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Facts and Findings

Wunsch statt Wirklichkeit

by Prof. Dr. Matthias Ruffert

Die Vorstellungen der Ampel-Koalition zur EU-Grundrechte-Charta

Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass der Europäische Gerichtshof über Grundrechtsverletzungen in den Mitgliedstaaten am Maßstab der EU-Grundrechtecharta entscheiden soll. Das bedeutet, dass entsprechende Rechte vor dem EuGH auch dann eingeklagt werden können, wenn ein Mitgliedstaat im Anwendungsbereich seines nationalen Rechts handelt. Dies ist erstaunlich, denn es stellt eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage dar.

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„Wir wollen, dass die Rechte aus der EU-Grundrechtecharta vor dem EuGH künftig auch dann eingeklagt werden können, wenn ein Mitgliedstaat im Anwendungsbereich seines

nationalen Rechts handelt.“ Nach den Vorstellungen der Ampel-Koalition ist es das erklärte Ziel, eine Grundrechts-Individualklage zum EuGH gegen mitgliedstaatliches Handeln einzuführen.

Die Forderung aus dem Koalitionsvertrag stellt eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage dar, denn eine Verfassungsbeschwerde zum EuGH gibt es nicht! Außerdem lässt es die neuesten Entwicklungen der deutschen Verfassungsrechtsprechung außer Acht. In der „Recht auf Vergessen“-Rechtsprechung vom November 2019

eröffnet das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe auch für Verletzungen der Grundrechte-Charta, um so einen umfassenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten.

Für diese Forderung wäre eine Änderung des Vertrags von Lissabon nötig, was derzeit unrealistisch ist. Vielmehr scheint die Ampel-Koalition den EuGH als grundrechtsschützende Instanz zu aktivierten, um die Gefahren mit Blick auf die Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten abzufedern. Diesbezüglich sind jedoch Lösungsansätze vorzugswürdig, die sich speziell auf die Situation in solchen Mitgliedstaaten beziehen, in denen die Rechtsstaatlichkeit ausgehebelt wird.

Lesen Sie die gesamte Analyse von Prof. Dr. Matthias Ruffert hier als PDF.

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Dr. Franziska Rinke

Dr. Franziska Rinke

Rule of Law and International Law

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