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ღონისძიების მოხსენებები

Der Berliner Jahresrückblick 2025

Rückblick auf das Karlsruher Gerichtsjahr

Zu Beginn des Jahres widmete sich die traditionelle Rückschau auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Konrad-Adenauer-Stiftung wegweisenden Entscheidungen aus dem vergangenen Gerichtsjahr. Die Entscheidungen zur Vaterschaftsanfechtung, zum Finanzierungsausschluss sowie zum Krankenhausvorbehalt verdeutlichten dabei besonders die legislative Verantwortung des Gesetzgebers, die weitreichenden Folgen für Politik, Gesellschaft und Öffentlichkeit bei der Ausübung des vom höchsten deutschen Gericht auferlegten Handlungsauftrages zu berücksichtigen.

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Die ausgewählten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2024 werden uns „politisch und gesellschaftlich über diesen Tag und diese Konferenz hinaus noch beschäftigen“, bekräftigte Generalsekretär Michael Thielen in seiner Eröffnung des diesjährigen „Berliner Jahresrückblicks“. Bei der traditionellen Rückschau auf besonders bemerkenswerte Urteile aus Karlsruhe kamen zahlreiche hochrangige Vertreterinnen und Vertreter aus Justiz, Politik, Wissenschaft und Anwaltschaft zusammen, um über Inhalt, Bedeutung und Tragweite der Entscheidungen zu debattieren.

 

Einführung in das Karlsruher Gerichtsjahr 2024

„Das Jahr 2024 stand politisch und juristisch nicht nur im Zeichen des Grundgesetzjubiläums, sondern auch von Debatten um die wehrhafte Demokratie und die Resilienz staatlicher Institutionen“ betonten Prof. Dr. Judith Froese (Universität Konstanz) und Prof. Dr. Klaus Gärditz (Universität Bonn), die die Tagung zum dritten Mal wissenschaftlich begleiteten und die Rechtsprechung des Ersten und Zweiten Senats zum Auftakt des Konferenztages im Überblick Revue passieren ließen. Besondere Erwähnung verdiene die Reihe an Entscheidungen des Ersten Senats zum Sicherheitsverfassungsrecht hinsichtlich der Regelungen zum Hessischen Verfassungsschutz-, zum Bundeskriminalamt- sowie zum Bundesnachrichtendienstgesetzes. Zudem seien bedeutende Entscheidungen des Zweiten Senats insbesondere zum Wahlrecht mit der sogenannten großen Wahlrechtsreform, zum Parlamentsrecht hinsichtlich der Wahl bzw. Abwahl von Ausschussvorsitzenden sowie zum Berufsbeamtentum ergangen, führten die Rechtswissenschaftler aus.

 

Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter und das Elterngrundrecht – Familienrecht im Wandel?

Im Fokus des von Patrick Bahners (F.A.Z) moderierten Podiums stand mit dem Urteil des Ersten Senats vom 9. April 2024 die festgestellte Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung, die eine Anfechtung durch den leiblichen Vater vom Fehlen einer sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater abhängig machten. In der Gesamtschau biete die Entscheidung wenig Angriffsfläche, da sie die Position des leiblichen Vaters gestärkt habe, „ohne diesem einen strikten Vorrang vor der sozialen Familie einzuräumen“, verdeutlichte Prof. Dr. Dr. h.c. (TSU Tiflis) Christian von Coelln (Universität zu Köln). Drei wichtige Weichenstellungen der Entscheidung sah Prof. Dr. Gabriele Britz (Universität Frankfurt) insbesondere in der Modifizierung der verfassungsrechtlichen Stellung des leiblichen Vaters, der Konkretisierung der leiblichen Elternschaft sowie den erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten der rechtlichen Elternschaft für den Gesetzgeber – bis hin zur Ermöglichung der Schaffung einer Mehrelternschaft. Dass diese Frage in der Entscheidung vergleichsweise breit behandelt wurde, „obwohl es sich im Anlassfall nicht unbedingt aufgedrängt hat“, konstatierte auch von Coelln. Mit Blick auf die Möglichkeiten – entweder den Verfassungsverstoß durch Änderung der Voraussetzungen der Anfechtungsmöglichkeit für leibliche Väter auszuräumen oder eine tiefgreifendere Reform des Abstammungsrechts durchzuführen – bekräftige die ehemalige Bundesverfassungsrichterin Britz, dass es bei der Gestaltung von rechtlicher Elternschaft letztlich darum gehe, „was für Kinder das Beste ist – auch von Verfassung wegen“. Das Kindeswohl stellte auch Bettina Wiesmann MdB, Obfrau im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, in den Mittelpunkt: „Eine Mehrelternschaft ist meines Erachtens keine Lösung“, verdeutlichte die Familienpolitikerin in Bezug auf mögliche Folgen wie Loyalitätskonflikte der Kinder, Konkurrenzsituationen zwischen den rechtlichen Eltern sowie Fragen der praktischen Umsetzung. Im Lichte des Urteils müsse man sich auch der grundsätzlichen Frage der Stärkung von Familien widmen, betonte Wiesmann. Für den der Politik auferlegten Auftrag bis zum 30. Juni 2025 eine Neuregelung zu treffen, solle eine pragmatische (Minimal-)Lösung gewählt werden, waren sich die Expertinnen und Experten in der Diskussionsrunde einig.

 

Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung – Geldhahn zu?

Im Zeichen der Ausgestaltungsbefugnis der Politik stand auch das von Herrn Dr. Markus Sehl (LTO) moderierte zweite Podium zur Entscheidung des Zweiten Senats vom 23. Januar 2024 über den Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung im Falle der NPD (heute: Die Heimat). Mit dem zuvor gescheiterten Parteiverbotsverfahren habe das Bundesverfassungsgericht „den Ball an den verfassungsändernden Gesetzgeber gespielt und in einem obiter dictum Regelungen für einen Finanzierungsausschluss auch ohne Potenzialität in den Raum gestellt“, erläuterte Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger (Universität Augsburg). Die nach der darauffolgenden Ergänzung des Instrumentenkastens um den Finanzierungsausschluss durch den Deutschen Bundestag erstmalige Entscheidung über den Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung belege nunmehr, dass die Instrumente der wehrhaften Demokratie auch als „law in action“ eine zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde darstellten, verdeutlichte Wollenschläger. Gleichzeitig habe die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein müsse, stellte Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff fest. „Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung kommt erst in Betracht, wenn dasjenige abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist“, betonte der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts. Die Schwierigkeit der Anwendung der demokratieverkürzenden Ausnahmenorm sah Dr. Heike Merten (Universität Düsseldorf) vor allem in einer zu langen Verfahrensdauer, im Verzicht auf bestimmte nachrichtendienstliche Mittel – wie V-Leute und verdeckte Ermittler ab Antragsstellung – sowie in den Rechtsfolgen, die aufgrund des dennoch erhaltenen Parteienstatus ermöglichen, weiterhin Gelder und (private) Spenden annehmen zu können. Man müsse sich gut überlegen, ob man das Risiko eingehen wolle, den Einblick in die Partei und die Kontrolle über Spenden zu verlieren „oder ob dieses Risiko nicht gegenteilige Effekte hat“, mahnte die Geschäftsführerin des Instituts für Parteienrecht und Parteienforschung (PRUF). Für den Schutz der Demokratie sind vor allem kurze Verfahrensdauern, effiziente Vorverfahren und eine strikte Auslegung der Instrumente der wehrhaften Demokratie entscheidend, unterstrichen die Expertinnen und Experten ausdrücklich.

 

Ärztliche Zwangsbehandlungen – kein Monopol für Krankenhäuser?

Dem für verfassungswidrig erklärten Krankenhausvorbehalt für ärztliche Zwangsbehandlungen widmete sich schließlich das von Dr. Finn Hohenschwert (FAZ) moderierte Podium zum Urteil des Ersten Senats vom 26. November 2024. Die ausgewogene und intensiv begründete Entscheidung sei ersichtlich getragen von einem großen Bemühen „jetzt keinen Dammbruch zu verursachen“, bewertete Prof. Dr. Steffen Augsberg (Universität Gießen) die Entscheidung zum Krankenhausvorbehalt, den das Bundesverfassungsgericht für unangemessen erachtete, soweit die zwangsweise Verbringung in ein Krankenhaus für Betroffene eine erhebliche Gesundheitsgefahr hervorrufe, die sich bei einer professionellen ambulanten Behandlung vermeiden ließe. „Die Beschränkungen des Gesetzgebers sollen nicht einfach beiseitegeschoben werden, sondern nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen nicht mehr möglich sein“, konkretisierte der Rechtswissenschaftler. Demgegenüber teilte Annette Loer als Richterin am Amtsgericht Hannover ihre Einblicke aus der Praxis und warnte vor einer schrittweisen Erosion des Ultima-Ratio-Prinzips. Im Spannungsfeld zwischen individueller Autonomie und staatlichen Schutzpflichten müsse alles versucht werden, den Charakter als letztes Mittel der Zwangsbehandlung zu wahren. Mit Blick auf die notwendige Neuregelung appellierte sie, diese Entscheidung als Anstoß zu nutzen, um weitere Voraussetzungen der Zwangsmaßnahmen in den Fokus zu rücken: „Wir müssen die ambulante Versorgung verbessern, um gar nicht die Notwendigkeit entstehen zu lassen, Menschen gegen ihren Willen behandeln zu müssen. Das ist auch Ausdruck der Schutzpflicht des Staates“, fügte Loer hinzu. „Das Austarieren zwischen Abwehrrechten und Schutzpflichten kann in einen gewissen Nebel der Verfassungsdogmatik führen“, legte PD Dr. iur. A. Katarina Weilert (FEST Heidelberg) in ihren Betrachtungen der grundlegenden verfassungsrechtlichen Spannungen dar. So richtig die Entscheidung in der Sache sei, Zwangsbehandlungen nicht nur in Krankenhäusern durchführen zu können, „so sehr möchte ich aber auch Zweifel darüber anmelden, dass dies zwingend aus den Grundrechten abzulesen sei und dass man dies nicht in die Entscheidungsgewalt des einfachen Gesetzgebers hätte stellen können“, gab die wissenschaftliche Referentin im Arbeitsbereich "Religion, Recht und Kultur" zu bedenken. Der Gesetzgeber hat bis Ende 2026 Zeit eine neue Regelung zu schaffen. Ob diese den befürchteten „Dammbruch“ verhindert oder eine weitere Verschiebung der Grenzen einleiten wird, wird maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung abhängen.

In ihrem Schlusswort hielt die Referentin für Recht und Politik Marie-Sophie Lanig daher fest: „Das Bundesverfassungsgericht nimmt bei der Interpretation der Verfassung eine herausragende Rolle ein“. Gleichzeitig sei es nun Aufgabe des Gesetzgebers die wesentlichen Weichenstellungen der Entscheidungen in seiner politischen Gestaltungsrolle umzusetzen – unter Berücksichtigung der weitreichenden Folgen für Politik und Gesellschaft, resümierte Lanig.

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Portrait von Marie-Sophie Lanig

Recht und Politik

marie-sophie.lanig@kas.de +49 30 26996 3760

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