„Wir wollen, dass die Rechte aus der EU-Grundrechtecharta vor dem EuGH künftig auch dann eingeklagt werden können, wenn ein Mitgliedstaat im Anwendungsbereich seines
nationalen Rechts handelt.“ Nach den Vorstellungen der Ampel-Koalition ist es das erklärte Ziel, eine Grundrechts-Individualklage zum EuGH gegen mitgliedstaatliches Handeln einzuführen.
Die Forderung aus dem Koalitionsvertrag stellt eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage dar, denn eine Verfassungsbeschwerde zum EuGH gibt es nicht! Außerdem lässt es die neuesten Entwicklungen der deutschen Verfassungsrechtsprechung außer Acht. In der „Recht auf Vergessen“-Rechtsprechung vom November 2019
eröffnet das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe auch für Verletzungen der Grundrechte-Charta, um so einen umfassenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten.
Für diese Forderung wäre eine Änderung des Vertrags von Lissabon nötig, was derzeit unrealistisch ist. Vielmehr scheint die Ampel-Koalition den EuGH als grundrechtsschützende Instanz zu aktivierten, um die Gefahren mit Blick auf die Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten abzufedern. Diesbezüglich sind jedoch Lösungsansätze vorzugswürdig, die sich speziell auf die Situation in solchen Mitgliedstaaten beziehen, in denen die Rechtsstaatlichkeit ausgehebelt wird.
Lesen Sie die gesamte Analyse von Prof. Dr. Matthias Ruffert hier als PDF.
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Die Reihe informiert in konzentrierter Form über Analysen der Konrad-Adenauer-Stiftung zu relevanten aktuellen Themen. Die einzelnen Ausgaben stellen zentrale Ergebnisse und Empfehlungen eigener und externer Expertinnen und Experten vor, bieten Kurzanalysen von rund fünf Seiten und nennen KAS-Ansprechpartnerinnen.