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Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetzes im Deutschen Bundestag

by Kathrin Zehender
Mit der Verabschiedung des Gesetzes war ein entscheidender Schritt zur rechtlichen Gleichstellung von Männern und Frauen getan. Am 1. Juli 1958 trat das Gesetz in Kraft.

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„Meine Damen und Herren, damit hat der Deutsche Bundestag eines seiner bedeutsamsten Gesetzgebungswerke in der Realisierung des Grundgesetzes abgeschlossen“, erklärte am 3. Mai 1957 Richard Jaeger, Vizepräsident des Deutschen Bundestages, feierlich. Gemeint war das Gleichberechtigungsgesetz, mit dem der Auftrag des Grundgesetzes nach Artikel 3 Absatz 2 „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ in konkretes Recht umgesetzt werden sollte.

 

Gleichberechtigungsdebatte im Parlamentarischen Rat

Als die Mitglieder des Parlamentarischen Rats am 8. Mai 1949 das Grundgesetz verabschiedeten, schrieben sie in Artikel 3 auch die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest: „(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Die Formulierung des zweiten Absatzes war lange umstritten gewesen. Anknüpfend an Artikel 109 Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, „Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“, wurde nun vorgeschlagen, das folgenschwere Wort „grundsätzlich“, um das schon die Abgeordneten der Nationalversammlung gerungen hatten, zu streichen. Ansonsten sollte die Formulierung aber beibehalten werden. Der Vorschlag der Sozialdemokratin Elisabeth Selbert, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, wurde in der Sitzung des Hauptausschusses am 3. Dezember 1948 zunächst noch mit elf gegen neun Stimmen abgelehnt.

Für die CDU/CSU-Fraktion war nach der ursprünglich vorgeschlagenen Fassung, „Männer und Frauen haben dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“, die Gleichberechtigung ausreichend gesichert. In der Formulierung Selberts hingegen sah sie eine „schematische Gleichstellung“, die dazu führen werde, dass das bisher geltende Recht in sich zusammenfalle. Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) müssten geändert oder gestrichen werden, insbesondere weite Teile des Familienrechts würden dann dem Grundgesetz widersprechen.

Unterschätzt wurde von der Unionsfraktion das öffentliche Interesse an dem Gleichberechtigungsartikel. Auf die Ablehnung des Selbertschen Vorschlags folgte eine massive Mobilisierungskampagne, an der sich auch Mandatsträger von CDU und CSU, Männer wie Frauen, beteiligten. Waschkörbeweise gingen beim Parlamentarischen Rat Eingaben und Petitionen ein, die sich für die Formulierung „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ einsetzten. Viele von ihnen wiesen auf die Leistungen der Frauen während des Krieges und in der Nachkriegszeit hin und leiteten daraus einen moralischen Anspruch auf Gleichberechtigung ab. Das unerwartet starke Interesse bewirkte bei den meisten Abgeordneten der Union ein Umdenken. Am 18. Januar 1949 wurde Selberts Formulierung im Parlamentarischen Rat mit den Stimmen der CDU/CSU-Fraktion angenommen.

 

Warten auf eine Regelung (1. Wahlperiode)

Die Gleichstellung der Geschlechter war damit festgeschrieben. Teile des BGB widersprachen nun aber tatsächlich dem Grundgesetz. Artikel 117 des Grundgesetzes machte es daher dem Gesetzgeber zur Auflage, durch eine grundlegende Reform das überkommene Familienrecht aus dem Jahr 1900 in ein neues Familienrecht zu überführen. Die notwendige Anpassung der Gesetzgebung sollte bis zum März 1953 abgeschlossen sein.

Die Vorarbeiten für ein neues Familienrecht wurden nach der Bundestagswahl 1949 aufgenommen. Für die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs zeichnete Bundesjustizminister Thomas Dehler (FDP) verantwortlich. Dass es schwierig werden würde, eine einheitliche Position zur Auslegung des Artikel 3 Absatz 2 zu finden, wurde indes schon bald deutlich. Für das neue Familienrecht mussten alle Regelungen umgestaltet werden, in denen die Vorrechte des Ehemannes und des Vaters verankert waren.

In den folgenden Jahren drehten sich die Debatten um die folgenden Punkte:

  • Zum einen ging es um die Frage, ob §1354 BGB, in dem das Letztentscheidungsrecht des Mannes in allen das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten verankert war, beibehalten oder gestrichen werden sollte.
  • Zum anderen entspann sich eine Kontroverse um §1628 BGB, der das Letztentscheidungsrecht des Vaters in strittigen Fragen der Kindererziehung regelte. Auch hier herrschten unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Paragraph noch mit der im Grundgesetz verankerten Gleichberechtigung in Einklang zu bringen sei.
  • Ebenso stand §1358 BGB zur Disposition, der es dem Mann ermöglichte, das Arbeitsverhältnis der Ehefrau ohne deren Zustimmung zu kündigen.
  • Neu geregelt werden mussten weiter die Verwaltung und Nutznießung des Vermögens der Ehefrau, was bislang ausschließlich dem Ehemann oblag (§1363 BGB).
  • Im Raum stand auch die Frage, ob die Frau künftig nach der Heirat ihren Geburtsnamen als Namenszusatz führen dürfe (§1355).

 

Die größten Vorbehalte gegen eine gesetzliche Anpassung bestanden erwartungsgemäß bei den Kirchen, die nicht bereit waren, am traditionellen patriarchalischen Eheverständnis zu rütteln. Eine schematische Gleichstellung, so die Befürchtung, werde die natürliche Ordnung der Ehe gefährden. Aus diesem Grund wollte die katholische Kirche sowohl das Letztentscheidungsrecht des Mannes als auch das des Vaters gewahrt wissen. Die evangelische Kirche zeigte sich dagegen kompromissbereit, indem sie zwar ebenfalls für die Beibehaltung des Letztentscheidungsrechts des Vaters in Fragen der Kindererziehung plädierte, das Letztentscheidungsrecht des Mannes gegenüber der Ehefrau jedoch aufzugeben bereit war.

Zwischen der katholischen Kirche und der unionsgeführten Bundesregierung bestand weitgehend Einvernehmen, dass im Rahmen der anstehenden Gesetzgebung der Schutz des katholischen Familienbilds im Mittelpunkt stehen sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. Juli 1952 sah somit die Beibehaltung sowohl des Letztentscheidungsrechts des Mannes als auch das des Vaters vor. Zu einer abschließenden Beratung kam es in der ersten Wahlperiode jedoch nicht mehr, und die Frist, die das Grundgesetz in Artikel 117 zur Anpassung des BGB vorsah, verstrich.

 

Die Auseinandersetzung um die Durchführung von Art. 3 Abs. II GG in der zweiten Legislaturperiode

Nach der Bundestagswahl 1953 wurde der Entwurf vom 15. Juli 1952 nahezu unverändert von Dehlers Nachfolger, Fritz Neumayer (FDP), erneut in den Bundestag eingebracht. Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs am 12. Februar 1954 wurde jedoch deutlich, dass sich gegensätzliche weltanschauliche Positionen und politische Forderungen im Bundestag unversöhnlich gegenüberstanden. Beachtlich, wenngleich nicht ganz überraschend, war dabei, dass Befürworter und Gegner der strittigen §§1354 und 1628 in allen Fraktionen und sowohl bei den Männern als auch bei den Frauen zu finden waren. Charakteristisch für das Meinungsspektrum in der Union sollte die Auseinandersetzung zwischen den Abgeordneten Helene Weber und Elisabeth Schwarzhaupt werden.

Helene Weber, deren politische Sozialisation noch ins Kaiserreich fiel, plädierte bis zuletzt kompromisslos für die Beibehaltung sowohl des §1354 als auch des §1628 und vertrat damit die Mehrheitsmeinung in der Union. Die naturgegebenen biologischen und geistigen Unterschiede zwischen Mann und Frau, so Weber, würden einer gleichen Behandlung der Geschlechter Grenzen vorgeben und eine schematische Gleichstellung unmöglich machen. In der Familie hätten entsprechend dieser „funktionalen Verschiedenartigkeit“ die Ehepartner verschiedene Aufgaben. Als Ernährer und Beschützer stünde dem Mann demnach die Leitungsfunktion in der Familie zu.

Mit Elisabeth Schwarzhaupt wurde mit der Bundestagswahl 1953 hingegen eine Vertreterin einer neuen Generation Mitglied der CDU/CSU-Fraktion. Bei der ersten Lesung am 12. Februar 1954 äußerte sich Schwarzhaupt kritisch zum Gesetzentwurf der Bundesregierung. Ruhig und sachlich erklärte die promovierte Juristin die Grenzen staatlichen Rechts gegenüber den christlichen Geboten, zudem war sie der Ansicht, dass eine patriarchalische Eheauffassung ohnehin nicht aus der Heiligen Schrift abzuleiten sei. Schließlich galt es, dem möglichen Missbrauch, den das Letztentscheidungsrechts des Mannes ermögliche, vorzubeugen. Damit stand Schwarzhaupt für diejenigen Frauen – katholische wie evangelische –, die sich inzwischen mehrheitlich für die Streichung der §§1354 und 1628 aussprachen.

Eine grundsätzliche Infragestellung des traditionellen Familienverständnisses ging damit jedoch keineswegs einher. Dass der Lebensmittelpunkt der verheirateten Frau in erster Linie im Haus und bei den Kindern lag, war in den 1950er Jahren über Parteigrenzen hinweg gesellschaftlicher Konsens. Diese Haltung spiegelte sich auch in der Begründung für die Streichung des Letztentscheidungsrechts des Vaters wider: Hier stand die Priorität der Mutterrolle im Mittelpunkt, aus der Schwarzhaupt das Recht der Frau auf Ausübung des elterlichen Entscheidungsrechts ableitete.

Am 12. Juli 1954 wurden die Beratungen zum Entwurf der Bundesregierung im federführenden Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht aufgenommen, der hierfür einen 16-köpfigen Unterausschuss eingerichtet hatte. Die ersten Diskussionen zum ehelichen Güterrecht bargen nur wenig Konfliktstoff. Dass die Einschränkung der Verfügungsgewalt der Ehefrau über ihr eigenes Vermögen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar war, war zwischen den Abgeordneten nicht umstritten, sodass das Thema „im Galopp“ abgehandelt werden konnte.

Bei den Beratungen zum Letztentscheidungsrecht des Mannes (§1354) und des Vaters (§1628) zeigte sich hingegen sehr schnell, dass eine einvernehmliche Lösung kaum zu erreichen sein würde. Als am 15. November 1956 im Unterausschuss zunächst die Abstimmung über das Letztentscheidungsrecht des Mannes anstand, wurde mit einer Mehrheit für dessen Beibehaltung gerechnet. Einer Allianz zwischen Schwarzhaupt und der späteren CDU-Abgeordneten Margot Kalinke – bis 1960 war Kalinke Mitglied der DP – war es zu verdanken, dass sich eine knappe Mehrheit von acht zu sieben Stimmen für die Streichung des §1354 aussprach. Kalinke hatte im übrigen weder juristisch noch weltanschaulich argumentiert, sondern ganz pragmatisch: Wenn das Letztentscheidungsrecht beibehalten werde, dann werde der Mann auch immer das letzte Wort behalten, „sonst wäre er kein Mann“.

Kalinke war im Unterausschuss jedoch nur stellvertretendes Mitglied. So kam es, dass sich bei der Abstimmung zum Letztentscheidungsrecht des Vaters am 26. November 1956 die Mehrheitsverhältnisse soweit geändert hatten, dass zwischen Befürwortern und Gegnern des §1628 ein Patt eintrat. Die Entscheidung lag damit beim übergeordneten Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht, der sich letztlich mit einer knappen Mehrheit von 15 zu 13 Stimmen für den Regierungsentwurf aussprach.

Am 3. Mai 1957 fand vor einem fast leeren Haus die abschließende Lesung des Gleichberechtigungsgesetzes statt. Trotz teilweise großer Bedenken unter den männlichen Abgeordneten wurde das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom Bundestag einstimmig angenommen.

 

Bedeutender Schritt auf dem Weg zur Gleichberechtigung

Das Familienrecht war damit in wesentlichen Punkten an den Gleichberechtigungssatz im Grundgesetz angepasst: Das Letztentscheidungsrecht des Mannes war gefallen, und die Zugewinngemeinschaft war fortan der geltende gesetzliche Güterstand. Darüber hinaus war der Ehemann nicht mehr berechtigt, Arbeitsverhältnisse der Frau ohne deren Zustimmung zu kündigen. Beim Namensrecht konnte die Frau künftig nach der Heirat ihren Geburtsnamen als Zusatz führen. Das Letztentscheidungsrecht des Vaters blieb hingegen weiterhin gültig. Erst das Bundesverfassungsgericht brachte mit seinem Urteil vom 29. Juli 1959 auch den §1628 endgültig zu Fall.

Auf dem Weg zur rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau war damit ein entscheidender Schritt getan. Dass es von der Verabschiedung des Grundgesetzes bis zum Gleichberechtigungsgesetz acht Jahre zäher Debatten bedurft hatte, zeigt jedoch, mit welcher Hartnäckigkeit versucht wurde, die traditionellen patriarchalischen Strukturen zu bewahren.

Dass es dennoch gelang, die rechtliche Position der Frau in der Familie zu verbessern, war nicht zuletzt Unionspolitikerinnen wie Elisabeth Schwarzhaupt zu verdanken, die sich im Bundestag stellvertretend für die Mehrheit der Frauen dafür einsetzten, die verfassungsrechtlich garantierte Gleichberechtigung in konkretes Recht umzusetzen.

 

Literatur (Auswahl):

  • Frevert, Ute: Frauen auf dem Weg zur Gleichberechtigung – Hindernisse, Umleitungen, Einbahnstraßen, in: Broszat, Martin (Hrsg.): Zäsuren nach 1945. Essays zur Periodisierung der deutschen Nachkriegsgeschichte, München 1990.
  • Holz, Petra: Zwischen Tradition und Emanzipation. Politikerinnen in der CDU in der Zeit von 1945-1957, Königstein/Taunus 2006.
  • Illemann, Regina: Katholische Frauenbewegung in Deutschland 1945-1962. Politik, Geschlecht und Religiosität im Katholischen Deutschen Frauenbund, Paderborn 2016.
  • Lauterer, Heide-Marie: Parlamentarierinnen in Deutschland 1918/19-1949, Königstein/Taunus 2002.
  • Müller-List, Gabriele: Gleichberechtigung als Verfassungsauftrag. Eine Dokumentation zur Entstehung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957, Bonn 1996.
  • Rölli-Alkemper, Lukas: Familie im Wiederaufbau. Katholizismus und bürgerliches Familienideal in der Bundesrepublik Deutschland 1945-1965, Paderborn 2000.

 

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