Das Wahlalter unterlag in Deutschland in den vergangenen 150 Jahren sowohl beim aktiven als auch dem passiven Wahlrecht mehrfach Reformen mit der eindeutigen Tendenz, es herabzusetzen. Die Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre würde aber zu einer dauerhaften Entkopplung von Volljährigkeit und Wahlrecht führen.
Im vorliegenden Text analysiert Jens Gnisa, Direktor des Amtsgerichts Bielefeld und ehemaliger Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, gesellschaftliche Implikationen der geplanten Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre sowie deren Auswirkungen auf die deutsche Rechtsordnung.
Demnach habe sich in der juristischen Praxis das Prinzip der Feststellung persönlicher Reife mit Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren bewährt, sodass eine einseitige Absenkung des Wahlalters diesem Grundsatz der deutschen Rechtsordnung zuwiderlaufen würde. Auch stelle eine Herabsetzung des Wahlalters keine nachhaltige Lösung für das durch den demographischen Wandel zuungunsten der jungen Generation verstärkte Kräfteungleichgewicht zwischen Alt und Jung dar. Stattdessen sei eine bessere Einbindung der Jugend in die Politik gefragt.
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