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Veranstaltungsberichte

Kulturstaat und Kulturpolitik

von Markus Ruschke

Rechtliche Grundlagen

Eine Veranstaltung im Rahmen der Weimarer Ringvorlesung "Kulturpolitik - Bestandsaufnahme und Perspektiven"

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Nach der Begrüßung durch Prof. Steffen Höhne, eröffnete Prof. Michael Kilian seinen Vortrag. Der Professor für Öffentliches Recht und Europarecht der Universität Halle begann mit einigen rechtliche Grundlagen, damit seinen Ausführungen besser gefolgt werden konnte. Zentral war für ihn dabei Artikel 5 des Grundgesetzes, der in seinem dritten Absatz festlegt, dass Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre grundsätzlich frei sind.

Am Anfang seines Vortrages machte er die Trennung von Staat und Kunst deutlich, indem er ausführte, dass das Recht die Ordnung des Staates sei und Kunst und Kultur sich ihre eigenen Regeln setzen. Die Eigenheit der Kunst sei es dabei den Staat zu kritisieren. Umgekehrt brauche der Staat die Kunst allerdings nicht. In Deutschland sind in der Regel die Bundesländer die maßgeblichen Träger des Kulturschutzes. Jedoch ging Bundesrepublik den Weg der Neutralität zwischen Staat und Kunst und Kultur. Dies ist unter anderem eine Konsequenz aus dem ideologischen Missbrauch der Kunst sowohl im Dritten Reich, als auch in der DDR. Deutlich wird das an der Tatsache, dass im Grundgesetz auf ein Kulturstaatsziel - ähnlich dem Sozialstaatsziel - verzichtet wurde. Auf die Bundesebene entfallen lediglich einzelne Teilmaterien aus dem Bereich Kunst und Kultur. In erster Linie unterstützt er die Bundesländer finanziell. Die weitere Ausgestaltung liegt im Kompetenzbereich der Bundesländer, die in der Regel in ihren Landesverfassungen Kulturstaatsziele verankert haben. Jedoch erwachsen aus diesen Kulturstaatszielen keine einklagbaren Rechte, da deren Auslegung sehr offen gehandhabt wird. Darüber hinaus hat der Staat die Aufgabe Kunst und Kultur zu tragen, solange ihm dies nicht durch die Wirtschaft oder Privatpersonen abgenommen wird.

Kilian ging anschließend auf den für das Thema zentralen Artikel fünf des Grundgesetzes noch einmal genauer ein. So beinhaltet dieser einen allgemeinen Fördergedanken, soweit dafür Mittel zur Verfügung stehen. Dennoch bleibt die Kunst frei von staatlicher Bevormundung. Das bedeutet, dass keine (vorherige) Zensur durch den Staat stattfinden und die Deutung eines einzelnen Kunstwerks nicht durch den Staat geschehen darf. Wohl aber ist eine nachträgliche Zensur in Deutschland möglich. Des Weiteren hat der Staat dafür zu sorgen die Schöpfung und Verbreitung von Kunst zu schützen. Dabei merkte Kilian an, dass der Begriff Kunst offen ist und nicht definiert werden darf. Es gibt lediglich eine praktische Arbeitsdefinition für Kunst. Daraufhin führte er diverse Kriterien an, um zu bestimmen was Kunst ist. Demnach ist etwas Kunst, wenn es malerisch-schöpferisch, auf Dauer oder zeitgebunden und deutungsoffen ist. Beschränkt wird die Kunst nur durch immanente verfassungsrechtliche Schranken. Das heißt, sie darf nicht gegen die allgemeine Rechtsordnung verstoßen, der Völkerverständigung schaden, das allgemeine Persönlichkeitsrecht berühren, den Schutz Minderjähriger missachten, gegen das Elternrecht oder das Eigentumsrecht verstoßen.

Zum Schluss verwies Kilian noch auf das Problem der staatlichen Förderung von Kunst und Kultur. Da dies Aufgabe der Gemeinden ist und zu deren freiwilligen Aufgaben in ihrem eigenen Wirkungskreis gehört, wird nur dann in Kunst und Kultur investiert, wenn aus der sogenannten "freien Spitze" der Gemeindehaushalte Geld übrig bleibt. In den 50er bis 70er Jahren waren das meist um die zehn Prozent. In den letzten Jahren ist dieser Anteil aufgrund der gewachsenen Aufgaben der Gemeinden dramatisch abgesunken auf ein bis zwei Prozent. Dadurch müssen kulturelle oder künstlerische Angebote entweder fremdfinanziert oder gar aufgegeben werden.

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