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Bundespartei CDU
Struktur und Statut
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Struktur
Die CDU ist als Partei von unten nach oben aufgebaut: Die Basis bilden Stadt- bzw. Gemeindeverbände in kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie Stadtbezirksverbände in kreisfreien Städten. Diese Einheiten können sich weiter in Ortsverbände untergliedern. Kleinste selbständige Einheit mit Satzung und selbständiger Kassenführung sind die Kreisverbände. Ihnen obliegen Entscheidungen über Aufnahme von Mitgliedern und Wahlen von Delegierten zu Landes- und Bundesparteitagen.
Die Kreisverbände werden in Landesverbänden zusammengefasst. Sie entsprechen – mit einigen Ausnahmen – der föderalen Gliederung der Bundesrepublik Deutschland. 1971 fusionierten die vier Landesverbände in Baden-Württemberg, 1986 wurde die Teilung zwischen Rheinland und Westfalen aufgehoben. Lediglich in Niedersachsen gibt es neben dem eigentlichen Landesverband Niedersachsen die Sonderstellungen Braunschweig und Oldenburg. In Bayern existiert die CSU als eigenständige Partei. Die 17 Landesverbände werden wiederum in der Bundespartei zusammengefasst. Auf europäischer Ebene gehört die CDU der 1976 gegründeten Europäischen Volkspartei (EVP) an.
Bei allen Parteireformen, die Fragen der Führung und der Mitgliedschaft, der Programmatik und der Organisation aufwarfen, weisen vier zentrale Organe eine Kontinuitätslinie auf: der Bundesparteitag, der Bundesparteiausschuss sowie der Bundesparteivorstand und das Präsidium. Gebündelt werden Organisation, Programmatik und Kampagnen in der Bundesgeschäftsstelle.
Entwicklung des Statuts
Die Entwicklung der CDU von einer Honoratioren- und Wählerpartei zu einer Mitglieder- und Apparatepartei spiegelt sich auch in der Geschichte des Parteistatuts wider. Die erste Satzung von 1950 bei Gründung der Bundespartei ist mit ihren 17 Artikeln Ausdruck eines Minimalkonsenses zwischen den Landesverbänden, die seit 1947 zunächst in der Arbeitsgemeinschaft der CDU/CSU Deutschlands Hauptträger der Parteiorganisation waren. Die heute gültige Satzung (Stand: 04.12.2007) umfasst 50 Artikel, die im Einzelnen die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Parteiorgane und Sonderorganisationen festlegen sowie Regelungen für die Verfahrensordnung und die Finanzwirtschaft der Bundespartei enthalten. Bestandteile des Statuts sind die Finanz- und Beitragsordnung (FBO), die Geschäftsordnung (GO) und die Parteigerichtsordnung (PGO) mit jeweils näheren Bestimmungen zum einschlägigen Satzungsrecht. Zwischen 1950 und 2007 hat es 31 Satzungsänderungen gegeben. An ihnen lässt sich ablesen, dass dem Statut jeweils „die Bedeutung einer rechtlichen Fixierung der in der Entwicklung der Partei erreichten Kräftelagerung und Funktionsverteilung“ (G. Schulz) zukommt. Die Änderungen betreffen meistens die Struktur, Zusammensetzung und Arbeitsweise der höchsten Parteiorgane, die Kandidatenaufstellung und den Ausbau der Parteiorganisation, etwa durch Parteiausschüsse und andere Gremien. Ebenso ist das Verhältnis der Bundespartei zu den Landes- und Kreisverbänden wie auch zu den Vereinigungen und anderen Sonderorganisationen wiederholt Gegenstand von Satzungsrevisionen gewesen. Regelmäßig erfährt die Arbeitsgemeinschaft mit der CSU eine Festschreibung. Einige Probleme bereitete bis in die 1970er Jahre die Einordnung der Exil-CDU und des Landesverbandes der Gebiete jenseits der Oder-Neiße (Union der Vertriebenen und Flüchtlinge) als Sondervertretungen. Seit 1996 ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU sowie ein Ein-Drittel-Anteil von Frauen an Parteiämtern und Mandaten statutarisch verankert. Dem Aufbau einer zusammenfassenden Organisationsform lag eine föderative Struktur mit Landes-, Kreis- und Ortsverbänden als Untergliederungen zugrunde.
Ihr Entstehungsprozess von unten nach oben zu einem eher lockeren Organisationsgefüge mit Dezentralisation und Dekonzentration (Vereinigungen, selbständige Gliederungen) machte Mechanismen der Kooperation und Koordination erforderlich. Ein dreigliedriger Aufbau der Führungsorgane in Vorstand, Parteiausschuss und Parteitag besteht zwar bis heute fort, aber deren Zusammensetzung, insbesondere die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden, änderte sich mehrmals. Seit 1962 gibt es das Präsidium zur Erledigung der dringlichen Geschäfte des Bundesvorstands, seit 1967 das Amt des Generalsekretärs mit der Aufgabe der Koordination und Schwerpunktsetzung für die gesamte Parteiarbeit. Die Zuständigkeit der Bundespartei ist damit erheblich erweitert worden. In der Oppositionszeit 1969–1982 hatte das Statut auch noch die Verteilung von Partei- und Fraktionsvorsitz sowie Spitzenkandidatenfunktion zu berücksichtigen. Die einschneidendsten Satzungsänderungen gingen auf die Parteireform von 1962 und das Parteiengesetz von 1967 zurück. Auch die deutsche Wiedervereinigung mit dem Beitritt der neugegründeten ostdeutschen Landesverbände 1990 und die Spendenaffäre der CDU 1999/2000 hatten erhebliche statutarische Anpassungen und Neuerungen zur Folge. Die Satzungsänderungen von 2007 betrafen das Mitgliederaufnahmeverfahren, das vereinfacht wurde, und normierten konkurrierende Kandidaturen als parteischädigendes Verhalten.
Hans-Otto Kleinmann