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- Die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht wäre vom gegenwärtigen Verfassungsrecht nicht gedeckt, da das Grundgesetz Arbeitszwang prinzipiell verbietet und keine der gegenwärtigen Ausnahmeregelungen passt. Das Grundgesetz müsste also geändert werden.
- Junge Ausländer mit dauerndem Bleiberecht können – müssen aber nicht – in den Kreis der Dienstpflichtigen einbezogen werden.
- Die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht dürfte nach der Menschenrechtskonvention prinzipiell möglich sein. Ein grundsätzliches Verbot neuartiger Pflichten lässt sich der Konvention nicht entnehmen.
- Für die völkerrechtskonforme Ausgestaltung der Dienstpflicht sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot zu beachten.
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