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행사 보고서

„Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Rahmen des Grundgesetzes“

Vortrag und Gespräch

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Zum vierten und vorerst letzten Teil der Grundgesetzreihe lud das Bildungsforum der Konrad-Adenauer-Stiftung Thüringen am 01. Dezember 2016 ins Kulturhaus Dacheröden in Erfurt. 20 Gäste hatten sich zu dieser Veranstaltung eingefunden. Nach einer kurzen Begrüßung durch Daniel Braun, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Konrad-Adenauer-Stiftung, begann Prof. Dr. Christoph Ohler, LL.M. mit seinem Vortrag.

Die Grundentscheidungen der deutschen Verfassung

Dabei begann er mit den drei Grundentscheidungen der deutschen Verfassung hinsichtlich der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik:

1)Die Verpflichtung zur internationalen Zusammenarbeit, Artikel 24

2)Die Achtung des Völkerrechts, Artikel 59 Abs. 2 und Artikel 25

3)Das Gebot der Friedlichkeit und somit das Verbot von Angriffskriegen, Artikel 26 GG.

Diese Grundentscheidungen kommen nicht von jeher sondern weisen einen langen Weg vor. Eines der wichtigsten historischen Ereignisse, welches zu diesen Grundentscheidungen führte, war die Zeit des Nationalsozialismus und ihre verheerenden Folgen. Prof Ohler ging hierfür zunächst auf die geschichtlichen Hintergründe ein, die zur Entstehung und Entwicklung des Grundgesetzes führten. Das Grundgesetz entstand nach der Kapitulation Deutschlands 1945 und der drauffolgenden Auslöschung des Nationalsozialismus nach der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten. In diesem Kontext ging Prof. Ohler auf die sogenannten Reichsbürger ein, die das Deutsche Reich mit seiner Verfassung bis heute als existent anerkennen. Theoretisch existiert das Deutsche Reich auch weiterhin. Doch ein großer, maßgeblicher Unterschied lässt sich feststellen, uns zwar die vollkommen neue und andere Verfassungsordnung.

Dennoch ist Deutschland bis heute von einigen politischen Grundentscheidungen geprägt, die damals getroffen wurde. Hierzu gehört zum Beispiel die Integration des nordatlantischen Bündnisses aufgrund der geschichtlichen Verantwortung. Der Preis dafür war die deutsche Teilung. Ebenso gehört die europäische Integration, angefangen bei der Montanunion zur Zivilisierung und Kontrolle der Rüstungsindustrie, bis zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu einer dieser Grundentscheidungen. Schließlich bestimmt ebenso die Integration Deutschlands in die Vereinten Nationen die gesellschaftliche Entwicklung.

Deutschland und seine Bundeswehr

Bei all den Errungenschaften zeigen sich auch die Grenzen. Deutschland als eines der wirtschaftlich stärksten Länder Europas und der Welt, ist hinsichtlich seiner Verteidigungspolitik rückständig und aufgrund fehlender Atomwaffen nur eine Mittelmacht, so Ohler. Der Verzicht auf Atomwaffen war 1945 eine Grundbedingung für die Wiedereingliederung Deutschlands in das Weltgeschehen.

Sicherheit bedeutet immer eine Außen- und Binnenpolitik und schaut man auf die Geschichte wurde sie immer militärstrategisch umgesetzt. Wo liegen also die Schranken Deutschlands zur Verteidigung seiner selbst?

Artikel 87a regelt das Bundeswehrgesetz, das die Verteidigung des Landes nur in ausdrücklichen Fällen erlaubt. Ein Einsatz ist nur möglich, wenn die Bundeswehr militärisch ausgerüstet und bewaffnet ist, sowie wenn eine Situation vorliegt, die in einen militärischen Konflikt umzuschlagen droht. Der Einsatz der Bundeswehr benötigt in jedem Fall die konstitutive Zustimmung des Bundestages. Dieser entscheidet als letzte Instanz über sie.

Die Grenzen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik

Heutzutage lassen sich einige verfassungsrechtliche Probleme feststellen. Hierzugehören Interventionen, die vom Gesetz nicht eindeutig geregelt sind, wie zum Beispiel Rettungseinsätze oder Evakuierungen. Ebenfalls problematisch sind Einsätze ohne ein Mandat der EU oder UN, sowie ohne dass eine Verteidigungssituation vorliegt. Prof. Ohler erläuterte hierfür den Fall des Kosovo im Jahr 1999, in dem Russland in der Abstimmung über die Interventionsresolution sein Veto einlegte und woraufhin dennoch Einsätze stattfanden. Solche Fälle sind völkerrechtlich überaus heikel. Im Falle Syriens bestand ebenfalls keine völkerrechtliche Legitimation eines Einsatzes. Dennoch hat die Staatengemeinschaft eingegriffen.

Es lassen sich also zwei gegenläufige Tendenzen feststellen: Zum einen muss das Volk geschützt werden, zum anderen herrschen keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen, was geschieht, wenn das eigene Volk missbraucht wird. Unschlüssigkeit herrscht weiterhin im Falle eines Genozids, welcher neben der schwierigen Feststellbarkeit weitere völkerrechtliche Hürden inne hat.Wie soll interveniert werden und welcher Handlungsspielraum steht den Intervenierenden offen? Fragen, die schwer zu beantworten sind.

Verteidigungs- und Sicherheitspolitik auf Supranationaler Ebene

Was heißt das nun für die Sicherheitspolitik auf europäischer Ebene? Es können nur Regierungen unter einstimmigen Entscheidungen handeln. Doch im Gegensatz zum deutschen Grundgesetz hat die EU ein spezifisches Sicherheitsprogramm im operativen Verständnis zum Peacemaking und Peacekeeping. Dennoch scheitert die EU hinsichtlich einer gemeinsamen Verteidigung, weil sie davon ausgeht, dass der äußerste Fall nicht eintreten wird, sondern Sicherheitspolitik im kleinen Kreis gemacht wird, so Ohler.

Was müsste für eine europäische Armee getan werden?

1)Eine entsprechende rechtliche Grundlage schaffen

2)Ein gemeinsames Hauptquartier mit bestimmten Funktionen

3)Regelungen darüber, welche Einheiten unterstützt werden sollen

4)Finanzierung

5)Ausschreibungsregelungen

6)Einheitliche Rüstung etc.

Diskussion

In der anschließenden Diskussion konnten die Zuhörer Fragen an den Referenten stellen. Sie bezogen sich darauf, wie eine effektive Landesverteidigung erzielt werden kann. Ein Diskussionspunkt war vor allem die Wiedereinführung der Wehrpflicht.

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