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Bid‘a

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Mit bid‘a (arab. »Neuerung«) werden in der klassischen Rechtsdoktrin Ansichten und Praktiken bezeichnet, für die es keine Präzedenz aus der Zeit des islamischen Propheten Mohammad gibt. Im Gegensatz zur Sunna, also der Tradition, deren Nachahmung geboten ist, ist die bid‘a im Allgemeinen abzulehnen. Gleichsam bildete sich in den ersten Jahrhunderten der islamischen Zeitrechnung die Unterscheidung zwischen »guter« und »schlechter Neuerung« heraus: So gelten etwa das Studium der arabischen Grammatik und Rhetorik oder der Tradentenketten der Prophetenüberlieferungen, für die es zu Lebzeiten Mohammads keine Präzedenz gab, sogar als Pflicht der islamischen Gemeinschaft, dienen sie doch dem Verständnis und der Bewahrung der Tradition. Nicht die Neuerung als solche rückt in das Zentrum der Debatte, sondern ihr Verhältnis zu Koran und Sunna. Lediglich im Widerspruch zu Koran und Sunna stehende Innovationen sind demnach abzulehnen. Islamistische Strömungen zeichnen sich hingegen durch ein sehr rigides Verständnis von bid‘a aus, das mit dem Konzept der »guten Innovation« bricht. Alle Praktiken, die für die Zeit der Altvorderen (→ s. al-salaf al-salih) nicht bezeugt werden können, gelten damit als verwerflich. Diese Ablehnung bezieht sich keineswegs auf Technologien, sondern vor allem auf die religiöse und gesellschaftliche Sphäre. In islamistischen Diskursen stehen vor allem die über Jahrhunderte gewachsenen volksislamischen Praktiken und Überzeugungen sowie »westliche« Konzepte wie Demokratie und Menschenrechte im Zentrum der Ablehnung.

 

Dr. Christian Funke

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Felix Neumann

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Counter-extremism and counter-terrorism

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