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Klimamigration als globales Problem - Verantwortung und Position der Europäischen Union

Autor: Ngoc-Diep Dinh Le - Praktikantin KAS Prag

Inhaltsverzeichnis1.Einleitung3. Klimatische Veränderungen3.1. Ursache und Verlauf3.2. Besonders gefährdete Gebiete4. Klimamigration4.1. Problem- und Begriffsidentifikation5. Politische Reaktion auf die Klimamigration5.1. Die rechtlichen Ansätze der Europäischen Union5.2. Die Ansätze der NGOs6. Fazit und Ausblick

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1.Einleitung

Eine Studie von Greenpeace prophezeit, dass in den nächsten 30 Jahren circa 200 Millionen Menschen klimatisch bedingt gezwungen werden aus ihrer Heimat zu fliehen (Greenpeace e.V., 2012). Sollte dies der Fall sein, muss sich gleichzeitig die Frage gestellt werden, wie man auf die Bedürfnisse dieser Klimaflüchtlinge eingehen soll. Was wird mit diesen 200 Millionen Menschen geschehen? Wer hilft ihnen? Welche Maßnahmen und Präventionen werden zu ihrem Schutz getroffen? Wer trägt die Verantwortung? Diese und viele andere Fragen müssen in die-sem Zusammenhang für die Zukunft sowie auch für die gegenwärtige Situation beantwortet werden. Vor allem sollte die Problembewältigung durch Zusammenarbeit auf internationaler Ebene erfolgen, da es sich um ein grenzüberschreitendes Phänomen handelt. Einige großangelegte Studien haben die enge Wechselwirkung zwischen dem Klimawandel und der Migration wissenschaftlich bestätigt. Diese klimatischen Verän-derungen sind ernstzunehmende Faktoren, die bei der Beurteilung der globalen Flüchtlingssituation berücksichtigt werden müssen. Die Nutzung von fossilen Brennstoffen in vielen Industrieländern setzt Treibhausgase wie CO¬2 und Methan frei, welche den Treibhauseffekt beschleunigt. Durch die Erderwärmung schmelzen die Polarkappen und der Meeresspiegel steigt an. Als Folge kommen verstärkt extreme Wetterschwankungen und Naturkatastrophen vor. Die Auswirkungen der klimatischen Veränderungen treffen Länder in weniger entwickelten Regionen (Afrika, Asien) besonders hart. Naturereignisse wie Tsunamis, extreme Dürren oder Überflutungen führen dazu, dass viele Menschen ihre existenziellen Lebensgrundlagen verlieren. Obdachlosigkeit und Armut treiben wiederum diese Menschen dazu, in andere Länder zu flüchten. Neben moralischen und ethischen Fragen um die Aufnahme von Flüchtlingen, wird als erstes die rechtliche Frage zu klären sein, inwiefern diese „Umweltflüchtlinge“ als solche anerkannt werden und welche Verantwortung die internationale Gemeinschaft übernimmt. Zurzeit erhält dieses sensible und komplexe Thema noch ungenügende Aufmerksamkeit. Das zeigt sich vor allem darin, dass die Kategorisierung von Menschen, die klimatisch bedingt wegwandern müssen, weiterhin unklar ist. Ebenfalls trifft das auf ihren rechtlichen Status zu. Aus diesem Grund ist die Fragestellung der geplanten Hausarbeit:

Welche rechtlichen Instrumente werden von der europäischen Staatengemeinschaft eingesetzt, um auf das Problem der klimain-duzierten Migration zu reagieren?

Die Arbeit möchte sich mit der o.g. Frage beschäftigen und untersuchen, welche Konsequenzen der Flüchtlingsstrom für die EU hat und wie die europäische Staatengemeinschaft sich dem Problem der Um-weltflüchtlinge rechtlich annimmt. Des Weiteren soll geklärt werden, welche Rolle die Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einnehmen. Was tragen die NGOs bei, um die Öffentlichkeit auf das Problem aufmerksam zu machen?

3. Klimatische Veränderungen

3.1. Ursache und Verlauf

Der Klimawandel ist eines der meist diskutierten Themen in der heutigen Politik und Wissenschaft. Kaum ein Thema erfährt zurzeit so viel Aufmerksamkeit. Auch die Anzahl der NGOs, die sich mit der Problematik der Klimaänderung auseinandersetzen, sind seit den 80er Jahre gestiegen.

Bei einem Zusammentreffen der UNFCCC 1992 zum Thema Klimawandel definierte sie im Artikel 1, Absatz 2 das Phänomen folgen-dermaßen:

„"Climate change" means a change of climate which is attributed directly or indirectly to human activity that alters the composition of the global atmosphere and which is in addition to natural climate variability observed over comparable time periods.“ (United Nations, 1992).

Die UNFCCC unterscheidet bei ihrer Aussage zwischen den natürlichen Klimaschwankungen und den vom Menschen verursachten. Der Aussage nach kann entnommen werden, dass die menschliche Aktivität einen eindeutigen Einfluss auf die Klimaschwankung hat. Das derzeit verlaufende Klima scheint nicht einer natürlichen Entwicklung zu folgen. 2007 legte der Weltklimarat (IPCC) wissenschaftliche Befunde bezüglich des Klimasystemwandels vor. Der Klimawandel wird demnach durch die Veränderung der Treibhausgase in der Atmosphäre hervorgerufen. Die Studie der IPCC stellt dabei fest, dass seit 1750 durch menschlichen Einfluss die Konzentration von Kohlendioxid, Methan und Lachgas signifikant gestiegen ist. Dies sei besonders auf den Verbrauch von Fossilien Brennstoffen sowie die Kultivierung der Landwirtschaft zurückzuführen (Alley, Richard et al., 2007, S. 2). So schreibt sie weiter in ihrem Bericht:

„Die Erwärmung des Klimasystems ist eindeutig, wie dies nun aufgrund der Beobachtungen des An¬stiegs der mittleren globalen Luft- und Meeres¬temperaturen, des ausgedehnten Abschmelzens von Schnee und Eis und des Anstiegs des mittleren globalen Meeresspiegels offensichtlich ist.“ (Alley, Richard et al., 2007, S. 5).

Das vorherrschende klimatische Problem ist der Anstieg des Meeres-spiegels. Gefahren für den Menschen kommen demnach verstärkt in Form von Überschwemmungen sowie das Übertreten von Flussufer auf.

3.2. Besonders gefährdete Gebiete

Laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge besteht ein „starker Zusammenhang zwischen den risikoreichen Gebieten für umweltbedingte Katastrophen und den vom Klimawandel beeinflussten Regionen“ (1 S. 18). Die Intensität der Migration ist ebenfalls abhängig davon, wie der Entwicklungsstand des jeweiligen Landes ist und ob bzw. in welchem Ausmaß das Land entsprechende Mechanismen zur Prävention gegen Umweltkatastrophen zum Schutz seiner Bevölkerung entwickelt hat. Besonders spielt die staatliche Nachsorge und Zuwendung nach einem Katastrophenfall eine wichtige Rolle. Länder, deren politischen Strukturen nicht gefestigt sind oder nicht über finanzielle Mittel verfügen, nötigen Menschen stärker dazu, aus dem Gebiet abzuwandern. Risikoregionen sind unter anderem Küstengebiete (Überschwemmung, Sturmfluten), Flusstäler (Uferflutung), semiaride Regionen (Trockenheit, Dürre), Gebirge und Polarregionen (Erosionen, abschmelzende Gletscher) (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 18). In der unteren Tabelle werden die besonders von Naturkatastrophen gefährdeten Gebiete laut dem Weltrisikoindex 2014 dargestellt. Das Statistik-Portal Statista erfasst dies in der folgenden Grafik.

Siehe Anlage Quelle: Statista 2015.

Besonders durch Naturkatastrophen gefährdet sind laut dem Weltrisi-koindex von 2014 die Inselstaaten wie die Salomonen, Papua-Neuguinea und allen voran Vanuatu mit einem Indexhöchstwert von 36,5%. Bei der Vergabe der prozentualen Indexwerte, wurden politische, soziale sowie Umweltfaktoren berücksichtigt. Darüber hinaus spielen bei der Auswertung die Vulnerabilität der Bevölkerung sowie die Fähigkeit auf Ausnahmezustände, verursacht durch Naturkatastrophen zu reagieren und sich anzupassen. Der Indexwert drückt hierbei das Risiko der Länder bei unvorhergesehenen Naturereignissen aus (2). Diese Berechnungen stellen die Risikowerte und Anfälligkeit für die jeweiligen Staaten im Fall einer unvorhergesehenen Naturereignisses dar. Die daraus ergebene Gefahr für die Bevölkerung lässt sich aus den Zahlen vermuten. Sie prognostiziert jedoch keine dadurch eventuell entstehende Migrationsbewegung.

4. Klimamigration

4.1. Problem- und Begriffsidentifikation

Menschen, die ihre Heimat aufgrund von ungünstigen Umweltbedingungen oder gar Umweltkatastrophen verlassen müssen, sind ein in der Vergangenheit wiederkehrendes Phänomen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 12). Jedoch stellt sich nun die Frage, in welcher In-tensität die von Menschen verursachte Klimaveränderung auf die Mig-rationsbewegung einwirkt. Im Zuge der Diskussion über den Klimawandel ab Ende der 70er Jahre, wird auch dem Thema Klimamigration mehr Aufmerksamkeit geschenkt. 1985 lenkte Essam El-Hinnawi mit seinem Aufsatz unter dem Titel „Environmental Refugees“, den er im Auftrag des United Nation Environment Programme schrieb, die Aufmerksamkeit auf das Thema. Er unternahm den ersten Versuch, der Thematik eine wissenschaftliche Definition und Beschreibung zu geben (Morrissey, James 2012) Inzwischen sind 30 Jahre vergangen und die gegenwärtige Wissenschaft steht weiterhin vor der Herausforderung, die Entwicklung und das Ausmaß einer umweltbedingten Migration abzuschätzen sowie die Problematik passend zu definieren. Die Schwierigkeiten bestehen weiterhin bereits in der Verwendung des Wortes für jene Menschen, die umweltbedingt ihren Lebensraum verlassen müssen. Der Gebrauch von Begriffen wie „Klimaflüchtlinge“ oder „Umweltflüchtlinge“ bleiben weiterhin umstritten. Bei einem von United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) organisierten Treffen im Jahr 2011 wurde empfohlen, auf die Benutzung dieser Wörter zu verzichten, da sie als unpräzise und irreführend empfunden wurden (Climate Service Center, Germany).

„The terms of “climate refugee” and “environmental refugee” should be avoided as they are inaccurate and misleading“ (The UN Refugee Agency, 2011).

Tatsächlich ist es schwierig sie als Flüchtlinge zu kategorisieren, da ihr rechtlicher Status ungenügend definiert ist. Aus diesem Grund schlägt die International Organization for Migration (IOM) 2007 die Benutzung des Wortes „Umweltmigranten“ und die daraus folgende Definition vor. Dies wurde jedoch auf Grund mangelnder Unterscheidung zwischen erzwungener und freiwilliger Migration kritisiert. Bei der Suche nach passenden Begrifflichkeiten für Menschen, die umweltbedingt ihren Le-bensraum verlassen müssen, führen Forscher unter anderem drei Arten von Migranten zur Unterscheidung ein. Zum einen die „environmental motivated migrants“ (umweltbeeinflusste Migranten). Diese Menschen wandern aus, um Nachteile oder Risiken zu vermeiden. Ihre Auswande-rung kann temporär oder dauerhaft erfolgen. Zum anderen werden die „environmentally forced migrants“ identifiziert. Umweltbedingt sehen sich diese Menschen gezwungen, meist dauerhaft ihren Lebensraum zu verlassen. Die dritte Kategorie sind die der „environmental refugees“ (Umweltflüchtlinge). Der Unterschied zwischen der zweiten und dritten Art der Migration ist der rechtliche Aspekt und der Handlungszeitraum. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 20) Jedoch wird auch diese Kategorisierung aufgrund der ungenügenden Erfassung des Ausmaßes der Thematik kritisiert. Das Europäische Parlament schlägt in einem Bericht von 2011 vor, den Begriff „environmentally induced migration“ (umweltbedingte Migration) als Oberbegriff für das Phänomen zu benutzen. Handelt es sich um eine gezwungene Form der Abwanderung, bedingt durch die Umweltveränderungen, so wird zudem geraten die Bezeichnung „environmentally induced displacement“ zu benutzen (Kraler, A., Cernei, T., Noack M., 2011, S. 10).

Der Grund, warum sich die Wissenschaft nicht auf präzisere Begrifflich-keiten und Definitionen einigen wollen oder können, ist die Komplexität des Themas. Es müssen dabei zahlreichen Dimensionen und Faktoren, die Ursachen und Gründe liefern, dass Menschen aus ihrer Heimat fliehen müssen, berücksichtig werden. Der zeitliche Verlauf, die Art der Migration (fluchtartig, geplant, gezwungenermaßen etc.) sowie ob die Wanderung auf freiwilliger Basis geschieht, muss bei der Analyse in Betracht gezogen werden. Ob und wann Menschen an ihrem alten Lebensort zurückkehren ist abhängig davon, in welchem Ausmaß ihr alter Lebensraum zerstört wurde. Bei einer schleichenden Umweltveränderung, kann die Migration auf einer freiwilligen Basis erfolgen. Hierbei planen die Menschen ihren Ort zu verlassen und suchen sich meistens eine neue (klimatisch) attraktivere Region zum Leben aus, die auch etwas weiter weg sein kann, als ihr Heimatort. Anders verhält es sich bei einer plötzlichen Naturkatastrophe wie einer Überschwemmung oder ein Erdbeben. Bei diesem Szenario sind Menschen gezwungen ihren Lebensraum ad hoc zu verlassen und suchen in einer nächstgelegenen Region Sicherheit und Schutz. Meist wandern sie in Nachbarländer oder –regionen aus. Laut der Forschung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verläuft die Klimamigration zum großen Teil binnenstaatlich ab (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2012, S. 14). Eine weitere Schwierigkeit bei der Analyse der Thematik ist, einen Zusammenhang zwischen Klimawandel und Migrationsbewegungen sowie deren Ausmaß festzustellen. Zudem sollte bei der Untersuchung eine

„eindeutige Unterscheidung zwischen dem Klimawandel im engeren Sinne und Ver-änderungen der Umwelt insgesamt als migrationsauslösende Faktoren“ (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2012, S. 12)

gemacht werden. Ebenfalls müssen unter anderem ökologische, öko-nomische, politische und soziale Faktoren als Ursache der Auswanderung berücksichtigt werden. Darüber hinaus spielen die politischen Strukturen des Landes eine wichtige Rolle. Durch schlechte Regierungsführung und mangelnde Anpassungsfähigkeit wird Klimamigration begünstigt. Des Weiteren gibt es in der Forschung keine einheitlichen Anhaltspunkte darüber, wer als Klimamigrant gilt oder welche Auswanderungsmotivation diese Menschen haben. Dies ist vor allem schwierig bei schleichenden Umweltveränderungen zu identifizieren. Häufig ist es ein Zusammenspiel zwischen klimatischen und sozialökonomischen Schwierigkeiten, die die Menschen dazu zwingen ihren Lebensraum zu verlassen (Wöhlcke, M. 2007). Um dies mit Gewissheit feststellen zu können, bedarf es mehr Studien über Umweltmigration (Wöhlcke, M. 2007). In der neueren Forschung, lässt die Wissenschaft Wörter wie „Umwelt- und Klimaflüchtlinge“ hinter sich und tendiert in ihrem Gebrauch zu „Umwelt- und Klimamigranten“ (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2012, S. 25). Trotz der vorherrschenden Schwierigkeiten, bleibt die gemeinsame Findung einer Definition weiterhin wichtig, um politische Maßnahmen ergreifen zu können und hierauf angemessen zu reagieren.

5. Politische Reaktion auf die Klimamigration

Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 definiert in ihrem ersten Artikel einen Flüchtling als eine

„Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.“ (The UN Refugee Agency 2015, die Genfer Flüchtlingskonvention.)

Bei der Definition wurden Menschen, die umweltbedingt ihren Lebens-raum verlassen müssen, (bewusst) nicht inkludiert (Bundesamt für Mig-ration und Flüchtlinge S. 20). Sie werden derzeit international nicht als Flücht linge anerkannt. Das bedeutet, dass sie keine rechtlichen An-sprüche als Flüchtlinge gelten machen können. Ihnen werden viele Möglichkeiten wie z.B. Recht auf Asyl verweigert. Die UNHCR äußerte sich 2011 folgendermaßen zu dem Problem der klimainduzierten Migration:

„displacement is likely to be a significant consequence of global climate change processes of both a rapid and slow-onset nature, but there is a need for better understanding and research of these processes as well as the impacts and scale of displacement related to climate change“ (The UN Refugee Agency, 2011).

Des Weiteren wies die UNHCR darauf hin, sich dem Problem unter Be-achtung der Grundprinzipen wie Menschlichkeit und Menschenwürde anzunehmen. Dabei sei die internationale Zusammenarbeit wichtig. Sie erkannte auch, dass die 1951 ausgearbeiteten Sachverhalte bezüglich der klimatisch bedingten Flüchtlingsproblematik nicht ausreichend ist. Die UNHCR äußerte sich hierzu:

„there is a need to develop a global guiding framework or instrument to apply to situations of external displacement other than those covered by the 1951 Convention, especially displacement resulting from sudden-onset disasters. States, together with UNHCR and other international organizations, are encouraged to explore this further. Consideration would need to be given to whether any such framework or instrument ought also to cover other contemporary forms of external displacement.“ (The UN Refugee Agency, 2011)

Die Weltgesellschaft ist bemüht, sich der Problematik zu widmen und neue Hilfsmaßnahmen bereitzustellen sowie rechtliche Rahmenbedin-gungen zu schaffen. Wie wird das Problem der Klimamigration von der Europäischen Union gehandhabt? Im nächsten Abschnitt werden die rechtlichen Ansätze der EU dargestellt sowie ihre Stellungnahme dazu.

5.1. Die rechtlichen Ansätze der Europäischen Union

Wie bereits erwähnt, ist der rechtliche Status von Klimamigranten auf internationaler Ebene ungeklärt und damit auch die Handhabung der Situation dieser Menschen. Eine allgemeingültige rechtliche Basis zu finden wird sowohl aufgrund der komplexen Thematik als auch der feh-lenden gemeinsamen Definition des Begriffs „Klimamigranten“ erschwert. Die Politik müsste dabei mit präventiven und reaktiven Maßnahmen auf die klimainduzierte Migration reagieren. Eine präventive Maßnahme könnte die Reduzierung der Freisetzung von Triebhausgasen sein. Reaktiven Maßnahmen könnten die Steuerung der derzeitigen Migrationsbewegungen sowie die Gewährleistung des Schutzes dieser Menschen sein (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2012, S. 37). Solche und ähnliche Empfehlungen schlägt die Wissenschaft dem Ge-setzgeber vor. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen hat auch die Europäische Union bei ihrer politischen Arbeit unterschiedliche Strategien entwickelt, um sich mit dem Thema Klimamigration auseinanderzusetzen. Jedoch gibt es bisher keine konkrete Verab-schiedung von Gesetzen bezüglich der Problematik der Klimamigration. Die Asyl- und Migrationspolitik der EU stützt sich größtenteils auf den Vertrag von Lissabon.

Der ein Jahr zuvor von der EU verabschiedete „Vertrag über die Euro-päische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ gab bezüglich der Asylpolitik folgende Richtlinie vor:

„Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der inter-nationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen.“ (Vertrag über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2008, S. 76).

Ende 2009 erfolgte die Überarbeitung des verabschiedete „Vertrag über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Eu-ropäischen Union“ (später Vertrag von Lissabon genannt). Hierbei wurde im Artikel 63 die Asyl- und Einwanderungspolitik aufgegriffen. Jedoch folgte auch hierzu keine tiefgreifende Reformierung des bisherigen Asylverfahrens oder der Bestimmung des Asylstatus. Menschen, die eventuell klimabedingt Schutz und Asyl suchen, werden keiner be-sonderen rechtlichen Zuwendung gewährt. Bereits lange vor dem Vertrag von Lissabon, hat die EU 1996 ihre Arbeit an dem Common European Asylum System (CEAS) aufgenommen. Mit Beginn ihrer Arbeit war sie ist bemüht ein einheitliches europäisches System für Asyl- und Migrationspolitik durch Regularien und Gesetze zu schaffen. Zwischen 1995 und 2005 wurden verschiedene Richtlinien und Gesetze verab-schiedet, die auf eine Harmonisierung der Asylpolitik seiner Mitglied-staaten zielten. Zum Beispiel wurden finanzielle Aspekte besprochen sowie die Handhabung von Asylanträgen (European Commission. Common European Asylum System 2015.). Der 2008 von der Europäi-schen Kommission vorgelegte Plan zur Asylpolitik sollte den zukünftigen Weg der Europäischen Gemeinschaft bestimmen. Sie stützt sich hierbei auf zwei wichtige Pfeiler. Zum einen auf die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, zum anderen auf den aktuellen EU-Vertrag. In den kommenden Jahren solle die EU weiterhin Schutz für Flüchtlinge gewähren und ein einheitliches Asylsystem kreieren, in dem Schutzsuchende gleich behandelt werden, wobei das Dubliner Übereinkommen weiterhin als Grundlage beim Asylverfahren dienen sollte (Commission of the European Communities 2008, S. 7f.). Das Paper stützt sich auf die o.g. Pfeiler und geht auch hierbei in ihrem Rechtskonzept nicht weiter auf klimabedingte Migration- bzw. Asylverfahren ein. Trotz der mangelnden Berücksichtigung der Klimamigration bei der Gesetzgebung, ist sich die Europäische Union dieser Problematik bewusst. 2011 arbeitete das Directorate General for Internal Policies - Policy Department C: Citizens´ Rights and Constitutional Affairs einen Vorschlag für das Europäische Parlament zum Umgang mit der klimainduzierten Migration aus. Bei dieser Studie wurde auch der rechtliche Rahmen untersucht. Das Directorate General for Internal Policies bestätigte in ihrem Bericht nochmal ausdrücklich, dass der Klimawandel und die Umweltfaktoren den Migrationsdruck (zukünftig) erhöhen könnten. Es ist hierbei sehr wahrscheinlich, dass die Wetterkonditionen eine Auswirkung auf das Ansteigen der Migrationsrate haben. Darüber hinaus solle zwischen „rapid-onset climate event“ und einer „slow-onset climate event“ unterschieden werden. Des Weiteren spielt die zeitliche Dauer (perma-nent oder kurzfristig) der Migration eine wichtige Rolle, da der Hand-lungsbedarf hierzu unterschiedlich ausfallen kann (Kraler, A., Cernei T., Noack M. 2011, S. 10, eigene Übersetzung). Verschiedene Faktoren und Unterscheidungen, die das Directorate-General for Internal Policies aufgelistet hat, sollen als Grundlage zur Beurteilung der Migrationslage sowie der Anpassung rechtlicher Schritte dienen. Es wird ferner festge-stellt, dass Menschen die klimabedingt gezwungen werden, ihren Le-bensraum zu verlassen, nicht automatisch unter dem Schutz der Flücht-lingskonvention von 1951 fallen. Das Directorate General for Internal Policies stellt in ihrer Studie mangelhafte Schutzvorkehrungen der Klimamigranten fest. Sie fordert unterschiedliche Strategien und Reak-tionen zu jeder Phase umweltbedingter Migrationen (Kraler, A., Cernei T., Noack M. 2011, S. 36, eigene Übersetzung). Bezüglich der Anpassung der Migrationspolitik durch rechtlichen Schritte und Rahmenbedingungen, zeigt sich das Directorate General for Internal Policies jedoch weiterhin verhalten. Sie erkennt, dass

„The creation of a specific legal framework which applies to environmental induced migration is unlikely to materialize“ (Kraler, A., Cernei T., Noack M. 2011, S. 11; Hervorhebung i.O.).

Ferner wird eingeräumt, dass es zum damaligen Zeitpunkt, im Jahre 2011, auf EU Ebene keine klaren Instrumente gab, die auf die „en-vironmental displaced individuals“ angewandt werden konnten. Es wird auf den Vertrag von Lissabon hingewiesen, der als Grundlage für die Überarbeitung der Asyl- und Migrationspolitik dienen soll, um den Status der Menschen, die umweltbedingt vertrieben wurden, zu regeln. Es gibt weiterhin keinen einheitlichen Schutzstatus jener Menschen in der Europäischen Gemeinschaft. Derzeit werden diese so genannten „Um-weltflüchtlinge“ noch in dem allgemeinen Rahmen des Asylrechts be-handelt. Nur in vereinzelten Ländern wird bei der Gesetzgebung explizit die klimabedingte Migration als Faktor berücksichtigt. Dieses Vorgehen wird in der Studie als positiv gewertet und könnte für die EU Gesetzge-bung in Betracht gezogen werden (Kraler, A., Cernei T., Noack M. 2011, S. 11). Das Directorate General for Internal Policies - Policy Department C: Citizens´ Rights and Constitutional Affairs schlägt zusammenfassend unter anderem dem Europäischen Parlament folgende wichtige Punkte vor:

1. Die jetzige Herangehensweise einiger nationaler Gesetzgeber an einen nicht-homogenisierten Schutzstatus/Flüchtlingsstatus kann

als Vorbild für die Änderung und Anpassung der europäischen Gesetzgebung dienen.

2. Die Richtlinien sollen flexibler und sachlicher gestaltet werden, da die Norm zurzeit nur auf Vorschlag der Kommission und

einer Entscheidung des Rates in Kraft treten kann.

3. Eine holistische Herangehensweise, die alle Aspekte einer klima-tisch bedingten Migration berücksichtigt, ist effizienter, da

auf diese Weise die Maßnahmen ganzheitlicher auf die Klimamigran-ten eingehen können. Dies umfasst auch die Rechte und Pflichten

bezüglich der Anerkennung der betroffenen Menschen.

4. Die EU sollte eine direkte Reaktion unter Berücksichtigung der gesetzmäßigen Vorgehensweisen und den existierenden Instrumenten

in Betracht ziehen, um eine legale und unrechtmäßige Migration zu regeln.

Neben den genannten Ansätzen, sollte die EU weiterhin Unterstützung für nationale Regierungen bieten sowie internationale Kooperationen eingehen, um sich dem Problem einer klimainduzierten Migration zu stellen (Kraler, A., Cernei T., Noack M. 2011, S. 12, eigene Übersetzung). Mit der Zeit wurden die Rufe nach der Ausweitung der Definition der Genfer Flüchtlingskonvention immer lauter. Vorschläge für den Ge-setzgeber wurden eingereicht, jedoch ist immer noch keine nachhaltige Lösung für die betroffenen Menschen in Sicht, da es an einer politischen Bereitschaft zur Teilung der Verantwortung mangelt. (Kraler, A., Cernei T., Noack M. 2011, S. 41f.). In einer aktuelleren Studie, die 2013 von der Europäischen Kommission veröffentlich wurde, heißt es

„No legal framework specially addressing environmental induced migrants exists“ (Eu-ropean Commission 2013, S. 16).

Sie wies jedoch darauf hin, dass das internationale Menschenrecht auch bei klimabedingter Migration angewendet wird. Das Umweltrecht wird weiterhin von der UNFCCC sowie dem Kyoto Protokoll geprägt. Bezüglich des internationalen Flüchtlingsrechts gelten weiterhin die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (European Commission 2013, S. 16 f.). Auch hier gibt es keine grundlegende rechtliche Reformierung bezüglich der Problematik der Klimamigration. Die EU bettet sich bezüglich der Handhabung der Problematik der Klimamigration größtenteils in den internationalen Kontext ein, jedoch versucht sie auch unabhängig davon eigene Ansätze zu finden. Fraglich bleibt, ob und wann die europäische Union und die internationale Staatengemeinschaft rechtliche Maßnahmen bezüglich der Klimamigra-tion formuliert haben wird.

5.2. Die Ansätze der NGOs

Zurzeit gibt es zahlreiche NGOs, die sich mit dem Thema Klimawandel und Klimamigration beschäftigen. Sie sind dabei in unterschiedlichen Organisationsgrößen vertreten. NGOs haben eine „Wachfunktion“ über spezifische Geschehnisse und weisen auf Missstände hin (Behrens et al 2004, S. 7). Die Regierungen und internationalen Organisationen haben mit der Zeit die Relevanz der NGOs erkannt und bemühen sich um eine intensive Zusammenarbeit. So veranstaltet die UNHCR ein jährliches Zusammentreffen mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen um über die Thematik Migration und Asyl zu beraten (The UN Refugee Agency 2015.) Um mehr und mehr gesellschaftliche und poltische Gewichtung zu erlangen, haben sich einige NGOs zusammenge-schlossen und arbeiten kooperativ an bestimmte Thematiken. So können Informationen und Wissen durch kollektive Zusammenarbeiten besser ausgetauscht werden. Zugleich steigt der Kommunikation- und Koordinationsbedarf. Den NGOs wird oftmals vorgeworfen, zu alarmis-tische und dramatische Zahlen und Szenarien aufzuwerfen, um somit mehr Aufmerksamkeit auf das jeweilige Problem zu lenken. Ob und Inwiefern die Vorwürfe zutreffen, lässt sich nicht eindeutig bestimmen oder nachweisen. NGOs stellen Informationen zu den jeweiligen Problemen bereit und sind aktiv vor Ort tätig. Durch Spenden und andere Geldquellen, können sie finanziell Menschen, die klimabedingt fliehen müssen unterstützen. NGOs sind unterschiedlich organisiert. Zum Beispiel beschreibt die UK Climate Change and Migration Coalition das Ziel ihrer Arbeit wie folgt:

„Building support for policies that allow people to strengthen their survival ca-pacity through migration. Ensuring adequate assistance and protection for people displaced internally and cross border as a consequence of slow and sudden onset disasters.“ (UK Climate Change and Migration Coalition 2015).

NGOs sind und bleiben wichtige Institutionen, die bei der Beurteilung der Klimamigration eine wesentliche Rolle spielt. Die Zusammenarbeit zwischen NGOs und Regierungsorganisationen kann förderlich auf den Umgang mit der klimabedingten Migration auswirken.

6. Fazit und Ausblick

In Zusammenhang mit dem Klimawandel, entwickelt sich die Klimamigration zu einem ernstzunehmenden Problem, mit dem die Weltgesellschaft und vor allem auch die Europäische Union zukünftig verstärkt zu kämpfen haben wird. Es ist schwierig so ein komplexes Problem nur symptomatisch zu bekämpfen. Ebenfalls ist es schwierig den Erfolg ab-zuschätzen. Eine einheitliche rechtliche Grundlage könnte allerdings ein wichtiger erster Schritt sein. Das Konzept der Genfer Flüchtlingskon-vention ist inzwischen 64 Jahre alt und verzichtet auf die Berücksichtigung klimatischer Bedingungen als Fluchtgrund. Dies müsste dringend an die zeitgemäße Situation angepasst werden, um klimainduzierten Migranten ein rechtliches Mittel zur Existenzsicherung zu geben. Die unvorstellbare Zahl von 200 Millionen Klimamigranten in den nächsten 30 Jahren, sollte sie zutreffen, fordert sofortige politische Maßnahmen. Es ist zwar mehr als schwierig sich der komplexen Themati k politisch zu stellen oder gar eine angemessene Strategielösung ad hoc zu finden, jedoch muss aktiv daran gearbeitet werden. Technologien und finanzielle Mittel, können bereitgestellt werden sowie präventive Schutzmaßnahmen vor Ort umgesetzt werden. Ebenfalls sollte die Stärkung des Schutzmechanismus in Entwicklungsländern vor Umweltkatastrophen als präventive Maßnahmen unterstützt werden. Eine einheitliche Definition des Problems und eine Governance der Klimamigration können sich positiv auf die Migrationssituation auswirken. Industrieländer verantworten durch den hohen Ausstoß von CO2 und Methan einen großen Faktor der Klimaveränderung. Sie sind Mitverursacher des Klimaproblems und müssen sich ihrer Verantwortung bewusst werden. Die Schwierigkeit besteht weiterhin, dass der Begriff des Klimamigranten nach wie vor nicht eindeutig definiert ist. Außerdem ist noch nicht abschließend geklärt, die der Schutzbedarfs dieser Personen zu identifizieren ist. Zur besseren Beurteilung der klimabedingten Flüchtlingssituation müssen mehr Studien durchgeführt werden, um dem Gesetzgeber eine Grundlage zur Rechtsfindung zu geben. Aufgrund mangelhafter Gesetzesgrundlage auf internationaler und europäischer Ebene ist keine nachhaltige Lösung für die Situation der klimabedingten Migranten in Sicht. Fraglich ist, ob überhaupt eine Gesetzesgrundlage erforderlich ist. Jedoch erscheint es naheliegend, dass eine international einheitliche Gesetzgebung ein effizienter Anfang für die Problemlösung wäre.

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