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Und in der Tat, das Bundesverfassungsgericht wusste dies zu bedienen: Einerseits sah es Karlsruhe als erwiesen an, dass die NPD in Konzept und Handeln verfassungsfeindlich ist. Andererseits bedürfe es „konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die den Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen“. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erweiterte Karlsruhe damit die im KPD-Urteil des Jahres 1956 entwickelten Voraussetzungen für ein Parteiverbot um das Kriterium der „Potentialität“. Genau diese konnte das höchste deutsche Gericht jedoch nicht erkennen. Mit anderen Worten: Der politische Misserfolg der NPD sicherte ihr das Überleben im Verbotsverfahren.