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Analysen und Argumente

Ein neues Verständnis von Selbstbestimmung

de Prof. Dr. theol. Elisabeth Gräb-Schmidt

Der Paragraf 217 StGB und das christliche Menschenbild

Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2020 den § 217 StGB für nichtig erklärt, der die geschäftsmäßige Sterbehilfe unter Strafe stellte. Das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe schränke die Selbstbestimmung des Menschen in unzulässiger Weise ein. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wird ein neues Verständnis von Selbstbestimmung aufgezeigt. Inwiefern das der Fall ist, das untersucht unsere Autorin Elisabeth Gräb-Schmidt in unserem Analysen& Argumente.

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Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht wird ein neues Verständnis von Selbstbestimmung aufgezeigt. Freiheit und Würde werden als abstrakt angesehen und nicht in die individuelle und soziale Disposition eingebunden.
 
Das Bundesverfassungsgericht verbindet den Persönlichkeitsbegriff mit dem Autonomiebegriff. Daraus folgt, dass Autonomie mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben verbunden wird.
 
Die Möglichkeit des assistierten Suizids sollte nicht als Normalfall angesehen werden. Suizidprävention ist zu leisten, um den Schwachen und Kranken beizustehen und nicht zuletzt dem Grundrecht des Schutzes auf Leben Beachtung zu zollen.
 
Die Selbstbestimmung soll gewahrt bleiben und muss respektiert werden. Suizid ist jedoch kein Regelfall von Selbstbestimmung. Dies widerspräche der Selbstbestimmung, die von der Selbstzwecklichkeit der Würde des Menschen bestimmt wird.
 
Würde darf nicht nur denen zugesprochen werden, die im vollen Bewusstsein ihrer Vernunft und Verstandeskräfte sich aktiv selbst bestimmen können. Sie gilt auch für Menschen, die in vielfältiger Weise hilfsbedürftig sind.
 
Das gesamte Analysen & Argumente "Der Paragraf 217 StGB und das christliche Menschenbild" unserer Autorin Elisabeth Gräb-Schmidt finden Sie hier als PDF.

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Die Reihe informiert in konzentrierter Form über Analysen der Konrad-Adenauer-Stiftung zu relevanten aktuellen Themen. Die einzelnen Ausgaben stellen zentrale Ergebnisse und Empfehlungen eigener und externer Expertinnen und Experten vor, bieten Kurzanalysen von rund fünf Seiten und nennen KAS-Ansprechpartnerinnen.

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