In seiner Begrüßung dankte der Vorsitzende der Konrad-Adenauer-Stiftung, Prof. Dr. Norbert Lammert, zunächst Prof. Dr. Frank Schorkopf (Universität Göttingen) und Prof. Dr. Christian Waldhoff (Humboldt-Universität zu Berlin) für die zehnjährige wissenschaftliche Begleitung der Konferenz, und hieß Prof. Dr. Judith Froese (Universität Konstanz) und Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz (Universität Bonn) als Nachfolge herzlich willkommen. Der Blick auf die ausgewählten Themen verspreche wieder eine hinreichend lebhafte Auseinandersetzung, so Lammert. Während es im zweiten und dritten Panel um die beinahe klassische Frage gehe, ob und wo der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtliche Grenzen tangiert oder verletzt hat, gehe es im ersten Fall um die Frage nach der Rollenwahrnehmung im Wettbewerb von konkurrierenden Auffassungen, Meinungen und Interessen im Allgemeinen und im Wettbewerb von Parteien im Besonderen.
Prof. Dr. Judith Froese und Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz boten sodann einen kursorischen Überblick über die Entscheidungen beider Senate aus dem vergangenen Gerichtsjahr und verdeutlichten, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so bunt war wie die von Grundrechten geschützten Lebenswirklichkeiten.
Das erste Panel beschäftigte sich mit den Äußerungsbefugnissen von Amtsträgern. Nach einer kurzen Einführung in die Thematik durch den Moderator Dr. Ferdinand Weber (Universität Göttingen) hielt Prof. Dr. Florian Meinel (Universität Göttingen) einen kritischen Impuls zum Urteil des Zweiten Senats. Die Grenzen des Sagbaren würden in einer entgrenzten Öffentlichkeit permanent verschoben, und zum Ausgleich solle die Regierung reden wie das Bundesumweltamt - durch neutrale Marktinformation. Meinel äußerte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und forderte, diese Rechtsprechung - ganz nach den Worten der Kanzlerin in Pretoria - „zügig rückgängig zu machen“. Privatdozent Dr. David Kuch (Universität Würzburg/Universität Konstanz) wies zu Beginn seines Statements auf zwei Auffälligkeiten der Entscheidung hin, und zwar die grundsätzliche Problemdimension einerseits, und den eher trivialen Anlass andererseits. Der Eindruck, dass es an erster Stelle nicht um die Durchsetzung der Rechte, sondern um den publikumswirksamen Auftritt in Karlsruhe ging, werfe zudem die Frage auf, ob nicht auch die prozessuale Konstruktion zu überdenken sei. Die Vorsitzende des Rechtsausschusses, Elisabeth Winkelmeier-Becker, schloss die Vortragsreihe mit ein paar Eindrücken aus der Praxis ab. Es sei eine Überforderung, eine solche Differenzierung im politischen Tagesgeschäft zu verlangen. Ferner äußerte sie Zweifel daran, dass die Äußerungen der Kanzlerin die Chancen der AfD im politischen Wettbewerb überhaupt tatsächlich geschmälert hätten.
Um die Befugnisse des Verfassungsschutzes zwischen sicherheitspolitischen Herausforderungen und grundrechtlichen Begrenzungen drehte sich die Diskussion im zweiten Panel. Dr. Markus Sehl (Legal Tribune Online) eröffnete das Podium mit dem grundsätzlichen Hinweis, dass man sich aufgrund der Komplexität und Dichte des Urteils auf einige Schwerpunkte, vor allem die Folgen und Auswirkungen im rechtspolitischen Raum, konzentrieren müsse. Die Vizepräsidentin beim Bundesamt für Verfassungsschutz, Dr. Felor Badenberg, betonte, dass das Urteil eine große Wirkung auf die sicherheitspolitische Praxis habe, jedoch auch grundsätzliche Maximen der Vorfeldaufklärung durch den Verfassungsschutz berühre. Ein Tag des Jammers für Vertreter des Sicherheitsapparates sei es zwar nicht gewesen, gleichwohl bedeuteten die mittelbaren Konsequenzen großen Reformbedarf. Hier seien jedoch Fragen von hoher Relevanz für die Praxis noch offen. Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich (Hochschule des Bundes, Berlin) ging daraufhin in seinem Impuls auf drei bemerkenswerte Aussagen des Urteils näher ein: den neuen verfassungsgerichtlichen Verfassungsschutzbegriff, den Verfassungsschutz im Gefüge der arbeitsteiligen Sicherheitsgewährleistung und die Lehren für eine moderne Sicherheitsgesetzgebung. Prof. Dr. Dr. Markus Thiel (Deutsche Hochschule der Polizei, Münster) nahm die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sodann mit in die „Niederungen des Verwaltungsrechts“. Insgesamt sei die Entscheidung als Blaupause für den Gesetzgeber hinsichtlich der Ausgestaltung der Ermittlungsvorschriften im Ergebnis mit einigen Einschränkungen erfreulich klar, präzise und differenziert und füge sich kohärent in die bisherige Rechtsprechung des Senats ein. Andrea Lindholz, stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, gab schließlich einen Einblick in die Perspektive des Gesetzgebers. Das Urteil habe Licht und Schatten, biete jedoch auch die Möglichkeit, Unsicherheiten zu beseitigen. Das Gericht ginge an mancher Stelle sehr ins Detail, was im Lichte der Nachjustierungen der vergangenen Jahre zwar nachvollziehbar, jedoch für den gesetzgeberischen Spielraum misslich sei. Dies sollte zum Anlass genommen werden, so Lindholz, nun einen größeren Wurf im Sicherheitsrecht zu machen.
Das dritte von Carolin Eschenfelder (Konrad-Adenauer-Stiftung) moderierte Panel widmete sich schließlich der Zukunft der Sozialversicherungssysteme. Der Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 2022 sollte zum Anlass genommen werden, das Thema der Generationengerechtigkeit zu erörtern - ein Thema, das infolge des Klimabeschlusses an neuer verfassungsrechtlicher Aktualität gewonnen hat. Prof. Dr. Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichts, skizzierte zunächst die historischen und juristischen Grundlagen des Beschlusses. Insgesamt begrüßte er die Entscheidung, da das Bundesverfassungsgericht darin seine Pfade konsequent fortsetze. Hilfreich wäre es, so Schlegel, wenn man sich im Ausgangspunkt der Diskussion des Familienlastenausgleichs von negativ konnotierten Begriffen wie „Nachteil“ und „Last“ entfernen würde. Dies ließe eine Kompensation auf Euro und Cent als erforderlich, angemessen und auch möglich erscheinen, was er selbst für ausgeschlossen hielt. Prof. Dr. Gregor Kirchhof (Universität Augsburg) referierte letztlich über den Grundrechtsschutz in der Zeit. Dieser sei insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht in der intertemporalen Freiheitssicherung gezeichnet worden und greife aufgrund der besorgniserregenden Entwicklung jetzt schon auch für die Sozialversicherungssysteme. Damit werde eine grundrechtliche Schutzlücke geschlossen, wenngleich es mit besonderer Vorsicht und Zurückhaltung anzuwenden sei in Anbetracht der Ungewissheit der Zukunft und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.
Die Impulsvorträge der Panels sowie die Begrüßung und der Rückblick auf das Gerichtsjahr werden gesammelt als Tagungsband gegen Jahresmitte veröffentlicht.
Themen
Bereitgestellt von
Demokratie, Recht und Parteien
Über diese Reihe
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