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Analizy i argumenty

Das Verhältnis von kirchlichem und weltlichem Strafrecht

z Klaus Mertes SJ

Eine Bestandsaufnahme zur Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt in Institutionen

Im Dezember 2021 trat die Reform des kirchlichen Strafrechts in Kraft, sodass der Missbrauch Minderjähriger und Schutzbedürftiger als Straftat bewertet werden konnte. Klerikale Straftäter müssen aber von staatlichen Gerichten belangt werden, da das kirchliche Strafrecht nur Straftatbestände bewerten kann, die nicht in die Zuständigkeit staatlicher Gerichte fallen. Aktuell gibt es kein Verfahren, das eine unabhängige Aufarbeitung jenseits einer strafrechtlichen Aufarbeitung regelt.

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In der deutschen Öffentlichkeit wird die Forderung nach der Einrichtung einer eigenen innerkirchlichen Disziplinargerichtsbarkeit oft dahingehend missverstanden, als wolle die Kirche einen rechtlichen Raum schaffen, in dem sie „ihre Dinge“ selbst regelt. Aber das ist ein Irrtum. Es ist bei alledem natürlich vorausgesetzt, dass kirchliches Strafrecht nur im Rahmen des geltenden weltlichen Rechts Geltung beanspruchen kann. Auch die Vereitelung strafrechtlicher Verfolgung von klerikalen Straftätern durch weltliche Gerichte ist im Fall der Fälle auch im katholischen Selbstverständnis eine Straftat, die von den Strafverfolgungsbehörden und den staatlichen Gerichten belangt werden muss. Das kirchliche Strafrecht kann hingegen nur diejenigen Tatbestände als Straftaten bewerten, die nicht in die Zuständigkeit staatlicher Gerichte fallen. Und es kann auch nur Strafen verhängen, die in der kirchlichen Zuständigkeit liegen.

Solange das in Deutschland geltende Religionsverfassungsrecht also Bestand hat, müsste die Kirche aus eigener Initiative auf den Staat zugehen und ihn mandatieren, eine Kommission zur Aufklärung des Straftatbestandes Missbrauch Minderjähriger zu bilden. Die Politik trägt eine Verantwortung für den Umgang mit sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Schutzbedürftige mit.

 

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