Christoph Scholz/Flickr/CC BY-SA 2.0
- Angesichts der Corona-Krise und deren wirtschaftlichen Folgen mehren sich die Forderungen nach einer Vermögensabgabe nach dem Vorbild des Lastenausgleichsgesetzes von 1952.
- Historisch betrachtet sind die Ausgangslage, der Anlass und das Ziel einer erneuten Vermögensabgabe nicht mit denen von 1952 vergleichbar. Die absehbaren Vermögensschäden durch die Corona-Krise werden bei weitem nicht an die des Zweiten Weltkriegs heranreichen. Auch das Ziel der Refinanzierung des Staates weicht von verteilungspolitischen Absichten des Lastenausgleichsgesetzes ab.
- (Verfassungs-)Rechtlich scheinen die Voraussetzungen für eine Erhebung nach Artikel 106 des Grundgesetzes nicht gegeben: weder liegt eine „zweckliche Dringlichkeit“ noch eine finanzielle Notlage des Staates vor, da der Staat trotz Neuverschuldung und ggf. europäischem Wiederaufbaufonds finanziellen Spielraum hat.
- Auch ökonomisch ergibt sich bislang keine Notwendigkeit für die Erhebung einer Vermögensabgabe. Unter Umständen könnte die Einführung einer Vermögensabgabe gar kontraproduktiv sein.
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À propos de cette série
Cette série informe de manière concentrée sur les positions importantes de la Fondation Konrad-Adenauer sur les questions d'actualité. Les différents numéros présentent les principales conclusions et recommandations, offrent de brèves analyses, expliquent les projets futurs de la Fondation et désignent les personnes de contact du KAS.
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