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Die Sterbehilfe auf dem Prüfstand

Hilfen zur Selbsttötung als gesetzlich definierte Dienstleistung?

Auf dem Brandenburger Forums der Konrad-Adenauer-Stiftung mit dem Titel „Ars Moriendi – Die Kunst des Sterbens“ wurden am 15. September 2015 in Potsdam die Gesetzentwürfe zur Sterbehilfe/Hilfe zur Selbsttötung kritisch diskutiert.

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Der Bundestag schickt sich an, die Flucht aus dem Leben, jenes Extrem menschlicher Selbstverfügung, das bei Menschen aller Zeiten ein existentielles Schaudern hervorruft, wie einmal der Philosoph Karl Jaspers feststellte, gesetzlich zu regeln. Kann es ein gutes Töten etwa bei schwerer Krankheit oder individuellem Lebensüberdruss geben? Und rechtfertigt dies, die Hilfe bei der Selbsttötung zu einer gesetzlich abgesicherten „Dienstleistung“ zu machen?

(Selbst-)Tötung in Deutschland

In Deutschland ist die Selbsttötung wie auch die Beihilfe dazu bislang keine Straftat. Verboten ist allein die Tötung auf Verlangen. Allerdings wird die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung durch unterschiedliches Standesrecht eingeschränkt. Die aktuellen Fallzahlen von Selbsttötung liegen in Deutschland bei gut 10.000 Todesfällen im Jahr. Damit sterben in unserem Land deutlich mehr Menschen durch Suizid als zum Beispiel aufgrund von Verkehrsunfällen, Drogen und HIV zusammen. Das Durchschnittsalter liegt dabei unter 60 Jahren. Jugendliche sind jedoch besonders gefährdet, bei ihnen gehört die Selbsttötung zu den häufigsten Todesursachen. Vielfältige Untersuchungen zeigen, dass bei der Selbsttötung zumeist psychische oder soziale, sehr selten nur körperliche Beeinträchtigungen oder Schmerz eine bedeutende Rolle spielen. In einer Zeit, in der die Palliativ- und Schmerzmedizin unendlich leistungsfähiger ist als jemals zuvor, spricht kaum etwas dafür, dass das „unerträgliche Leiden“ stereotyp zur Legitimation der Hilfe zur Selbsttötung herangezogen wird.

Übertroffen wird die Dezimierung der Bevölkerung durch Selbsttötungen nur durch die horrende Zahl der Tötungen von Menschenleben im Mutterleib, die nach der offiziellen Statistik jedes Jahr konstant über 100.000 Menschenleben kosten bei einer zusätzlich hohen Dunkelziffer. Diese Tötungen sind zwar weiterhin formell rechtswidrig, werden aber mittlerweile als eine Art „Grundrecht“ angesehen. Diesbezüglich angesichts einer rapide alternden und schrumpfenden Gesellschaft über mögliche Alternativen nachzudenken, scheint ein gesellschaftspolitisches Tabu zu sein.

Schon im Hippokratischen Eid, dem Ehrenkodex der Ärzte, wurde der Umgang mit dem Menschenleben am Anfang und Ende in dem Versprechen geregelt: „Auch werde ich niemandem ein tödliches Gift geben, auch nicht, wenn ich darum gebeten werde, und ich werde auch niemanden dabei beraten; auch werde ich keiner Frau ein Abtreibungsmittel geben.“

Das Christentum hat über alle Zeiten die Selbsttötung wie auch die Tötung von Menschenleben im Mutterleib als Untaten verworfen, was insbesondere für die Christdemokratie eine wichtige Wertgrundlage darstellt. Dahinter steht die Überzeugung, dass dem Menschen eigentlich eben kein Recht zukommt, sein Leben oder das von anderen wegen Krankheit, Leid oder anderen Belastungen, selbst bei schwersten Mangelsituationen, eigenmächtig zu beenden, denn auch dort, wo das Leben nicht erst oder nicht mehr als lebenswert erscheint, ist es von Gottes Liebe noch getragen und sinnvoll gemacht. Deshalb geht es vom christlichen Standpunkt aus gerade darum, die Ratlosigkeit der Freiheit, die im Extremfall zur Selbsttötung oder zur mittelbaren Tötung anderer führen kann, in das Licht der unveräußerlichen Menschenwürde, des würdigen Lebens und Sterbens zu stellen, was neben aller sozialen, medizinisch-pflegerischen Fürsorge auch die Seelsorge einschließt. Dass es im Extremfall dennoch zur Flucht aus diesem Leben kommen kann, gehört zu den Realitäten des Lebens.

In der Ethik- und Rechtstradition galt diese Realität über die längste Zeit unter dem Begriff des „Selbstmords“ als eine Ungeheuerlichkeit, die keine verständnisvolle Unterstützung, sondern soziale Ausgrenzung zur Folge hatte.

Die Gesetzentwürfe

Mechthild Löhr, ehrenamtliche Bundesvorsitzende der Christdemokraten für das Leben und Unternehmensberaterin, erläuterte vor diesem Hintergrund die Gesetzentwürfe zur „Sterbehilfe“. Im Bestreben, die kommerzielle Beihilfe zur Selbsttötung zu beschränken, sei von Bundesgesundheitsminister Gröhe (CDU) eine Debatte entfacht worden, die nach dem Willen vieler Bundestagsabgeordneter jetzt auf eine rechtliche Absicherung insbesondere der ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung hinauslaufen solle. Dementsprechend wolle der Entwurf der Abgeordneten Hinze (CDU) und Lauterbach (SPD) die ärztliche Tötungshilfe auf freiwilliger Basis bei irreversibel zum Tode führenden Erkrankungen gesetzlich regeln, der von Künast (Grüne) und Sitte (Die Linke) die Tötungshilfe gänzlich freistellen, sofern sie nicht gewerbsmäßig erfolge, und der von Brand (CDU) und Griese (SPD) die ärztliche Tötungshilfe im Einzelfall erlauben, sofern sie nicht wiederholt und geschäftsmäßig erfolge.

Alle drei Gesetzentwürfe würden laut einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, so Löhr, wegen ihrer Unbestimmtheit nicht verfassungskonform sein. Zudem stelle sich neben den grundsätzlichen Bedenken ethisch, religiöser oder ärztlicher Art sowie der Gefahr der Missbrauchsmöglichkeiten bei der Hilfe zur Selbsttötung die Frage, wieso eigentlich gerade die professionelle geschäfts- und gewerbsmäßige Hilfe bei der Selbsttötung verboten werden solle, wenn die Hilfe an sich doch für legal und damit auch legitim erklärt werden solle.

Allein der vierte Gesetzentwurf unter Federführung der CDU-Abgeordneten Sensburg und Dörflinger wolle die Anstiftung und Beihilfe an einer Selbsttötung gesetzlich verbieten. In der Begründung heißt es: "Der Gehilfe einer Selbsttötung billigt dabei nicht nur die Wertentscheidung des Suizidenten, sondern er strebt selbst den Tötungserfolg an. Dabei urteilt er aus der Lebenssituation des Gesunden und nicht des Kranken, dessen Äußerung sterben zu wollen allzu oft nur ein Hilferuf ist. Dabei vergisst der Gehilfe, dass der Leidende ein Ende der Leiden will, nicht aber ein Ende des Lebens. Es darf aber nicht zugelassen werden, dass das Leben eines Kranken, Schwachen, Alten oder Behinderten als lebensunwert angesehen wird – von ihm selbst oder von Dritten. Schon eine Ausnahmeregelung für den durch Angehörige und Ärzte assistierten Suizids würde für das Lebensende einen völlig neuartigen Erwartungs- und Entscheidungshorizont eröffnen. Wenn lebenserhaltende Therapie und Tod als gleichwertige Alternativen gesehen werden, wird der Patient, der sich für die Lebenserhaltung entscheidet, den Angehörigen und der Gesellschaft gegenüber dafür begründungspflichtig. Mit seiner Entscheidung verursacht er in der Folge nämlich weitere Kosten für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und belastet seine Familie. Das Leben wird nur noch eine von zwei möglichen Alternativen, zwischen denen er entscheiden soll. Dieser Erwartungs- und Entscheidungshorizont eröffnet sich für den Betroffenen in einer gesundheitlichen Lage, in der er schwach und an der Grenze seiner Entscheidungsfähigkeit angelangt ist."

Die bisherigen Regelungen zur sogenannten passiven Sterbehilfe, also etwa dem Abstellen lebenserhaltender Maßnahmen, blieben nach dem Entwurf von Sensburg und Dörflinger aber ebenso weiter erlaubt wie auch die Beendigung einer Behandlung, die medizinisch nicht mehr angezeigt oder vom Patienten nicht mehr gewünscht ist. Niemand müsse sich aktiv selbst töten, um dem „medizinischen Fortschritt“ zu entkommen, so Mechthild Löhr.

Unwerturteile in Bezug auf Menschenleben und Selbstbestimmung

Andreas Lombard, Berliner Verleger und Autor, wies darauf hin, dass sich mit der Konjunktur von „Sterbehilfe“ wie auch Abtreibung ein Unwerturteil in Bezug auf Menschenleben überhaupt, Leid und Krankheit verbreite. Häufig spielte dabei die Atomisierung der Gesellschaft, die fehlenden verlässlichen Bindungen und Hilfen in der Familie eine Rolle, was sich künftig angesichts der soziologischen Entwicklung noch verstärken werde und den Druck auf den losgelösten Einzelnen vergrößere.

In Bezug auf die autonome Selbsttötung stelle sich zudem die Frage, inwieweit diese bei einer Beihilfe noch völlig selbstbestimmt sei oder nicht durch die Haltung des Helfers oder der Helferin beeinflusst, bestätigt oder gar bestärkt werde, was dann letztlich der Tat der Selbstauslöschung Vorschub leiste und zeige, wieweit die Grenzen zwischen Selbst- und Fremdbestimmung bei der Beihilfe zur Selbsttötung tatsächlich fließen seien. Der Beihelfer könne entscheidenden Anteil an der Tatherrschaft erlangen, was das Argument der Selbstbestimmung gerade bei verzweifelten, lebensmüden, depressiven Menschen ad absurdum führe. Dass wir am Ende unseres Lebens – wie am Anfang - abhängiger von anderen Menschen werden, verschärfe die Brisanz der Frage von Selbst- und Fremdbestimmung. Wie weit es mit der Selbstbestimmung schwerkranker und sterbender Menschen bei Einführung der rechtlich vorgesehenen Möglichkeit der Hilfe zur Selbstauslöschung wirklich reiche oder wie weit sich dabei nicht gerade auch soziale, aber auch ökonomische Faktoren mitbestimmend auswirken werden, sei diesbezüglich die notwendigerweise kritisch zu stellende Frage. Wie am Anfang, so drohe nun auch am Ende des Lebens dieses als vermeintlich unzumutbare Belastung mit ärztlicher Hilfe aus der Welt geschafft zu werden, indem der Notausgang der Selbsttötung zum Regelfall erklärt werde. Angesichts dieser Zusammenhänge führe die rechtliche Absicherung der Beihilfe zur Selbsttötung auf gesellschaftliche wie menschliche Abwege, die gerade nicht der Selbstbestimmung schwerkranker Menschen, sondern der Gesellschaftsfähigkeit der Selbsttötung und der Beihilfe dazu dienten, wobei die Furcht vor unerträglichen Leiden als Motiv herangezogen werde.

Während sich derjenige, der sich selbst töte, damit jedoch unwiderruflich außerhalb der Rechts- und Sozialsphäre begebe, bleibe der Helfer bei der Tötung allerdings in dieser Sphäre, weshalb eine rechtliche Regelung sinnvoll erscheine. Im Bestreben, eine Rechtssicherheit bei der Tötungsbeihilfe zu schaffen, werde die Tötungsbeihilfe aber eben normalisiert, wobei die kritische Selbstprüfung bei dieser außerordentlichen Tat dann auf der Strecke bleiben könne.

Lombard sieht vor diesem Hintergrund die Gefahr, dass der Staat aus einer liberal-indiviualistischen Motivation heraus immer mehr in die existentielle Grundspannung des Lebens zwischen eigenen Wünschen und Ansprüchen einerseits und den häufig entgegengesetzten Wirklichkeiten andererseits eingreift, um diese im Sinne der Erfüllung subjektiver Wünsche und Entscheidungen aufzuheben zum Schaden der Gesellschaft insgesamt, was etwa in Bezug auf die Ehescheidung und die Abtreibung schon geschehen sei und nun durch die geregelte Beihilfe zur Selbstauslöschung am Lebensende weiter getrieben werden solle.

„Zerstörung des Ethos“: Was tun?

Die Entscheidung im Bundestag zur Hilfe bei der Selbsttötung steht am 6. November an.

Wer sich über die Problematik der Hilfe zur Selbsttötung weitergehend informieren möchte findet dazu zum Beispiel auf der Internetseite der Konrad-Adenauer-Stiftung mehrere Ausführungen und unterschiedliche Statements, siehe: /de/sterbehilfe/

Das von Mechthild Löhr u.a. herausgegebene Buch: „Es gibt kein gutes Töten“ (Edition Sonderwege, Waltrop/Leipzig 2015), versammelt acht Plädoyers von Robert Spaemann, Manfred Spieker, Andreas Lombard, Axel W. Bauer, Stephan Sahm, Rainer Beckmann, Kerstin Kurzke und Gert van Loenen, die aus philosophisch-ethischer, medizinischer, gesellschaftspolitischer, rechtlicher und praktischer Perspektive gegen die Beihilfe zur Selbsttötung argumentieren und vor einer ungeheuerlichen Entwicklung warnen, die die Flucht in den Tod zu einem rechtskonformen Angebot der Lebensbeendigung macht.

Der Münchener Philosoph Robert Spaemann beschreibt die Gefahr, die darin liegt, mit den Worten:

"Auch das Sterben ist noch ein Vorgang, der eingebettet ist in Riten menschlicher Solidarität. Wer sich eigenmächtig aus dieser Gemeinschaft entfernen will, muss das allein tun. Anderen - und gar Ärzten - zumuten, bei dieser eigenmächtigen Entfernung behilflich zu sein, heißt, dieses Fundament aller Solidarität zu zerstören. Es heißt, dem anderen zumuten zu sagen: ›Du sollst nicht mehr sein.‹ Diese Zumutung ist eine Ungeheuerlichkeit. Die damit verbundene Zerstörung des Ethos muss sich unvermeidlich in Kürze gegen die Leidenden selbst kehren."

Eine spezifische Problematik für die Christdemokratie in dieser Frage bestehe, so die Diskutanten, darin, dass sie erneut in einer wichtigen Grundwertfrage nicht zu einer mehrheitlich gemeinsamen Haltung finde und damit in Bezug auf diese existentielle Problematik parteipolitisch paralysiert sei und diesbezüglich als Vertreterin christlicher Grundwerte in der Politik ausfalle.

Da zu befürchten sei, dass der Bundestag die Hilfe zur Selbsttötung auch gegen das Votum der Mehrheit der Ärzteschaft zu einer ärztlichen Dienstleistung machen werde, war ein lebenspraktisches Fazit der Veranstaltung in Potsdam die Empfehlung, in einer individuellen Patientenverfügung eine Person seines Vertrauens mit den ggf. zu treffenden Entscheidungen bezüglich des Lebensendes zu betrauen.

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Contact

Stephan Georg Raabe

Stefan Georg Raabe

Head of the Bosnia and Herzegovina Office in Sarajevo

Stephan.Raabe@kas.de +387 33 215 240
Sterbehilfe-Debatte, Potsdam 15.9.15 Stephan Raabe

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