklagbare Umweltansprüche – von wem auch immer – sollten gerade nicht geschaffen werden. Das änderte sich auch nicht, als Artikel 20a GG im Jahre 2002 um den Schutz der Tiere erweitert wurde. Ziel der Ergänzung war es, „dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit den Tieren Rechnung zu tragen“, und zwar im selben Rahmen und unter denselben Bedingungen wie dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Auch Tiere sind also nach geltender Verfassungsordnung Objekt staatlichen Schutzes, haben aber keine korrespondierenden Rechte.
Kritisch wird dazu angemerkt, Rechtlosigkeit der Natur sei „nicht mehr zeitgemäß“ (Jens Kersten). Die Misserfolge der „Subjekt-Objekt-Beziehung“ zwischen Mensch und Natur (Klaus Bosselmann) seien angesichts fortschreitender Umweltzerstörung für jedermann sichtbar. Strengere Vorschriften im Umweltrecht und eine Ausweitung der Verbandsklage hätten keine ausreichende Abhilfe schaffen können. Seit jeher sei die Anerkennung subjektiver Rechte Schlüssel im Kampf gegen staatliche Willkür und für gesellschaftlichen Fortschritt gewesen, wie man aus den Erfahrungen mit der Sklaverei, der Unterdrückung ethnischer Minderheiten und der Benachteiligung von Frauen wisse. Ebenso, wie subjektive Rechte erfolgreich zur Lösung sozialer Konflikte beigetragen hätten, sei nun die Natur aus ihrer Rechtlosigkeit zu befreien und damit der Weg für eine bessere Bewältigung ökologischer Konflikte zu ebnen.
Moral und Recht
Pragmatische Überlegungen werden also mit der Beschreibung historischer Kontinuitäten sowie von Gleichheits- und Gerechtigkeitspostulaten unterfüttert. Es sei an der Zeit, „die Rechtsperson vom Ausgeschlossenen her zu denken […], um das Recht […] sozial und ökologisch weniger ungerecht zu formen“ (Andreas Fischer-Lescano). Dass „wirtschaftlichem Kapital“ Rechte zustünden, der Natur aber nicht, sei „schlicht unfair“ (Jens Kersten). Allein Menschen und ihren Zusammenschlüssen und Konstrukten Rechtspersönlichkeit zuzusprechen, sei auch ethisch-moralisch nicht vertretbar: „Wenn sogar juristische Personen grundlegende Rechte besitzen, dann müssten erst recht lebende und fühlende Tiere […] mit fundierten Rechten ausgestattet sein“ (Michael Aigner).
Die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Achtung von Tieren „in ihrer Mitgeschöpflichkeit“ (siehe die Begründung zur Einführung eines Staatsziels Tierschutz) hat Umweltzerstörung und Leiden von Tieren nicht verhindern können. Dennoch stellen sich praktische und prinzipielle Fragen, ob die Anerkennung von Rechten der Natur eine gute Idee ist. In Ländern, die diesen Weg gegangen sind, gibt es nach wie vor massive Probleme beim Umweltschutz. Wäre bei uns aufgrund günstigerer wirtschaftlicher und rechtsstaatlicher Rahmenbedingungen mit besseren Ergebnissen zu rechnen? Juristische Konstrukte für Rechte der Natur mitsamt Klagemöglichkeiten gibt es bereits. Die Anerkennung subjektiver Rechte ist seit jeher „ein Produkt historischer Prozesse und jahrzehntelanger politischer Kämpfe“ (Saskia Stucki). Aber wer profitiert im Streit um Rechte der Natur? Flusslandschaften und Waldgebiete? Oder deren menschliche Interessenvertreter? Forderungen nach „Überwindung der anthropozentrischen Sicht des Grundgesetzes“ (Klaus Bosselmann) suggerieren, es ließe sich eine andere als die menschliche Perspektive denken. Aber was auch immer getan wird, um umweltrechtliche Belange zu stärken – stets sind die entsprechenden Konstrukte einschließlich Rechten der Natur das Werk von Menschen. Der anthropozentrische Ansatz wird oft mit Überheblichkeit gleichgesetzt. Wie aber verhält es sich mit dem Wunsch, die anthropozentrische Logik zu durchbrechen? Schwingt in dem Versuch, der Natur Rechte zuzuteilen, nicht auch Hybris mit? Was soll der Maßstab für ein solches Unterfangen sein?
Um den Schutz von Tieren, Pflanzen und natürlichen Lebensräumen zu verbessern, bedarf es keines Umwegs über Rechte für die Natur. Entscheidend ist, dass wir uns unserer Verantwortung für das ökologische Ganze stellen. Ausdruck dieser Verantwortung ist die anthropozentrische Ausrichtung des Grundgesetzes. Nicht zuletzt die Diskussion mit Leugnern der Klimakrise zeigt, dass die anthropozentrische Sicht nicht das Problem, sondern grundlegend für die Bewältigung der ökologischen Herausforderungen ist.
Katja Gelinsky, geboren 1967 in Osnabrück, Referentin Recht und Politik, Hauptabteilung Analyse und Beratung, Konrad-Adenauer-Stiftung.
Literatur
Aigner, Michael: Der rechtliche Status von Tieren und verfahrensrechtliche Defizite bei der Verfolgung von Tierquälerei-Tatbeständen unter Berücksichtigung der philosophischen Grundlagen der Mensch-Tier-Beziehung, Wien 2017, http://othes.univie.ac.at/50602/1/47396.pdf [letzter Zugriff: 17.09.2021].
Bosselmann, Klaus: „Eigene Rechte für die Natur? Ansätze für eine ökologische Rechtsauffassung“, in: Kritische Justiz, Nr. 19/1986, S. 1–22, www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/1986/19861Bosselmann_S_1.pdf [letzter Zugriff: 17.09.2021].
Darpö, Jan: Can Nature Get It Right? A Study on Rights of Nature in the European Context, Policy Department for Citizens’ Rights and Constitutional Affairs, Brüssel 2021, www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/689328/IPOL_STU(2021)689328_EN.pdf [letzter Zugriff: 17.09.2021].
Fischer-Lescano, Andreas: „Natur als Rechtsperson. Konstellationen der Stellvertretung im Recht“, in: Zeitschrift für Umweltpolitik, Nr. 4/2018, S. 205–216.
Fuchs, Marie-Christine / Theisen, Levon: Natur als Rechtssubjekt. Kolumbiens Weg als Vorbild für Deutschland?, Analysen & Argumente, Nr. 443/2021, Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., www.kas.de/de/analysen-und-argumente/detail/-/content/natur-als-rechtssubjekt [letzter Zugriff: 17.09.2021].
Kersten, Jens: „Natur als Rechtssubjekt. Für eine ökologische Revolution des Rechts“, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Nr. 11/2020, www.bpb.de/apuz/305893/natur-als-rechtssubjekt [letzter Zugriff: 17.09.2021].
Meyer-Abich, Klaus Michael: Frieden mit der Natur? Herausforderungen an die Rechtspolitik, Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL), Laufen/Salzach 4/1989, S. 30–42.
Stone, Christopher D.: Haben Bäume Rechte? Plädoyer für die Eigenrechte der Natur, Klein Jasedow 2014.
Stucki, Saskia: „Rechtstheoretische Reflexionen zur Begründung eines tierlichen Rechtssubjekts“, in: Margot Michel / Daniela Kühne / Julia Hänni (Hrsg.): Animal Law. Developments and Perspectives in the 21st Century – Tier und Recht. Entwicklungen und Perspektiven im 21. Jahrhundert, Zürich / St. Gallen 2021, S. 143–172, www.academia.edu/4018462/Rechtstheoretische_Reflexionen_ zur_Begr%C3%BCndung_eines_tierlichen_Rechtssubjekts [letzter Zugriff: 17.09.2021].