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Im November 2015 haben die OECD- und G20-Staaten ein Maßnahmenpaket gegen „aggressive“ Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen (Anti-„BEPS“ = Base Erosion and Profit Shifting) verabschiedet. Gut zwei Monate legte die EU-Kommission ihrerseits zwei Richtlinienentwürfe vor. Der eine soll den automatischen Informationsaustausch zwischen Staaten auf weitere Steuerdaten ausdehnen. Der andere schlägt ein Paket an Gegenmaßnahmen, u.a. eine Zinsschranke, eine allgemeine Missbrauchsklausel und Regeln zur Wegzugsbesteuerung. Mittelfristig sind bei der BEPS-Umsetzung folgende zwei Überlegungen insbesondere auch für mittelständische Unternehmen von Bedeutung: 1. Begründet künftig jeder Fall von Auftragsforschung gleich eine Betriebsstätte? 2. Welche Rechtsfolgen lösen Kommissionärsstrukturen aus? In jedem Fall sollte der Gesetzgeber die Wettbewerbssituation im Verhältnis zum Ausland immer berücksichtigen!