In der deutschen Öffentlichkeit wird die Forderung nach der Einrichtung einer eigenen innerkirchlichen Disziplinargerichtsbarkeit oft dahingehend missverstanden, als wolle die Kirche einen rechtlichen Raum schaffen, in dem sie „ihre Dinge“ selbst regelt. Aber das ist ein Irrtum. Es ist bei alledem natürlich vorausgesetzt, dass kirchliches Strafrecht nur im Rahmen des geltenden weltlichen Rechts Geltung beanspruchen kann. Auch die Vereitelung strafrechtlicher Verfolgung von klerikalen Straftätern durch weltliche Gerichte ist im Fall der Fälle auch im katholischen Selbstverständnis eine Straftat, die von den Strafverfolgungsbehörden und den staatlichen Gerichten belangt werden muss. Das kirchliche Strafrecht kann hingegen nur diejenigen Tatbestände als Straftaten bewerten, die nicht in die Zuständigkeit staatlicher Gerichte fallen. Und es kann auch nur Strafen verhängen, die in der kirchlichen Zuständigkeit liegen.
Solange das in Deutschland geltende Religionsverfassungsrecht also Bestand hat, müsste die Kirche aus eigener Initiative auf den Staat zugehen und ihn mandatieren, eine Kommission zur Aufklärung des Straftatbestandes Missbrauch Minderjähriger zu bilden. Die Politik trägt eine Verantwortung für den Umgang mit sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Schutzbedürftige mit.
selle seeria kohta
Die Reihe informiert in konzentrierter Form über Analysen der Konrad-Adenauer-Stiftung zu relevanten aktuellen Themen. Die einzelnen Ausgaben stellen zentrale Ergebnisse und Empfehlungen eigener und externer Expertinnen und Experten vor, bieten Kurzanalysen von rund fünf Seiten und nennen KAS-Ansprechpartnerinnen.