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„Schützt die Polizei Nazis?“

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Die Polizei schützt ausschließlich das Gesetz. Die Verfassung garantiert allen Deutschen das Demonstrationsrecht. Es setzt sich zusammen aus dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) sowie der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Solange Menschen sich nicht strafbar machen, dürfen sie denken, was sie wollen, und für ihre Ideen demonstrieren – auch wenn ihr Gedankengut menschenverachtend ist. Also haben auch Neonazis, so abscheulich ihr Weltbild ist, das Recht, für ihre Auffassungen zu demonstrieren – solange diese Äußerungen nicht strafbar sind.

Der immer wieder lautwerdende Vorwurf an die Polizei, sie schütze die Rechtsextremisten, ist gleichzeitig der stärkste Vorwand, mit welchem Attacken auf Polizeibeamte gerechtfertigt werden. Er wird mittlerweile teilweise auch weit in der demokratischen Mitte aufgenommen.

Dieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt und falsch. Polizeibeamte werden zwar oft Opfer linksextremistischer Gewalt, während sie rechtsextremistische Aufmärsche begleiten. Das darf jedoch nicht damit verwechselt werden, dass sie rechtsextremistisches Gedankengut schützen oder gar gutheißen. Sie schützen lediglich die oben beschriebenen Grundrechte. In beiden deutschen Diktaturen wurden die Grundrechte mit Füßen getreten. Menschen wurden eingesperrt, weil sie eine Meinung vertraten, die nach herrschendem Recht nicht einmal verboten sein musste. Es genügte, wenn sie den Herrschenden unheimlich oder unsympathisch war. Vor diesem Hintergrund ist zu verstehen, dass auch solche Demonstrationen erlaubt sein müssen.

Es steht auch jedem frei, eine friedliche Gegenveranstaltung anzumelden, um seine alternative Meinung kundzutun. Die Blockade einer Demonstration Andersdenkender ist hingegen nicht mehr friedlich. Sie kann strafrechtlich als Nötigung ausgelegt werden. Wenn also die Polizei eine Blockade räumt, um einem rechtsextremen Aufmarsch den Weg freizumachen, beendet sie eine Nötigung. Es wird sich hingegen kaum ein Polizist finden, der ein Problem mit einer friedlichen Gegendemonstration gegen diesen Aufmarsch hat. Man darf ebenfalls nicht vergessen, dass Polizeibeamte diese Demonstrationen auch begleiten, um Gewalteskalationen zu verhindern und Unbeteiligte zu schützen.

Sobald sich ein Rechtsextremist bei einer solchen Gelegenheit einer Straftat schuldig macht, z.B. indem er ein verbotenes Symbol der NSDAP zeigt oder aber einen Menschen verletzt, wird gegen ihn ermittelt wie gegen jeden anderen auch. Es wird aber auch gegen Anhänger der bürgerlichen Parteien oder auch gegen Linke ermittelt, die während einer Gegendemonstration Polizisten und andere Menschen verletzen oder Landfriedensbruch begehen. Auch diese Gleichheit vor dem Gesetz ist im Grundgesetz festgeschrieben, nämlich in Artikel 3.

Es gibt in Deutschland 16 Landespolizeien und eine Bundespolizei. Alle machen auf ihrer jeweiligen Homepage deutlich, dass eine wichtige Einstellungsvoraussetzung für künftige Polizeibeamte die Bereitschaft für „jederzeitiges Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung“ ist. Das bedeutet unbedingte Verfassungstreue. Rechtsextremisten verachten das Grundgesetz und wollen es abschaffen. Also hat die Polizei nichts mit ihnen gemein. Polizisten werden auch von Rechtsextremisten angegriffen und sind sogar Ziele gezielter Mordanschläge. Dabei scheint Hass auf Polizisten ein Motiv zu sein, das voraussetzungslos jeden Beamten treffen kann. Ein Beispiel aus den 1990er Jahren steht dafür:

Am 23.02.1997, einem Sonntag, fiel einer Autobahnpolizeistreife auf der A 24 ein Wagen mit einem merkwürdigen Nummernschild auf. Stefan G. und Stefan K., Polizisten auf Streife, beschlossen, der Sache auf den Grund zu gehen. Sie zogen den Wagen zwecks Kontrolle der Papiere auf einen Parkplatz. Was die beiden nicht wussten, war, dass sie einen Mann vor sich hatten, der in Berlin bereits einen Buchhändler niedergeschossen hatte und dessen rechtsextremistische Überzeugung, ein „Kämpfer“ des „Weißen Arischen Widerstandes“ zu sein, an Menschenverachtung kaum zu übertreffen war. Ohne jede Vorwarnung schoss er aus kurzer Distanz auf beide Polizisten. Stefan G., in den Rücken getroffen, starb Stunden später in einem Krankenhaus.1 Stefan K. war körperlich und seelisch schwer verletzt. 2007 musste er mit knapp über 40 aus dem Dienst gehen – eine Spätfolge dieser Schussverletzung.2

 

Gerke Minrath

 


Focus vom 03.03.1997, online hier verfügbar.

Willers, Peter: „Ein Sonntag im Februar des Jahres 1997“ in: Uhl, Volker: „Die erste Leiche vergisst man nicht – Polizisten erzählen“, München 2009, S. 152 ff.

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Felix Neumann

Felix Neumann

Counter-extremism and counter-terrorism

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