Nach einem Beschluss der „Föderalen Agentur für Zivilschutz“ vom 20. März 2020 war jede Bewegung im öffentlichen Raum von Bürgern unter 18 bzw. über 65 Jahren im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus verboten. Am 27. März wurde die Dauer dieser Beschränkungen auf unbestimmte Zeit verlängert. Diese Ausgangssperre wurde am 3. April erneut geändert, sodass Personen über 65 Jahren, die ihre Häuser verlassen (nur vom 6. bis 10. April), ihre Renten in Empfang nehmen und in der Zeit von 8 bis 12 Uhr Lebensmittel kaufen konnten. Junge Bosnier unter 18 Jahren durften nach der Neureglung in Begleitung der Eltern die Wohnung verlassen, allerdings nur, wenn sie in den Fahrzeugen ihrer Eltern blieben.
Zwei bosnische Bürger, eine Frau im Ruhestand sowie ein Elternteil eines Minderjährigen, suchten Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen direkt beim Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina. Das Gericht hatte in dieser Angelegenheit am 22. April1 eine wichtige Entscheidung getroffen und festgestellt, dass die staatlichen Maßnahmen das in der bosnischen Verfassung sowie in Artikel 2 des 4. Zusatz-Protokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („EMRK“) festgelegte Recht auf Freizügigkeit verletzen. Grundsätzlich stellte das Verfassungsgericht fest, dass diese Bewegungsbeschränkungen der „Verhältnismäßigkeit“ nicht genügten, und forderte die Föderation auf, innerhalb von fünf Tagen diese Bewegungsbeschränkungen zu überarbeiten.
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Auslandsbüro Bosnien und Herzegowina
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