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Pojedinačni naslov

Humane Sterbebegleitung statt Sterbehilfe

од Dr. Norbert Arnold
Die passive und indirekte Sterbehilfe sind in Deutschland erlaubt; der (versuchte) Suizid ist nicht strafbar. Eine weitergehende Legalisierung, nämlich die Freigabe der aktiven Sterbehilfe und die gesellschaftliche Zustimmung zum assistierten Suizid, sind nicht verantwortbar! Ein solcher Schritt führte zu gravierenden Nachteilen für die betroffenen Menschen und für das gesellschaftliche Miteinander.

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Deshalb sollten statt aktiver Sterbehilfe und assistiertem Suizid die Konzepte einer humanen Sterbebegleitung gefördert werden. Menschen benötigen in ihrer letzten Lebensphase eine umfassende medizinische, pflegerische, soziale und psychische Betreuung auf qualitativ hohem Niveau – und keine Anreize für einen vorzeitigen Tod.

Sterben ist ein angstbesetztes und tabuisiertes Thema. Viele wissen zu wenig über das Sterben und die Hilfen, die Medizin und Pflege bieten. Umfrageergebnisse zeigen die erschreckenden Informationsdefizite. Die zentralen Begriffe der Debatte (»assistierter Suizid«, »aktive«, »passive« und »indirekte Sterbehilfe«, und »Sterbebegleitung«), die geltenden gesetzlichen Regelungen sowie die Möglichkeiten der Palliativmedizin und der Hospize (»Palliative Care«) sind nicht hinreichend bekannt.

In einer solchen Situation mangelnder Informiertheit ist es kaum verantwortbar, eine Ausweitung der Sterbehilfe zu fordern. Unwissenheit und Angst sind schlechte Ratgeber. Die Ängste der Menschen dürfen nicht dazu benutzt werden, um unter dem Deckmantel des »Humanismus« gesetzliche Regelungen voranzutreiben, die in Wirklichkeit dem Anspruch der Humanität nicht gerecht werden, sondern ganz im Gegenteil, tragende gesellschaftliche Werte erodieren und hilfsbedürftige Menschen mit dem schnellen Tod locken statt ihnen die notwendige Lebenshilfe zu geben.

Kritisch hinterfragt werden muss das Autonomiekonzept der Befürworter einer über die bisherigen Regelungen hinausgehenden Freigabe der Sterbehilfe. Die Authentizität eines Sterbewunsches ist besonders in Fällen extremer körperlicher und psychischer Belastung, wie sie durch schwere Krankheiten und durch die Sterbephase verursacht werden, zweifelhaft. Menschen dürfen in dieser existenziellen Not nicht alleine gelassen werden. Sie bedürfen des Beistandes, der ihnen Wege aufzeigt, das Sterben als letzte Le-bensphase zu bewältigen.

Das Recht auf Selbstbestimmung ist ein bewährter medizinethischer Grundsatz. Es ist Ausdruck der Freiheit und damit der Würde des Menschen. Medizinische Eingriffe bedürfen daher der informierten Zustimmung des Patienten. Dies gilt auch für das Lebensende: Lehnt ein Patient eine medizinische Behandlung ab, dann darf sie nicht begonnen bzw. weitergeführt werden – auch wenn sich dadurch die Lebenszeit verkürzt. Die Freiheit des Patienten findet allerdings dort ihre Grenzen, wo Rechte und Pflichten anderer, nämlich der Ärzte und des Pflegepersonals, betroffen sind; daher ist eine Tötung auf Verlangen etwa in Form aktiver Sterbehilfe nicht zu rechtfertigen. Auch die Beihilfe zum Selbstmord ist aufgrund der Garantenpflicht der Ärzte rechtlich und moralisch nicht verantwortbar.

Umfragen belegen, dass der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe bei schwerkranken und sterbenden Patienten schwindet, wenn sie eine gute (palliativ-)medizinische und pflegerische Versorgung erfahren und sich menschlich und sozial geborgen fühlen. Bleiben sie dagegen unterversorgt, so dass Schmerzen, Leid, Vereinsamung und Angst überhandnehmen, dann wächst der Wunsch nach Suizid und aktiver Sterbehilfe. Es muss also prioritäre Aufgabe sein, durch die Förderung von Palliativmedizin und hospizlichen Einrichtungen die Lebenssituation für schwerkranke und sterbende Menschen zu verbessern. Es kann nicht Aufgabe sein, Leiden zu beseitigen, indem man die Leidenden beseitigt.

Heilung und Leidminderung sind ethisch hohe Ziele der Medizin. Gerade am Umgang mit Kranken und Sterbenden lässt sich das Humane einer Gesellschaft erkennen. Aktive Sterbehilfe und assistierter Suizid widersprechen nicht nur dem ärztlichen Ethos in eklatanter Weise, sondern tragen zu einer sozialen Kälte bei, die nicht mehr dem Schutz des menschlichen Lebens, der Solidarität mit Kranken und der Empathie mit den Schwachen den Vorrang gibt. Das Wohl des Patienten ist Leitlinie und Ziel der Medizin; damit dies auch künftig für Menschen in der Sterbephase gilt, muss Sterbehilfe sanktioniert bleiben!

Schließlich spricht auch die Missbrauchsgefahr gegen eine weitere Freigabe. Am Beispiel der Niederlande, die die aktive Sterbehilfe legalisiert haben, werden die Risiken deutlich: Es gibt dort eine erhebliche Anzahl von Fällen aktiver Sterbehilfe, bei denen kein expliziter Sterbewunsch der betroffenen Menschen vorliegt. Auch die Situation in der Schweiz gibt Anlass zu Sorge und Skepsis: Ein im großen Stil organisierter assistierter Suizid ist unvereinbar mit dem christlich-abendländischen Menschenbild und den daraus abgeleiteten Werten. Der Lebensschutzgedanke, der unmittelbar auf der Menschenwürde basiert, ist für das Wertesystem unserer Gesellschaft von zentraler Bedeutung. Eine über die derzeit geltenden Regelungen hinausgehende Liberalisierung der Sterbehilfe würde den Lebensschutz aushöhlen und das Wertefundament unserer Gesellschaft empfindlich schwächen.

Viele Menschen haben weniger Angst vor dem Tod als vielmehr vor einem langen leidvollen Sterben. Eine humane Sterbebegleitung mit einer leistungsfähigen Palliativmedizin und Hospizen bietet die Möglichkeit, die Lebensqualität auch in der letzten Lebensphase eines Menschen zu erhalten. Mit diesem Konzept kann Menschen wirksam geholfen werden. Dem Ruf nach aktiver Sterbehilfe und assistiertem Suizid wird damit die Grundlage entzogen.

Mit freundlicher Genehmigung des „Neuen Deutschlands“

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Berlin Deutschland