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- Durch das Vorkaufsrecht können Kommunen die Schaffung bezahlbaren Wohnraums fördern. Eine allgemeine Vermehrung des kommunalen Grundeigentums mit Hilfe des Vorkaufsrechts wäre jedoch unzulässig. Der Gesetzgeber kann das Vorkaufsrecht ausweiten, indem er die Frist zur Ausübung dieses Rechts verlängert.
- Der Gesetzgeber kann die Gemeinden ermächtigen, ein Kontingent an sozialem Wohnraum einzufordern. Das Grundeigentum darf jedoch nicht seine Privatnützigkeit dadurch verlieren, dass etwa Vorhaben des Eigentümers für den eigenen Bedarf betroffen wären.
- Eine Gemeinde kann einen Eigentümer verpflichten, sein Grundstück baulich zu nutzen (Baugebot). Verhält der Eigentümer sich nicht kooperativ, ist die Durchsetzung des Baugebots allerdings problematisch.
- Die Enteignung von Grundstücken zur Förderung von Wohnraum ist prinzipiell zulässig. Die erforderliche Entschädigung zum Marktwert kann jedoch zu einer Belastung des Gemeindeshaushalts führen.
- Grund und Boden können durch Gesetz gegen Entschädigung in Gemeineigentum überführt werden (Sozialisierung). Ein Sozialisierungsgesetz muss dem Gleichheitssatz genügen und darf nicht bestimmte Eigentümer willkürlich benachteiligen.
Der Autor Prof. Dr. Foroud Shirvani ist Professor für Öffentliches Recht ander Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
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À propos de cette série
Cette série informe de manière concentrée sur les positions importantes de la Fondation Konrad-Adenauer sur les questions d'actualité. Les différents numéros présentent les principales conclusions et recommandations, offrent de brèves analyses, expliquent les projets futurs de la Fondation et désignent les personnes de contact du KAS.
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