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analiza dhe argumente

Zur (Un-)Sichtbarkeit der (Zwangs-)Prostitution in der Strafrechtspflege

Angelika Allgayer

Hilft ein Sexkaufverbot?

Ein strafbewehrtes Sexkaufverbot wird kontrovers diskutiert. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des (Straf-)Rechts, moralische Verhaltensstandards durchzusetzen oder Menschen vor den Folgen ihrer in freier Selbstverantwortung getroffenen Lebensentscheidungen zu bewahren. Trifft dies auf die Prostitution zu? Die Analyse thematisiert, ob sich Prostitution und Menschenhandel mithilfe eines Sexkauf-Verbots nach dem „Nordischen Modell“ eindämmen lassen.

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Die gesellschaftliche Haltung zur Prostitution ist historisch betrachtet seit jeher wechselhaft; als Problemfeld wurde sie stets wahrgenommen. Seit dem Prostitutionsgesetz des Jahres 2001 ist Prostitution in Deutschland rechtlich anerkannt. Ausreichender Schutz der Betroffenen wurde hierdurch nicht erreicht. Auch das Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 hat sein selbst gestecktes Ziel verfehlt. In der Polizeilichen Kriminalstatistik sinken die Opferzahlen wie auch die Zahlen der Verurteilten im Bereich der Rotlicht-Kriminalität seit mehr als 20 Jahren anhaltend. Ermittlungsverfahren und Verurteilungen wegen Zuhälterei, Menschenhandel und Zwangsprostitution werden immer seltener. In Deutschland ist (nicht nur) vor diesem Hintergrund die Diskussion entbrannt, ob ein Wechsel zum „Nordischen Modell“ erfolgen sollte.

Das Europaparlament hat sich bereits am 14. September 2023 für ein Sexkauf-Verbot nach dem „Nordischen Modell“ ausgesprochen. Gefordert werden einheitliche Regeln für Prostitution zum besseren Schutz von Sexarbeiterinnen und -arbeitern sowie Zugang zu Ausstiegsprogrammen.

Die Erfahrung aus den Ländern mit Prostitutionsverbot zeigt, dass Prostitution und Menschenhandel auch mit diesem Modell nicht vollständig verhindert werden. Eine spürbare Eindämmung des Marktes infolge gesunkener Nachfrage dürfte aber zu erwarten sein. Denn die Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger bekennt sich zur Rechtsordnung und verhält sich rechtstreu. 

 

Lesen Sie das Analysen & Argumente: „Zur (Un-)Sichtbarkeit der (Zwangs-)Prostitution in der Strafrechtspflege“ hier als PDF.

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