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Warum die NPD nicht verboten wurde

Allein verfassungsfeindlich zu sein, reicht nicht, urteilte das Bundesverfassungsgericht

Beim diesjährigen Jahresrückblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2016 diskutierten Fachleute auch das Ergebnis des NPD-Verbotsverfahrens – und wie es zu dem Urteilsspruch kam. Zwar weist die Partei Wesensverwandtschaften zum Nationalsozialismus auf, doch sie ist nach Auffassung der Richter nicht in der Lage, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.

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Bereits von 2001 bis 2003 lief ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht, um die Verfassungswidrigkeit der NPD feststellen zu lassen – und sie anschließend verbieten zu können. Im März 2003 dann der Rückschlag: Weil der Verfassungsschutz sogenannte V-Leute auch in der Führungsebene eingesetzt hatte, musste das Verfahren eingestellt werden. Zehn Jahre nach Ende dieses ersten Verfahrens reichten die Bundesländer erneut einen Antrag ein – und dieses Mal konnten die Richter ein Urteil sprechen. Der Verfassungsschutz konnte belegen, dass er seine V-Leute auf Führungsebene abgeschaltet hatte und die Richter verwendeten ausschließlich öffentlich zugängliche Quellen.

 

Die NPD ist verfassungsfeindlich

Das Ergebnis des zweiten Verfahrens machte im Januar 2017 Schlagzeilen, Rechtsanwalt Dr. Ulrich Karpenstein fasste es mit klaren Worten zusammen: „Der Senat hat die NPD in ihrer ordinären Widerwärtigkeit dargestellt.“ Die Partei weise eine klare „Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus“ auf, so der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen, Gordian Meyer-Plath. Kurz: Die NPD ist verfassungsfeindlich.

 

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 21.2

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Das allein jedenfalls reicht nicht, um eine Partei zu verbieten. Wenn eine Partei den deutschen Parlamentarismus abschaffen will, sei das zwar ein wichtiges Indiz für ein Verbot, so Meyer-Plath. Ein zweites Tatbestandsmerkmal aber „haben wir bisher nicht diskutiert: Der Wurm ist zu klein“, ergänzte Wolfgang Löwer, Professor für Öffentliches Recht an der Bonner Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität. Für ein Verbot müsse ein „aktives und planvolles Handelns im Sinne einer qualitativen Vorbereitung“ nachgewiesen werden, durch die Parteiaktivitäten müsse der „Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sein“, so Karpenstein, aber: „Die NPD kämpft seit Jahrzehnten erfolglos um die Macht.“ Sie hat einfach nicht das Potenzial, um ihre Ziele zu erreichen, und wird es, nach Einschätzung der Richter, auch nicht erreichen.

 

Verbotsverfahren komplett ohne V-Leute?

Das Urteil hat Vorbild-Charakter für mögliche zukünftige Verfahren. Löwer wies darauf hin, dass es schon richtig sei, keine V-Leute in der Führungsebene in einer Partei einzusetzen, aber müssten deswegen gar keine zum Zug kommen? „Ich mache mich dümmer, als ich sein müsste“, betonte er, und bei einem Vereinsverbot käme man nicht auf die Idee auf den Einsatz von V-Leuten zu verzichten. Das Problem sei, dass extremistische Parteien aus dem jüngsten Verbotsverfahren lernen und eine Beweisführung, die ausschließlich auf öffentlichen Informationen fußt, erschweren könnten, so Löwer.

Hinzu kommt noch ein weiteres Problem: „Was ist, wenn aus dem Wurm eine giftige Schlange wird?“, fragte Karpenstein. Er findet ein Verbotsverfahren wie das jüngste, das immerhin vier Jahre dauerte, vielleicht zu schwerfällig, „um zwischen einer abstrakten Bedrohung und einer konkreten Gefährdung zu unterscheiden.“ Ein Zuschauer stimmte dem zu: Wenn so ein Verbotsverfahren mehrere Jahre dauere, „dann hoffe ich, dass es danach noch ein Bundesverfassungsgericht gibt, dass ein solches Verbot aussprechen kann.“ Karpenstein gab sich optimistisch. Die NPD wisse, dass sie verfassungsfeindlich sei und „bis zur Potenzialität ist es ein weiter Weg.“

 

Letztlich wies Prof. Dr. Beate Neuss, stellvertretende Vorsitzende der Konrad-Adenauer-Stiftung, drauf hin, dass „Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht der Schlusspunkt der politischen Debatte sind.“

 

Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die NPD nicht verboten werden kann. Könnte sie jedoch sanktioniert werden, beispielsweise durch finanzielle „Minusmaßnahmen“? Diese Frage diskutiert Tobias Montag, der Koordinator Innenpolitik der Konrad-Adenauer-Stiftung:

Am Tropf des verhassten „Systems“. Der Ausschluss der NPD von der staatlichen Teilfinanzierung als Sanktionsinstrument?

Das gesamte Rechtsgespräch zum NPD-Verbotsverfahren finden Sie hier:

 

Zum Thema Meinungsfreiheit diskutierten Prof. Dr. Ekkehart Reimer von der Universität Heidelberg, Staatssekretär Hans-Georg Engelke und der Makrosoziologe von der Universität Kassel, Prof. Dr. Heinz Bude. Das Gespräch des ersten Panels des Jahresrückblicks können Sie hier anschauen:

 

Zudem sprachen Prof. Dr. Arnd Uhle von der Technischen Universität Dresden und Michael Schlikker, Justiziar der Bundestagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen über die Opposition und ihr Recht:

 

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