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Gerichtsverfahren mit rechtspolitischen Implikationen

Zweiter Berliner Jahresrückblick zur Eurorettung, dem Fall Mollath und dem laufenden NSU-Verfahren

2013 war geprägt durch mehrere Fälle vor dem Bundesverfassungsgericht, die von einem starken Medienecho und einer lebhaften Debatte über die Rolle „Karlsruhes“ begleitet wurden. Exemplarisch dafür ist das Verfahren zur Eurorettung. Auf großes öffentliches Interesse stießen auch der „Fall Mollath“ und der NSU-Prozess. Besondere Aufmerksamkeit verdienen ferner Verfahren wie „Garzweiler“ zur Zukunft der Energieversorgung. Über diese herausragenden Fälle diskutierten hochrangige Vertreter aus Justiz, Rechtswissenschaft und Politik beim 2. Berliner Jahresrückblick auf die Karlsruher Rechtsprechung.

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Im ersten Themenkomplex näherten sich die Diskutanten aus juristischer und ökonomischer Perspektive der Eurorettung und den entsprechenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Professor Frank Schorkopf von der Universität Göttingen stellte ein Nebeneinander von Recht und Ökonomie im Eurorettungsverfahren fest (den Audio-Mitschnitt finden Sie in der rechten Spalte) und ging auf die Maßnahmen der Europäischen Zentralbank (EZB) ein. Die mündliche Verhandlung in der Hauptsache im Juni 2013 habe im Zeichen der EZB-Anleihenkäufe gestanden. „Dort wurde nicht formal zwischen dem Programm für Wertpapiermärkte (SMP) und den endgültigen Käufen und Verkäufen von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt im Euro-Währungsgebiet (OMT) unterschieden“, bemerkte Schorkopf. Die Erkenntnisse aus dem SMP seien zur rechtlichen Beurteilung des OMT herangezogen worden.

 

Auch Professor Jörg Rocholl, Präsident der European School of Management and Technology, ging auf den Beschluss des EZB-Rates im September 2013 ein, aus dem die Outright Monetary Transactions (OMT) hervorgingen, sowie auf die Erörterungen dazu in der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht. Rocholl pflichtete Schorkopf bei, dass in dem Karlsruher Verfahren auf einem sehr hohen Niveau von Juristen und Ökonomen versucht wurde, eine gemeinsame Sprache zu finden, in der die ökonomischen Argumente abgewogen wurden. „Das OMT-Programm hat ohne Zweifel fiskalpolitische Auswirkungen auf das Zinsniveau der einzelnen Staaten“, sagte Rocholl. Es sei allerdings umstritten, ob es sich um einen Nebeneffekt einer zulässigen Geldpolitik oder um ein unzulässiges Hauptziel handele. „Deutsche Ökonomen bewerten im Zweifel das OMT als ein unzulässiges Hauptziel. Amerikanische Ökonomen tendieren eher dazu, es gutzuheißen“.

 

Verfahren zum Braunkohletagebau Garzweiler

 

„Das Urteil im Verfahren „Garzweiler“ bricht nicht zu neuen rechtspolitischen Ufern auf und bietet auch keine dogmatischen Neukonstruktionen“, sagte Professor Otto Depenheuer von der Universität Köln. Diese Zurückhaltung der Richter verdiene Zustimmung. Zu begrüßen sei auch, dass das Gericht sich nicht darauf eingelassen habe, Ein Grundrecht auf „Heimat“ aus Artikel 11 GG abzuleiten, sondern feste soziale Bindungen und das örtliche Umfeld im Rahmen des Artikel 14 GG berücksichtige. Das Gericht habe mit seinem Urteil besonnen reagiert und sich in dem energiepolitisch äußerst kontroversen Verfahren klugerweise auf die "juristisch dsiziplinierte, rationale und am Text orientierte Auslegung beschränkt. Professor Christoph Möllers von der Humboldt-Universität zu Berlin äußerte sich ähnlich zum Urteil im Fall Garzweiler. Es sei dem Gericht gelungen, in einem politisch umstrittenen Verfahren die Eigenrationalität des Rechts fortzuschreiben. Richter des Bundesverfassungsgerichts und Berichterstatter in dem Garzweiler-Verfahren, Professor Michael Erzberger, wies darauf hin, dass die bisherige Eigentumsrechtsprechung "präzisiert und verschärft" werde. In weiten Teilen sei das Bundesverfassungsgericht der Rechtsprechung der Fachgerichte gefolgt und habe sie auf der verfassungsrechtlichen Ebene bestätigt. Zur kontroversen Frage der Güterbeschaffung als Tatbestandmerkmal der Enteignung merkte er an, die entsprechenden Formulierungen in dem Garzweiler-Urteil habe man "mit Bedacht vor dem Hintergrund weiterer anhängiger Verfahren wie zum Beispiel zur Kernenergiewende gewählt“.

 

Der Fall Mollath

 

Als ein Beispiel für "Verfassungsgerichtliche Protektion und Justizpraxis" - so das Thema des dritten Podiums - führte Professor Kartin Höffler von der Georg-August-Universität Göttingen den Fall „Mollath“ an. Sie kritisierte in dem Zusammenhang die richterliche Entscheidungsbildung an den Instanzgerichten. Gerade wenn ein psychologisches Gutachten vorliege, falle es dem Richter oft schwer, unvoreingenommen an einen Fall heranzugehen. Höffler verwies auf eine Studie, nach der die Zahl der Personen, die in der Psychiatrie untergebracht sind, von 1996 bis 2012 mehr als verdoppelt habe. Die Verweildauer liege mittlerweile im Schnitt bei acht Jahren und habe sich damit innerhalb von zehn Jahren ebenfalls fast verdoppelt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Straftäter rückfällig werde und wieder eine schwere Straftat begehe, sei in vielen Fällen geringer als befürchtet. Eine Untersuchung zu Sicherungsverwahrten habe ergeben, dass die Annahme einer fortbestehenden Gefährlichkeit in zwei Drittel der Fälle unbegründet war. „Man muss auch den Turning-point im Leben eines Straftäters berücksichtigen“, erklärte Höffler. Folglich forderte sie Reformen, die auf eine differenziertere Bewertung abzielten. Ferner brauche die Gesellschaft "den Mut, auf stationäre Unterbringung zu verzichten, wenn diese unverhältnismäßig wird".

 

NSU-Prozess

 

Als eine große Herausforderung, nicht nur für die Richterbank, sondern auch für die Pressearbeit, gilt der noch laufende NSU-Prozess. Der generellen Frage, ob mehr Gerichtsöffentlichkeit dem Recht und dem Prozess schade, näherten sich die Experten aus verschiedenen Blickwinkeln an. Uta Fölster, Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, war die erste Pressesprecherin des Bundesverfassungsgerichts. Sie sprach sich dafür aus, im Bedarfsfall eine Videoübertragung in einen anderen Raum zuzulassen. „Eine vorsichtige, die gewichtigen Belange der Justiz beachtende Anpassung an die geänderten Bedürfnisse unserer Mediengesellschaft mindert die Gefahr, dass wir, die Justiz, immer stärker in eine Parallelwelt verortet werden, die jegliche Bezüge zum Rest der Welt entbehrt.“ Doch die mit einer Videoübertragung in einen anderen Raum verbundenen Fragen zu Kameras, Regie oder Sitzungsgewalt des Vorsitzenden dürften nicht die geordnete Ermittlung des Sachverhalts behindern. Professor Andreas Paulus, Richter des Bundesverfassungsgerichts, sieht zunächst keine verfassungsgerichtlichen Hindernisse, über gewisse erweiterte Übertragungsmöglichkeiten auch am Bundesverfassungsgericht nachzudenken. Aber er gab zu bedenken, dass die Gefahr groß sei, dass das Bundesverfassungsgericht und die dortige Verhandlung als Konkurrenz zur Politik verstanden werden könnte, wenn man weitere Ausnahmen vom Verbot von Ton- und Bildaufnahmen zulasse. „Zudem ist das Bundesverfassungsgericht nicht daran interessiert, beim Verfahren überwiegend politische Statements zu hören statt solche, die zur Sache gehören. Die Versuchung ist dann groß für die Beteiligten“, sagte Paulus.

 

Skeptisch zu Forderungen nach mehr Gerichtsöffentlichkeit äußerte sich auch Professor Günter Krings MdB, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium des Innen. „Von einem rechtpolitischen Handlungsauftrag sollte man absehen, da die Nachteile überwiegen“. Krings ging außerdem auf das Spannungsverhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten ein. Dabei betonte er, dass das Bundeverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz sei; Auslegung und Anwendung müsse Sache der Fachgerichtsbarkeit bleiben. Wichtig sei ein umfassendes Vertrauen in die Gerichtsbarkeit, sagte Krings. Der Präsident des Bundesfinanzhofs und ehemalige Bundesverfassungsrichter, Professor Rudolf Mellinghoff, ergänzte, auffällig sei, dass der Bundesgerichtshof bei Unterbringungsmaßnahmen "außen vor ist". Damit Grundrechtseingriff angemessen von der Fachgerichtsbarkeit verarbeitet würden, sei zu klären, welche Verfahren in welche Instanz gehören. Zum Thema Gerichtsöffentlichkeit bemerkte Mellinghoff kritisch, dass die Staatsanwaltschaft zum Teil "zielgerichter Teilinformationen" streue. Dies sei eine bedenkliche Entwicklung.

 

Ausblick auf das Verfassungsjahr 2014

 

Im abschließenden Ausblick auf das Verfassungsgerichtsjahr 2014 wies Professor Christian Waldhoff von der Humboldt-Universität zu Berlin daraufhin, dass das Gericht mit ungewöhnlich vielen Großverfahren beschäftigt sei (den Audio-Mitschnitt finden Sie in der rechten Spalte): Dem Atomausstiegsverfahren, dem Verfahren zum ZDF-Staatsvertrag sowie zu den EZB/Euro-Rettungsmaßnahmen, dem NPD-Verbotsverfahren sowie dem Normenkontrollantrag Bayerns und Hessens zum Länderfinanzausgleich. Waldhoff fasste pointiert zusammen: „Für weitere Jahresrückblicke bieten diese Großverhandlungen genügend Stoff, egal was in 2014 noch entschieden wird“.

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