In der deutschen Öffentlichkeit wird die Forderung nach der Einrichtung einer eigenen innerkirchlichen Disziplinargerichtsbarkeit oft dahingehend missverstanden, als wolle die Kirche einen rechtlichen Raum schaffen, in dem sie „ihre Dinge“ selbst regelt. Aber das ist ein Irrtum. Es ist bei alledem natürlich vorausgesetzt, dass kirchliches Strafrecht nur im Rahmen des geltenden weltlichen Rechts Geltung beanspruchen kann. Auch die Vereitelung strafrechtlicher Verfolgung von klerikalen Straftätern durch weltliche Gerichte ist im Fall der Fälle auch im katholischen Selbstverständnis eine Straftat, die von den Strafverfolgungsbehörden und den staatlichen Gerichten belangt werden muss. Das kirchliche Strafrecht kann hingegen nur diejenigen Tatbestände als Straftaten bewerten, die nicht in die Zuständigkeit staatlicher Gerichte fallen. Und es kann auch nur Strafen verhängen, die in der kirchlichen Zuständigkeit liegen.
Solange das in Deutschland geltende Religionsverfassungsrecht also Bestand hat, müsste die Kirche aus eigener Initiative auf den Staat zugehen und ihn mandatieren, eine Kommission zur Aufklärung des Straftatbestandes Missbrauch Minderjähriger zu bilden. Die Politik trägt eine Verantwortung für den Umgang mit sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Schutzbedürftige mit.
À propos de cette série
Cette série informe de manière concentrée sur les positions importantes de la Fondation Konrad-Adenauer sur les questions d'actualité. Les différents numéros présentent les principales conclusions et recommandations, offrent de brèves analyses, expliquent les projets futurs de la Fondation et désignent les personnes de contact du KAS.