Publikime
Vielfalt der Hochschulen auch beim Hochschulzugang ist notwendig, um das Grundrecht auf Ausbildungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu realisieren.
Dabei sind unzumutbare Härten für Studieninteressierte – im Sinne der Urteile des Bundesverfassungsgerichts – zu vermeiden. Eine Neuregelung des Hochschulzugangs sollte im Interesse der Bildungs- und Chancengerechtigkeit zu bundesweit vergleichbaren Standards, mehr Effizienz und Effektivität führen – ohne die Hochschulautonomie unzulässig einzuschränken. Zudem muss die Verschiedenheit der Hochschulzugänge sachlich begründet sein. Ziel einer Neuregelung des Hochschulzugangs ist die Verbesserung der Bildungsqualität im tertiären Bereich.
Bitte melden Sie sich an, um kommentieren zu können