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Bundes(partei)vorstand und Präsidium
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Der Bundesvorstand und das Präsidium (seit 1962) leiten die Bundespartei und bestimmen die aktuelle Politik der Partei. Sie führen die Beschlüsse des Bundesparteitages und des Bundesausschusses durch und erledigen die laufenden Geschäfte. Hierzu bedienen sie sich der Bundesgeschäftsstelle.
Zusammensetzung des Bundesparteivorstands nach dem Statut vom 20. Oktober 1950 (§9)
- der Vorsitzende
- zwei stellvertretende Vorsitzende
- das geschäftsführende Vorstandsmitglied, der Schatzmeister
- 10 weitere Mitglieder. Für diese 10 Mitglieder wird je ein Stellvertreter gewählt.
- Der jeweilige Vorsitzende der Bundestagsfraktion der CDU/CSU gehört dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.
... nach dem Statut vom 28. April 1956 (§9)
- der Vorsitzende
- vier stellvertretende Vorsitzende
- drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder
- der Bundesschatzmeister
- der Bundesgeschäftsführer
- der Vorsitzende der Bundestagsfraktion und sein Stellvertreter
- der Bundestagspräsident, wenn er der CDU angehört
- die Vorsitzenden der Landesverbände und der besonderen Vertretungen
- die Vorsitzenden der Vereinigungen der CDU
- 10 weitere Mitglieder
- Die CDU-Regierungschefs und Bundesminister nehmen an den Sitzungen des Bundesvorstandes teil.
- Der Vorstand kann bis zu drei Mitglieder kooptieren.
... nach dem Statut vom 27. April 1960 (§25f.)
- der Vorsitzende
- vier stellvertretende Vorsitzende
- der Bundesschatzmeister
- der Bundesgeschäftsführer
- der Vorsitzende der Bundestagsfraktion und seine Stellvertreter
- die Vorsitzenden der Landesverbände und der besonderen Vertretungen
- die Vorsitzenden der Vereinigungen der CDU
- die Regierungschefs, der Bundestagspräsident und die Bundesminister, soweit sie der CDU angehören
- 15 weitere Mitglieder
- Der Vorstand kann bis zu drei Mitglieder kooptieren.
- Der Bundesvorstand wählt aus seiner Mitte einen engeren Vorstand, dem die Vorsitzenden und 16 weitere Mitglieder angehören.
... nach dem Statut vom 5. Juni 1962 (§25)
- das Präsidium; ihm gehören an:
- der Bundesvorsitzende
- der Geschäftsführende Vorsitzende
- dessen Stellvertreter
- vier weitere Mitglieder.
- folgende weitere Mitglieder:
- der Bundesschatzmeister
- der Bundesgeschäftsführer
- der Vorsitzende der Bundestagsfraktion und einer seiner Stellvertreter, der vom Vorstand der Fraktion benannt wird
- die Vorsitzenden der Landesverbände und der besonderen Vertretungen
- die Vorsitzenden der Vereinigungen der CDU
- die Regierungschefs, der Bundestagspräsident und die Bundesminister, soweit sie der CDU angehören
- 15 weitere Mitglieder
- Der Vorstand kann bis zu drei Mitglieder kooptieren.
... nach dem Statut vom 23. März 1966 (§25)
- das Präsidium; ihm gehören an:
- der Vorsitzende
- der Erste Stellvertretende Vorsitzende
- zwei weitere Stellvertretende Vorsitzende
- das Geschäftsführende Mitglied des Präsidiums
- die weiteren Mitglieder des Präsidiums
- der Vorsitzende der Bundestagsfraktion
- der Bundesschatzmeister
- der Bundesgeschäftsführer (mit beratender Stimme)
- folgende weitere Mitglieder:
- die Vorsitzenden der Landesverbände und der besonderen Vertretungen
- die Vorsitzenden der Vereinigungen der CDU
- die Regierungschefs, der Bundestagspräsident und die Bundesminister soweit sie der CDU angehören
- ein vom Vorstand der Fraktion benannter Stellvertreter des Vorsitzenden der Bundestagsfraktion
- der Bundesgeschäftsführer
- 15 weitere Mitglieder
- Der Vorstand kann bis zu drei Mitglieder kooptieren.
... nach dem Statut vom 23. Mai 1967 (§§29, 33)
30 Mitglieder
- das Präsidium; ihm gehören an:
- der Vorsitzende
- der Generalsekretär
- fünf stellvertretende Vorsitzende
- der Bundesschatzmeister
- der Bundeskanzler und der Bundestagspräsident, soweit sie der CDU angehören, sowie der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
- folgende weitere Mitglieder:
- die weiteren gewählten Mitglieder.
... nach dem Statut vom 12. Juni 1973 (§§29, 33)
- das Präsidium; ihm gehören an:
- der Vorsitzende
- der Generalsekretär
- fünf stellvertretende Vorsitzende
- der Bundesschatzmeister
- die Ehrenvorsitzenden
- der Bundeskanzler, der Präsident oder Vizepräsident und der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages, soweit sie der CDU angehören
- folgende weitere Mitglieder:
- zwanzig weitere gewählte Mitglieder
- der Bundesgeschäftsführer (mit beratender Stimme).
... nach dem Statut vom 7. März 1977 (§§29, 33)
- das Präsidium; ihm gehören an:
- der Vorsitzende
- der Generalsekretär
- sieben stellvertretende Vorsitzende
- der Bundesschatzmeister
- die Ehrenvorsitzenden
- der Bundeskanzler, der Präsident oder Vizepräsident und der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages, soweit sie der CDU angehören
- folgende weitere Mitglieder:
- zwanzig weitere gewählte Mitglieder
- der Bundesgeschäftsführer (mit beratender Stimme).
... nach dem Statut vom 1. Dezember 1981 (§§29, 33)
- das Präsidium; ihm gehören an:
- der Vorsitzende
- der Generalsekretär
- sieben stellvertretende Vorsitzende
- der Bundesschatzmeister
- die Ehrenvorsitzenden
- der Bundeskanzler, der Präsident oder Vizepräsident und der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages sowie der Präsident des Europäischen Parlaments und der Vorsitzende der EVP-Fraktion des Europäischen Parlaments, soweit sie der CDU angehören
- folgende weitere Mitglieder:
- zwanzig weitere gewählte Mitglieder
- der Bundesgeschäftsführer (mit beratender Stimme).
... nach dem Statut vom 1. Oktober 1990 (§§29, 33)
- das Präsidium; ihm gehören an:
- der Vorsitzende
- der Generalsekretär
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Bundesschatzmeister
- weitere 10 Mitglieder des Präsidiums
- die Ehrenvorsitzenden
- der Bundeskanzler, der Präsident oder Vizepräsident und der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages sowie der Präsident des Europäischen Parlaments und der Vorsitzende der EVP-Fraktion des Europäischen Parlaments, soweit sie der CDU angehören
- folgende weitere Mitglieder:
- weitere 26 gewählte Mitglieder
- die Vorsitzenden der Landesverbände, soweit nicht dem Bundesvorstand bereits Mitglieder aus dem jeweiligen Bundesland angehören
- der Bundesgeschäftsführer (mit beratender Stimme).
... nach dem Statut vom 26. Oktober 1992 (§§29, 33)
- das Präsidium; ihm gehören an:
- der Vorsitzende
- der Generalsekretär
- vier stellvertretende Vorsitzende
- der Bundesschatzmeister
- weitere 7 Mitglieder des Präsidiums
- die Ehrenvorsitzenden
- der Bundeskanzler, der Präsident oder Vizepräsident und der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages sowie der Präsident des Europäischen Parlaments und der Vorsitzende der EVP-Fraktion des Europäischen Parlaments, soweit sie der CDU angehören
- folgende weitere Mitglieder:
- weitere 26 gewählte Mitglieder
- die Vorsitzenden der Landesverbände, soweit nicht dem Bundesvorstand bereits Mitglieder aus dem jeweiligen Bundesland angehören
- der Bundesgeschäftsführer (mit beratender Stimme).
... nach dem Statut vom 10. April 2000 (§§ 29, 33)
- das Präsidium; ihm gehören an:
- der Vorsitzende
- der Generalsekretär
- vier stellvertretende Vorsitzende
- der Bundesschatzmeister
- weitere 7 Mitglieder des Präsidiums
- die Ehrenvorsitzenden
- der Bundeskanzler, der Präsident oder Vizepräsident und der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages sowie der Präsident des Europäischen Parlaments und der Vorsitzende der EVP-Fraktion des Europäischen Parlaments, soweit sie der CDU angehören
- die Ministerpräsidenten der Länder, soweit sie der CDU angehören (mit beratender Stimme)
- folgende weitere Mitglieder:
- weitere 26 gewählte Mitglieder
- die Vorsitzenden der Landesverbände, soweit nicht dem Bundesvorstand bereits Mitglieder aus dem jeweiligen Bundesland angehören
- der Bundesgeschäftsführer (mit beratender Stimme)
- die Vorsitzenden der Landesverbände und der Bundesvereinigungen der Partei sowie der Vorsitzende des Evangelischen Arbeitskreises, soweit er der CDU angehört (mit beratender Stimme).
... nach dem Statut vom 2. Dezember 2003 (§§29, 33)
- das Präsidium; ihm gehören an:
- der Vorsitzende
- der Generalsekretär
- vier stellvertretende Vorsitzende
- der Bundesschatzmeister
- weitere 7 Mitglieder des Präsidiums
- die Ehrenvorsitzenden
- der Bundeskanzler, der Präsident oder Vizepräsident und der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages sowie der Präsident des Europäischen Parlaments und der Vorsitzende der EVP-ED-Fraktion des Europäischen Parlaments, soweit sie der CDU angehören
- die Ministerpräsidenten der Länder, soweit sie der CDU angehören (mit beratender Stimme)
- folgende weitere Mitglieder:
- weitere 26 gewählte Mitglieder
- die Vorsitzenden der Landesverbände, soweit nicht dem Bundesvorstand bereits Mitglieder aus dem jeweiligen Bundesland angehören
- der Bundesgeschäftsführer (mit beratender Stimme)
- die Vorsitzenden der Landesverbände und der Bundesvereinigungen der Partei sowie der Vorsitzende der CDU/CSU-Gruppe im Europäischen Parlament und der Vorsitzende des Evangelischen Arbeitskreises, soweit er der CDU angehört (mit beratender Stimme).