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Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) tritt in Kraft

by Hanns Jürgen Küsters
Frankreich, die Beneluxstaaten, Italien und Westdeutschland unterzeichneten am 18. April 1951 den EGKS-Vertrag, der nach der Ratifizierung durch die sechs Mitgliedsstaaten am 23. Juli 1952 in Kraft trat. Neben den Organen wie der Hohen Behörde mit Sitz in Luxemburg, dem Ministerrat und dem Gerichtshof wurde auch eine parlamentarische Kontrollinstanz geschaffen – die Gemeinsame Versammlung der EGKS, die Vorläuferorganisation des Europäischen Parlaments.

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Grundlagen

Durch diesen Vertrag schufen die Mitgliedstaaten der EGKS für die Dauer von 50 Jahren einen gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl, auf dem die entsprechenden Binnenzölle aufgehoben und gemeinsame Außenzölle vereinbart wurden. Damit übertrugen die beteiligten Staaten erstmals ihre nationalen Hoheitsrechte auf eine überstaatliche (supranationale) Behörde.

Der EGKS-Vertrag sah als oberstes Organ die Hohe Behörde mit Sitz in Luxemburg vor. Ein (Minister-)Rat sollte die Interessen der nationalen Regierungen gegenüber der Hohen Behörde vertreten und musste bei allen grundsätzlichen Entscheidungen gehört werden. Als parlamentarische Kontrollinstanz war die Gemeinsame Versammlung vorgesehen, die sich aus 78 Abgeordneten der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten zusammensetzte. Bei Streitigkeiten sollte ein aus neun Richtern bestehender Gerichtshof über die Auslegung des EGKS-Vertrages entscheiden.

 

Sensationelles Angebot Schumans an Adenauer vom 8. Mai 1950

Das Angebot des französischen Außenministers Robert Schuman vom 8. Mai 1950 an Bundeskanzler Adenauer, eine gemeinsame supranationale Behörde für Kohle und Stahl zu schaffen, kam dessen Politik der Westbindung entgegen. Es brachte die Westdeutschen erstmals nach dem Zweiten Weltkriege wieder als gleichberechtigte Partner an den internationalen Verhandlungstisch, eröffnete langfristig gar den Einstieg in eine neue Qualität deutsch-französischer Beziehungen und half die Sonderkontrollen über das Ruhrgebiet abzuschaffen.

In Anbetracht der britisch-amerikanischen Neigung, den Westdeutschen mehr politischen Freiraum zu gewähren, war die Bekanntgabe des Schuman-Plans – zwei Tage vor der Londoner Außenminister-Konferenz der drei Westmächte am 10. Mai 1950 – ein geschickter Schachzug der französischen Diplomatie, um ihren eigenen Handlungsspielraum in der Deutschlandpolitik zu vergrößern.

So gesehen war die Offerte des Quai d’Orsay zurecht als „sensationell“ zu bezeichnen, deutete sich damit doch ein Wandel der unnachgiebigen Haltung Frankreichs in der Frage der Einbeziehung Westdeutschlands in westeuropäische Wirtschaftsvereinbarungen an. Immerhin waren die Verhandlungen mit Italien und den Benelux-Staaten über erste Schritte zu einer Zollunion (FRITALUX) Anfang 1950 an der Weigerung der französischen Regierung gescheitert, die Deutschen über kurz oder lang zu beteiligen.

 

Die Idee lag in der Luft

Die Idee, den Kohle- und Stahlsektor einer übernationalen Hohen Behörde zu unterstellen, war im April/Mai 1950 keineswegs vom Himmel gefallen – wie die Väter der europäischen Integration über viele Jahre hinweg glauben machten. Diskussionen über eine Neustrukturierung der Kohle- und Stahlindustrien dauerten vor allem in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OEEC) schon eine Weile an. Die Notwendigkeit, in einem europäischen Verbundsystem die Probleme anzugehen, war unabweislich geworden. So überraschte weniger der Vorschlag, die deutsche und französische Kohle- und Stahlpolitik zu harmonisieren. Hierzu lagen schon verschiedene Vorschläge, unter anderen vom nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Karl Arnold, vor. Wirklich neu war die institutionelle Konstruktion einer über den Nationalstaaten agierenden und mit echten Kompetenzen ausgestatteten Behörde, die zu ersinnen zweifelsohne Jean Monnet und seinem Stab im französischen Planungskommissariat das Verdienst gebührt.

 

Kritische Reaktion Erhards

Trotz der positiven öffentliche Reaktionen auf den Schuman-Plan wurden schon bald kritische Stimmen laut, vornehmlich aus dem Bundeswirtschaftsministerium. Wirtschaftsminister Ludwig Erhard war nicht bereit, den politischen Zielen einer Integration alle volkswirtschaftlichen Grundsätze hintanzustellen. Gleich nach Bekanntwerden des Vorschlags hatte er Untersuchungen über die wirtschaftlichen Konsequenzen angeordnet, um die Resonanz bei der deutschen Wirtschaft einschätzen zu können.

Ungeachtet der vielen Fragezeichen, die der Plan aufwarf, hegte Erhard eine Reihe staats- und wirtschaftspolitischer Bedenken, die ihn alles in allem skeptisch machten ob der Wünschbarkeit und der Erfolgsaussicht dieser neuen Form westeuropäischer Kooperation.

 

Schachzug Monnets

Nach Eröffnung der Regierungsverhandlungen am 20. Juni 1950 in Paris suchte die deutsche Delegation unter Leitung von Prof. Walter Hallstein in der ersten Besprechung mit Monnet die Vorstellungen der französischen Regierung über den Sinn und Zweck des Schuman-Plans in Erfahrung zu bringen, die bislang recht vage geblieben waren. Auch der Notenwechsel zwischen Paris und London über die Beteiligung der britischen Regierung, die ihre Teilnahme ablehnte, weil sie nicht zu einem Souveränitätsverzicht bereit war, hatte kaum zur Aufklärung beigetragen.

Monnet wandte anfangs eine Art Überrumpelungstaktik an. Bereits am 24. Juni 1950  präsentierte er einen Vertragsentwurf, der 40 Artikel umfasste. Hierzu sollten alle Beteiligten Stellung nehmen. Damit waren die Verhandlungen auf der Grundlage der französischen Vorstellungen vorgezeichnet. Die anderen Delegationen konnten den Entwurf kaum ablehnen, wollten sie die Verhandlungen nicht sofort scheitern lassen. Die Delegationen waren in der Folgezeit damit beschäftigt, die Vorschläge zu prüfen, bevor sie eigene Positionen bezogen. So blieb denn auch dem am 16. Juni vom Bundeskabinett eingesetzten Kabinettsausschuss für den Schuman-Plan, der gegenüber der deutschen Delegation in Paris weisungsbefugt war, nichts anders übrig, als auf dieser Grundlage weiter zu verhandeln. Die Instruktionen, die am 29. Juni vom Bundeskabinett verabschiedet wurden, waren entsprechend flexibel formuliert.

 

Veränderte Verhandlungslage

Gegen Ende Juli 1950 hatte sich die Verhandlungslage in Paris schlagartig verändert. Der Ausbruch des Korea-Krieges, die zunehmenden Einwände – nicht zuletzt von niederländischer Seite – gegen die Kompetenzen der Hohen Behörde und die Forderung nach Berücksichtigung eines Organs von Regierungsvertretern beim institutionellen Aufbau der neuen Gemeinschaft, bewogen Monnet, die Beteiligten zur Unterschrift unter den Vertrag zu drängen. Doch Adenauer stellte sich quer, denn er wollte die Sachfragen in Ruhe prüfen lassen. Monnet kam es augenscheinlich nur noch darauf an, einen Mantelvertrag abzuschließen, mit dem die Hohe Behörde installiert würde, ohne eindeutige Klarstellung ihrer Aufgaben und Kompetenzen.

Über die Sommermonate hatte sich die Bonner Verhandlungsposition durch die Beschlüsse der drei westlichen Außenminister zur ersten Revision des Besatzungsstatuts auf ihrer Konferenz im September in New York verbessert. Die Bundesregierung machte ihre Beteiligung an der Montanunion im Wesentlichen von der Beseitigung der Kontrollen über die Ruhrindustrie abhängig und warf damit das ganze Problembündel der Dekartellisierung und Entflechtung auf.

 

Forderungen Ludwig Erhards

Bundeswirtschaftsminister Ludwig Erhard machte seine Zustimmung zum Abschluss der Vertragsverhandlungen von verschiedenen Bedingungen abhängig. Die Kontrollvorschrift für konzernmäßige Zusammenschlüsse ging ihm zu weit und bedeutete praktisch eine Schlechterstellung Deutschlands, da an der Ruhr alle Besitzverhältnisse zerschlagen würden und die deutschen Vorschläge zur Wiederherstellung einer bescheidenen Verbundwirtschaft noch keine Anerkennung fänden. Er schlug vor, sich grundsätzlich auf eine Bestimmung zu beschränken, wie sie im deutschen Kartellgesetzentwurf gegen marktbeherrschende Unternehmen ausgearbeitet war. Notfalls müsste der Pariser Diskussionsvorschlag so modifiziert werden, argumentierte er, dass die tatsächliche Diskriminierung Deutschlands vermieden würde. Dazu gehörte der Ausschluss jedes Kontrollrechts der Hohen Behörde über Verflechtungen mit anderen, nicht zum Schuman-Plan gehörenden Industriegruppen (z. B. Kohlechemie, Eisenverarbeitung), die Heraufsetzung der genehmigungsfreien Ausdehnungsgrenze von 3 % auf etwa 10 % und der Verzicht auf Festlegung solcher Vom-Hundert-Sätze für bestimmte Gruppen von Einzelerzeugnissen.

Aus allseits anerkannten Gründen könne auch im Rahmen einer freieren Wirtschaftspolitik auf eine hoheitliche Regelung der Preise für Kohle und Stahl, selbst in normalen Zeiten, nicht verzichtet werden, betonte Erhard. Ein einseitiger Preisausgleich zugunsten der belgischen und französischen Kohle kam nicht in Betracht, da keinerlei Sicherheit für die Möglichkeit einer namhaften Vergrößerung des Absatzes an deutscher Kohle gegeben sei. Die auf dem Gebiet von Kohle und Stahl bestehenden Sonderbeschränkungen Deutschlands seien mit dem Ziel des Vertragswerks unvereinbar. Es bedürfe daher auch einer eindeutigen Klärung, dass die Befugnisse der Ruhrbehörde und des militärischen Sicherheitsamtes für Kohle und Stahl gleichzeitig erlöschen, wenn die Hohe Behörde ihre Tätigkeit aufnehme. Ebenso müssten die einmütigen deutschen Entflechtungsvorschläge zunächst von alliierter Seite klare Anerkennung finden.

 

Erfolgreicher Abschluss

Nach zähen Verhandlungen und auf Vermittlung des amerikanischen Hohen Kommissars John McCloy gelang es am 14. März 1951, Kompromisse zu finden, die den Durchbruch in den Verhandlungen bedeuteten. Verständigung über schwierige Fragen der institutionellen Regelungen und der Behandlung der Saar wurden erst kurz vor Unterzeichnung des EGKS-Vertrages am 18. April 1951 in Paris erzielt. Adenauers Reise nach Paris zur Vertragsunterzeichnung war sein erster Auslandsaufenthalt als Bundeskanzler.

 

Folgen für die Bundesrepublik Deutschland

Die Gründung der Montanunion eröffnete für das unter Kontrolle der Internationalen Ruhrbehörde stehende Ruhrgebiet neue Perspektiven europäischer Zusammenarbeit. Die Internationale Ruhrbehörde wurde anschließend aufgelöst, damit entfielen zugleich alle Beschränkungen für die westdeutsche Stahlproduktion. Der EGKS-Vertrag stellte für die nach wie vor unter Besatzungsstatut stehende Bundesrepublik Deutschland einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Gleichberechtigung in der internationalen Staatengemeinschaft dar und war zugleich der erste vertragliche Schritt zur Europäischen Union.

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KAS
February 26, 2021
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