Der Ausgangspunkt des Prozesses war im Frühjahr 1958 die private Anzeige eines ehemaligen Häftlings gegen den früheren Angehörigen der Politischen Abteilung des Lagers, SS-Oberscharführer Wilhelm Boger. In Auschwitz war Boger in seiner Funktion als „Referent für Fluchtsachen und Nachrichtendienst“ an Misshandlungen beim Verhör von Häftlingen beteiligt gewesen. Mit Hilfe von Hermann Langbein, dem Generalsekretär des Internationalen Auschwitz-Komitees, gelang es der zuständigen Stuttgarter Staatsanwaltschaft, mehrere Zeugen für ein Strafverfahren gegen Boger ausfindig zu machen. In der Folge beschäftigte sich parallel zu den Stuttgarter Vorermittlungen die neu eingerichtete Zentrale Stelle in Ludwigsburg (siehe Infobox) mit dem Fall Boger und weitete ihn auf weitere Angehörige des KZ-Lagerpersonals aus.
Der zweite Teil der Vorgeschichte des Auschwitz-Prozesses ereignete sich in Hessen. Im Januar 1959 gelangten Original-Schreiben der Kommandantur von Auschwitz-Birkenau in die Hände des Hessischen Generalstaatsanwalts Fritz Bauer. Die Dokumente blieben erhalten, weil sie im Frühjahr 1945 von dem den KZ-Überlebenden Emil Wulkan aus einem brennenden Gerichtsgebäude in Breslau gerettet worden waren. Wulkan war mittlerweile Mitglied des Gemeinderates der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main. Zusammen mit einer von einem früheren Häftling zusammengestellten Liste mit den Namen von Angehörigen des Lagerpersonals dienten die Dokumente Fritz Bauer als Grundlage für die Beantragung eines Zuständigkeitsbeschlusses beim Bundesgerichtshof. Hier entschieden die Richter am 17. April 1954 „die Untersuchung und Entscheidung in der Strafsache gegen die früheren Angehörigen der Kommandantur des Konzentrationslagers Auschwitz“ dem Landgericht Frankfurt am Main zu übertragen. Bauer konnte daraufhin zwei Ermittler der Frankfurter Staatsanwaltschaft mit der Vorbereitung eines umfassenden Strafverfahrens beauftragen.
Fritz Bauer
Bauers Engagement war für das Zustandekommen des Auschwitz-Prozesses wesentlich. Der Sohn jüdischer Eltern war seit 1920 Mitglied der SPD und 1933 von den Nationalsozialisten inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung emigrierte er 1936 nach Dänemark, 1949 kehrte er nach Deutschland zurück. Vor seiner Berufung in das Amt des Hessischen Generalstaatsanwalts, das er dann bis zu seinem Tod 1968 ausüben sollte, war er von 1950 bis 1956 als Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Braunschweig tätig. Als Ankläger im so genannten Remer-Prozess setzte er sich 1952 erfolgreich für die für die Anerkennung des Widerstands vom 20. Juli 1944 als rechtmäßig und die Qualifizierung des NS-Staates als „Unrechtsstaat“ ein. Seither verband sich mit Bauer der Satz: „Ein Unrechtsstaat, der täglich Zehntausende Morde begeht, berechtigt jedermann zur Notwehr.“
Bauers Biographie und sein Ruf als Jurist und überzeugter Demokrat trugen dazu bei, dass Vertrauen von Zeugen im In- und Ausland in die rechtsstaatliche Verfasstheit der Bundesrepublik zu stärken, so dass sie sich bereiterklärten, ihm Rahmen eines Gerichtsverfahrens von ihren Erlebnissen in Auschwitz zu berichten. Für viele der Überlebenden war dies kein leichter Schritt, denn er bedeutete, dass sie sich einer öffentlichen Befragung zu den ungeheuren Verbrechen in Auschwitz äußern mussten.
Von diesen Aspekten abgesehen trug auch die Struktur des Verfahrens die Handschrift des Hessischen Generalstaatsanwaltes. Bauer hielt wenig davon, Einzelprozesse gegen NS-Täter zu führen, da seiner Auffassung nach damit der Charakter der NS-Verbrechen verfehlt wurde. Seine Bemühungen zielten stattdessen auf die Einleitung eines „Komplexverfahrens“, bei dem das Gesamtgeschehen in dem nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslager verhandelt werden sollte. Über die Absicht hinaus, die einzelnen Täter zur Verantwortung zu ziehen, ging es Bauer darum, die deutsche Öffentlichkeit umfassend mit den Details der nationalsozialistischen Verbrechen zu konfrontieren.
In den 1950er und 1960er Jahren waren NS-Prozesse ein zentrales Medium für die öffentliche Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus in der Bundesrepublik. Zunächst dominierten Strafverfahren gegen einzelne Täter, die zumeist nach privaten Anzeigen in Gang gesetzt wurden. Mit dem so genannten Ulmer Einsatzgruppenprozess gegen ehemalige Angehörige der Gestapo und des Sicherheitsdienstes wandelte sich die Form der juristischen Aufarbeitung der NS-Verbrechen seit 1958 zu institutionell organisierten umfassenden Ermittlungsverfahren. Die Gründung der Zentralen Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg am 6. November 1958 durch die Justizminister der Länder war ein wichtiger Schritt in dieser Entwicklung. Die Aufgabe der Zentralen Stelle besteht bis heute darin, auf der Grundlage systematischer Aktenauswertung Vorermittlungen zu führen, Erkenntnisse über Straftaten zu bündeln und Informationen an die zuständigen Staatsanwaltschaften weiterzuleiten. Örtlich war ihr Zuständigkeitsbereich bis 1964 auf Verbrechen außerhalb des Bundesgebietes beschränkt. Die Taten mobiler Einsatzkommandos in Osteuropa während des Zweiten Weltkrieges und die des Personals der Lager- und Ghettoverwaltungen traten nach der Gründung der Zentralen Stelle zunehmend in den Fokus juristischer Ermittlungen. Das umfangreiche Quellenmaterial, das die Ludwigsburger Ermittler zusammenstellten, diente in der Folge als Grundlage für die Ausweitung der historischen Forschung über den Charakter und die Struktur des nationalsozialistischen Herrschaftssystems.
Literaturhinweis:
Andreas Eichmüller: Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen durch westdeutsche Justizbehörden seit 1945. Eine Zahlenbilanz, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, Heft 4 (2008), S. 621-640.
Die Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung der „Strafsache gegen Mulka und andere“, so die offizielle Bezeichnung des Auschwitz-Prozesses, wurde am 20. Dezember 1963 im Plenarsaal des Frankfurter Stadtparlaments eröffnet. Angeklagt waren 22 Personen: Zwei Adjutanten von Rudolf Höß, dem 1947 hingerichteten Lagerkommandanten von Auschwitz, darunter der Hauptangeklagte Robert Mulka, drei KZ-Ärzte, der Lager-Apotheker, mehrere Angehörige der SS-Wachmannschaften und der Lager-Gestapo, zwei Blockführer und ein so genannter „Funktionshäftling“, d.h. ein Häftling, der von der SS zur Überwachung seiner Mitgefangenen eingesetzt worden war. Zwei Beschuldigte schieden im Laufe des Verfahrens aus gesundheitlichen Gründen aus. Den Angeklagten zur Seite standen insgesamt 19 Wahl- und Pflichtverteidiger. Drei Richtern und sechs Geschworenen fiel die Aufgabe zu, auf der Grundlage des deutschen Strafgesetzbuches in jedem Fall einzeln zu ermessen, inwieweit der Angeklagte für die Tatbestände „Mord“ und/oder „Beihilfe zum Mord“ zur Rechenschaft gezogen werden konnten. Der Straftatbestand des „Verbrechens gegen die Menschlichkeit“, der von November 1945 bis Oktober 1946 erstmals beim Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg verhandelt worden war, spielte bei der Schwurgerichtsverhandlung in Frankfurt am Main keine Rolle. Der Grund hierfür war das Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes, demzufolge eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Die Beweisaufnahme stützte sich im Wesentlichen auf Zeugenaussagen. Insgesamt 359 Zeugen wurden im Laufe von 183 Verhandlungstagen gehört und etwa 50 Vernehmungsprotokolle verlesen. Die Schilderung der in Auschwitz erlebten Verbrechen vor Gericht, die in den in- und ausländischen Medien große Aufmerksamkeit erregte, war für die Überlebenden zum Teil sehr belastend.
Eine Besonderheit des Prozesses bestand darin, dass Experten aus dem Münchner Institut für Zeitgeschichte und ein Historiker der Universität Bonn als Gutachter gehört wurden. Die umfangreichen Ausarbeitungen der Wissenschaftler zur Struktur und Details der NS-Vernichtungspolitik und zum Aufbau des NS-Herrschaftssystems waren ein wichtiger Baustein für den weiteren Gang der zeitgeschichtlichen Forschung in der Bundesrepublik.
Auffallend an der Vereidigungsstrategie der Angeklagten war, dass keiner von ihnen die Existenz der in Auschwitz verübten Verbrechen an sich leugnete. Überwiegend bestritten sie jedoch, selbst an Misshandlungen und Mordtaten beteiligt gewesen zu sein. Je mehr das Verfahren voran schritt, desto mehr erschütterten die Berichte der Überlebenden jedoch die Behauptungen von der persönlichen Unschuld der Angeklagten. Die Anwälte verlegten sich deshalb auf die Strategie, die Handlungsspielräume ihrer Mandanten in Zweifel zu ziehen, z.B. durch die Behauptung des so genannten „Befehlsnotstandes“, wonach die Beschuldigten dem Gehorsam gegenüber ihren Vorgesetzten verpflichtet gewesen seien und nur unter Druck und der Androhung von Zwangsmaßnahmen gehandelt hatten. Der Nachweis eines „Befehlsnotstandes“ für Mitglieder der SS und der Sondereinsatzkommandos konnte allerdings nach 1945 weder in Frankfurt noch vor anderen Gerichten im In- und Ausland je erbracht werden. Im Laufe des Verfahrens konzentrieren sich die Verteidiger im Frankfurter Auschwitz-Prozess dann zunehmend darauf, die Glaubwürdigkeit der Augenzeugen in Zweifel zu ziehen. Da viele der Überlebenden aus Ländern des kommunistischen Ostblocks kamen, stellten die Anwälte auch regelmäßig die Behauptung auf, die Aussagen der Zeugen beruhten auf politischen Motiven.
Instrumentalisierung des Prozesses durch die SED
Die Führungsspitze der DDR nutzte ihrerseits den Auschwitz-Prozess für den Zweck politischer Propaganda. Die treibende Kraft dabei war der Ost-Berliner Rechtsanwalt Friedrich Karl Kaul. Vor Beginn der Hauptverhandlung schrieb Kaul in einem Brief an Albert Norden, das für Propaganda zuständige Mitglied des SED-Politbüros: „Seit Monaten bitte ich darum, dass wir uns den Kriegsverbrecher-Prozessen, die drüben nolens volens geführt werden, als Nebenkläger anschließen […]. Ich habe darauf hingewiesen, dass unsere Beteiligung an diesem Prozess agitatorisch von größter Bedeutung ist, da wir praktisch vor der Weltpresse ein Forum haben, unseren Staat und unsere Ordnung in den richtigen Gegensatz zu Westdeutschland zu bringen.“ Das SED-Zentralkomitee beauftragt Kaul schließlich mit der Vorbereitung einer Nebenklage, was den Nachweis verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen DDR-Bürgern und den Opfern der Angeklagten erforderlich machte. Im Januar 1964 ließ das Schwurgericht schließlich Kaul als offiziellen Vertreter der Nebenkläger zu.
Im Zentrum der Strategie Kauls und der SED stand der Versuch, den IG-Farben-Konzern stellvertretend für den – nach kommunistischer Auffassung – in der Bundesrepublik weiter existierenden „Monopolkapitalismus“ als Drahtzieher der NS-Vernichtungspolitik zu entlarven. Diese Strategie scheiterte jedoch an der mangelnden Sachkenntnis des von Kaul als Gutachter hinzugezogenen marxistischen Historiker Jürgen Kuczynski. Der Angeklagte Gerhard Neubert, Kauls wichtigstes personelles Bindeglied zum vermeintlichen „IG-Farben-Komplex“ schied aus gesundheitlichen Gründen aus dem Prozess aus. Schließlich verhinderte auch die souveräne Verhandlungsführung des Senatspräsidenten Hans Hofmeyer, dass Kauls Agitationsstrategie den eigentlichen Zweck des Verfahrens torpedierte. Für die Urteilsfindung durch das Frankfurter Schwurgericht spielten die Propagandaaktivitäten der SED am Ende keine Rolle.
Recht statt Vergeltung
Am Ende des bis dahin längsten und umfangreichsten Schwurgerichtsverfahrens in der deutschen Justizgeschichte wurden am 19. und 20. August 1965 fünf der Angeklagten wegen Mordes und gemeinschaftlicher Beihilfe zum Mord schuldig gesprochen, zehn Angeklagte befanden die Richter der gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord für schuldig, einen des gemeinschaftlichen Mordes. In drei Fällen ergingen Freisprüche. Das Strafmaß für die Taten umfasste sechs lebenslange Zuchthausstrafen und zehn Freiheitsstrafen zwischen dreieinhalb und vierzehn Jahren.
Bei der Urteilsfindung bestand das Dilemma der Richter darin, dass das bundesdeutsche Strafrecht nur die Bewertung der persönlichen Verantwortung Einzelner zuließ. Die historisch-politische Schuld für das Menschheitsverbrechen „Auschwitz“ konnte mit den Mitteln des Strafgesetzbuches jedoch kaum angemessen erfasst werden. Die Richter im Frankfurter Auschwitz-Prozess waren sich dieses Problems wohl bewusst, wie der folgende Satz aus der Urteilsbegründung zeigte: „Bei der Frage der Schuld konnte das Gericht nur die kriminelle Schuld, d.h. die Schuld im Sinne des Strafgesetzbuches, untersuchen. Nicht stand für das Gericht die politische Schuld, die moralische Schuld im Mittelpunkt seiner Prüfung.“ Die, schon nach dem Urteil vieler zeitgenössischer Beobachter „skandalös niedrig“ anmutenden Strafen, die am Ende des Prozesses verhängt wurden, resultierten aus diesem Problem. Dabei ist jedoch zu betonen, dass sich die moralische Qualität des Frankfurter Prozesses wie auch anderer Prozesse gegen NS-Täter in der Bundesrepublik gerade nicht am Umfang der ausgesprochenen Strafen zeigte, sondern darin, dass sie zur Wiederherstellung eines Rechtsbewusstseins beitrugen, das primär auf dem Grundrecht der Menschenwürde fusst.
Ein bleibendes Verdienst des Verfahrens war es, zur Aufklärung der Umstände und Beweggründe beigetragen zu haben, die Einzelne dazu gebracht haben, sich an den Verbrechen eines mörderischen Systems zu beteiligen: „Keinem System, nicht der Geschichte, sondern Personen wurde der Prozess gemacht, aber an ihren Biographien begann die Geschichte anschaulich und der Nationalsozialismus begreiflich zu werden, von den gesellschaftlichen Bedingungen seiner Entstehung und seiner Mobilisierungserfolge her und im Hinblick auf das Funktionieren eines verbrecherischen Systems“. (Peter Reichel) Ausgehend von dem Frankfurter Prozess wurde „Auschwitz“ zum Synonym für den Holocaust und somit zu einem zentralen Erinnerungsort der europäischen Geschichte des 20. Jahrhunderts.